Index
E3R E15103030Norm
AVG §46Rechtssatz
Die Regelungen des BAWP 2017 stellen technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der EG-VerbringungsV dar. Insoweit haben diese Regelungen jedenfalls den Charakter eines Regelwerks (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180; 23.10.2014, Ra 2014/07/0031; 30.5.2017, Ra 2017/16/0066, 9.6.2020, Ra 2020/13/0015). Daher begegnet es keinen Bedenken des VwGH wenn z.B. im Zusammenhang mit den inhaltlichen Komponenten eines Qualitätssicherungssystems auf die Kriterien des BAWP 2017 zurückgegriffen wird (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0066).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070103.L02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023