Index
E3R E15103030Norm
AVG §46Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des W G in W, vertreten durch Dr. Andreas Bernegger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lederergasse 16/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. März 2021, Zl. LVwG-S-2725/001-2019, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Oktober 2019 wurde dem Revisionswerber folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M GmbH mit Sitz in ... in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:
Die M. GmbH hat am 10.10.2018 und 11.10.2018 die Verbringung von 21,8 Tonnen geschredderten Leiterplatten von ihrem Betriebssitz bis zur Autobahn A3 bei H. in Niederbayern veranlasst, wobei der Transport auf dem Weg nach Belgien zur U. Refining ... war. Transportunternehmen war die SC ... SRL. Die Abfälle waren laut einer Stellungnahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen als nicht gelistetes und daher im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung notifizierungspflichtiges Abfallgemisch einzustufen, das dem EU-Abfallverzeichnis-Code 19 12 12 und der österreichischen Abfallschlüsselnummer 91103 zugeordnet werden kann. Es lag keine Position der Grünen Abfallliste vor, da kein Metallgehalt von mindestens 90 % erreicht wurde und die Beprobungen Metallgehalte von 41 % und 17 % ergaben.
Demnach handelt es sich bei dem gegenständlichen verbrachten Abfällen um ein nicht als Einzelantrag im Anhang III, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-VerbringungsV) eingestuftes Abfallgemisch, welches auch nicht im Anhang IIIA aufgeführt ist und unterliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b lit. iv EG-VerbringungsV diese Verbringung dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Für die grenzüberschreitende Verbringung der gegenständlichen Abfälle existierten weder Notifizierungen noch wurden seitens der zuständigen beteiligten Behörden die erforderlichen Zustimmungen erteilt.
Die M. GmbH hat daher die Verbringungen von Abfällen veranlasst, welche entgegen § 69 AWG ohne die erforderliche Bewilligung und im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a der EG-VerbringungsV illegal verbracht wurden.
Als Tatort gilt gemäß § 80 Abs. 1 AWG der angeführte Sitz des Unternehmens. Die M. GmbH ist im Sinne des § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Z 15b iVm § 69 Abs. 1 AWG und iVm Art. 2 Z 35 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. b lit. iv EG-VerbringungsV.“
2 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber gemäß „§ 79 Abs. 1 letzter Absatz AWG“ eine Geldstrafe von € 4.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab, wobei hinsichtlich der „angeführten Strafsanktionsnorm“ des § 79 Abs. 1 letzter Absatz AWG 2002 diese mit „§ 79 Abs. 1 Z 15 AWG 2002, BGBl. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 44/2018“ präzisiert wurde (Spruchpunkt 1.)
5 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).
6 In seinen Entscheidungsgründen verwies das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021.
7 Anlässlich dieser Verhandlung habe die abfalltechnische Amtssachverständige festgehalten, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um kein solches handle, welches den Vorgaben des Codes GC020 entspreche, da es sich bei GC020 um Elektronikschrott handle. Im gegenständlichen Fall liege nicht nur schadstoffentfrachteter Elektronikschrott vor, sondern es handle sich vielmehr um Teilfraktionen eines aufbereiteten Elektronikschrottmahlgutes, wobei bestimmte Fraktionen, wie Eisen und Kunststoffe, durch Schwimm-/Sinkverfahren und Dichtetrennungen abgetrennt worden seien. Es finde sich für diese Fraktionen ein konkreter Eintrag auf der Grünen Liste, wobei gemäß dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 (BAWP 2017) diesbezüglich ein Metallgehalt von 90 % gefordert werde.
8 Auch habe die abfalltechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten darauf verwiesen, dass bei einem Mahlgut, wie dem verfahrensgegenständlichen, die Beimengung von weiteren - oft unbekannten Bestandteilen - niemals ausgeschlossen werden könne, weswegen solches Mahlgut nicht unter GC020 einzustufen sei.
9 Abgesehen von der Schadstoffentfrachtung hätten im gegenständlichen Fall zusätzlich Abtrennungen von Eisen- und Kunststofffraktionen stattgefunden. Deswegen seien diese Abfälle als Nicht-Eisenmetallfraktionen anzusehen.
10 Auch handle es sich nach den Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen nicht um Kupfergranulat, wie es im Lieferschein deklariert worden sei, und „um den Code B1010“, da gemäß dem BAWP 2017 auch hiefür ein Metallgehalt von 90 % gefordert wäre.
11 Infolge der Analysen werde auf Grund der Ergebnisse der Beprobung nach Ansicht der abfalltechnischen Amtssachverständigen dieser Metallgehalt von 90 % nicht erreicht, selbst wenn man die Metallgehalte von Leiterplatten und Kabeln mit Isolierungen dazuzähle, zumal der Kunststoffanteil und sonstige Störstoffe betreffend die erste Probe laut Analytik bereits weit mehr als 10 % betragen hätten.
12 Es handle sich somit beim verfahrensgegenständlichen Material um einen Rückstand aus der Aufbereitung eines Elektronikschrotts.
13 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) eine Regelung über Abfallgemische existiere, wobei gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b lit. iv alle Abfallgemische notifizierungspflichtig seien, die nicht in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA eingestuft seien, sofern sie nicht im Anhang IIIA aufgeführt seien.
14 Nach den Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen liege ein Abfallgemisch aus der Elektronikschrottaufbereitung (also aus stattgefundenen Abtrennprozessen) mit Metallgehalten unter 90 % vor, welches nach der österreichischen Interpretation der Listen der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall darstelle. Ein solches Gemisch könne keinem Anhang III, IIIA, IIIB, IV und IVA zugeordnet werden, sodass in einem solchen Fall für solche Gemische ex lege Notifizierungspflicht bestehe.
15 Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren - so führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung weiter aus - seien Ermittlungen im Hinblick auf die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Materials - auch zur Frage, ob die Art und der Anteil von Störstoffen, die im verfahrensgegenständlichen Abfallgemisch vorhanden seien, die umweltgerechte Verwertung dieses Abfallgemisches erschwere bzw. verhindere - durchgeführt worden, wobei diesbezüglich die abfalltechnische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 ausgeführt habe, dass die Einstufung der Abfälle in die EG-VerbringungsV nach Risiko- und Gefahrenkriterien erfolge. Im vorliegenden Fall finde zwar eine Schadstoffentfrachtung statt. Trotzdem stelle dieser Abfall bzw. seine Bestandteile auf Grund seiner Feinheit eine gewisse Gefahr dar. Die abfalltechnische Amtssachverständige habe in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Zeugen Ing. Thomas R. verwiesen, wonach eine Beprobung des verfahrensgegenständlichen Materials im Freien auf Grund einer Gefahr der Kontaminierung des Bodens, etwa durch Regen, gar nicht stattfinden habe können. Schon daraus werde das hohe Risiko und die hohe Gefahr des verfahrensgegenständlichen Abfallgemisches deutlich. Auch könne nicht jede Anlage dieses Material ordnungsgemäß verwerten, weshalb ein Abfall, der nicht einem Einzeleintrag zugeordnet werden könne, als notifizierungspflichtig anzusehen sei. Österreich habe seinen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der EG-VerbringungsV insofern ausgenützt, als die Kriterien für die Verbringung des verfahrensgegenständlichen Abfallgemisches ins Ausland im BAWP 2017 festgelegt worden seien.
16 Auf Grund der durchgeführten Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Materials habe daher die vorhin dargelegte Einstufung vorgenommen werden müssen. Dessen Einstufung in die Grüne Liste B1010 und GC020 habe ausgeschlossen werden können.
17 Dem Revisionswerber sei zuzustimmen, dass die EG-VerbringungsV im Hinblick auf die Codes B1010 und GC020 keine prozentuellen Vorgaben darüber enthalte, welchen Vermischungsgrad das verfahrensgegenständliche Material mit anderen Materialien aufweisen dürfe, um dem jeweiligen Code zugeordnet werden zu können. Der im gegenständlichen Verfahren herangezogene Grenzwert des Gesamtmetallgehaltes von 90 % sei lediglich im BAWP 2017 enthalten.
18 In Europa gebe es generell keine Norm, die den Metallgehalt der verfahrensgegenständlichen Verbringung festlege. Auch habe diesbezüglich keine europaweite Harmonisierung stattgefunden, sodass in Österreich für die Beurteilung des Gesamtgehaltes der verfahrensgegenständlichen Verbringung der BAWP 2017 herangezogen worden sei. Die Ansicht des Revisionswerbers treffe zu, dass der BAWP 2017 betreffend den Gesamtgehalt von 90 % keinen normativen Charakter (Verordnungscharakter) habe.
19 Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellten die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Regelungen des BAWP 2017 nach Ansicht des Verwaltungsgerichts technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der EG-VerbringungsV dar. Insoweit hätten diese Regelungen jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könne.
20 Dass die im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen angewandten, im BAWP 2017 enthaltenen Grenzwerte aus technischer Sicht unrichtig seien oder sonst im Widerspruch zu konkreten Grenzwerten, die in unionsrechtlichen Verordnungen oder Richtlinien oder in innerstaatlichen Rechtsvorschriften normiert seien, stünden, habe im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können. Es begegne daher insoweit keinen Bedenken, wenn diese im BAWP 2017 angeführten Grenzwerte als für die Beurteilung der Notifizierungspflicht relevant erachtet würden.
21 Wie die abfalltechnische Amtssachverständige festgehalten habe, sei der Abfall der beiden Proben vom 17. Oktober 2018 eine aus der Aufbereitung stammende Fraktion (Gemisch aus geschreddertem Metall, Kunststoffen, Leiterplatten, Kabeln mit Isolierung und sonstigen Abfällen) und könne keiner Position der Grünen Abfallliste der EG-VerbringungsV bei der grenzüberschreitenden Verbringung zugeordnet werden. Für die Einstufung als Metallschrottfraktion B1010 („Kupfergranulat“) wäre gemäß dem Österreichischen BAWP 2017 ein Metallgehalt von mindestens 90 % erforderlich, welcher auf Grund der Ergebnisse der Beprobung jedoch keinesfalls vorgelegen sei, zumal die Beprobung einen Metallgehalt von 41 % und von 17 % ergeben habe.
22 Auch habe die abfalltechnische Amtssachverständige dargelegt, dass selbst unter Hinzurechnung des Metallgehaltes sowohl der Leiterplattenteile als auch der Kabel zum Gesamtmetallgehalt dieser beim verfahrensgegenständlichen Abfallgemisch niemals 90 % betragen könnte. Die Annahme des Revisionswerbers, wonach sowohl bei den Leiterplattenteilen als auch bei den Kabeln deren Masse immer mit 100 % als Metallgehalt angerechnet werde, sei nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen schon der Natur der Sache nach nicht zulässig.
23 Der strafbare Tatbestand liege im gegenständlichen Fall schon deshalb vor, weil es sich bei den verbrachten Abfällen, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt habe, um ein nicht als Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV oder IVA der EG-VerbringungsV eingestuftes Abfallgemisch, welches auch nicht im Anhang IIIA aufgeführt sei, handle. In einem solchen Fall bestehe ex lege Notifizierungspflicht. Die verfahrensgegenständliche Verbringung unterliege gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b lit. iv EG-VerbringungsV dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Für die grenzüberschreitende Verbringung der gegenständlichen Abfälle existierten aber weder Notifizierungen noch seien seitens der zuständigen Behörden die erforderlichen Zustimmungen erteilt worden.
24 Folglich handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen grenzüberschreitenden Verbringung um eine illegale Verbringung gemäß Art. 2 Z 35 lit. a EG-VerbringungsV. Für die Verbringung der gegenständlichen Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterlägen, wären somit das Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 und die Zustimmung der ausländischen Behörde jedenfalls erforderlich gewesen.
25 Auch wenn aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 als Strafsanktionsnorm eindeutig hervorgehe, sei diese Bestimmung als Strafsanktionsnorm entsprechend zu präzisieren gewesen. Da dadurch die dem Revisionswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung keineswegs abgeändert worden sei, sei diese Präzisierung durch das Verwaltungsgericht zulässig gewesen.
26 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
27 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
28 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
29 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
30 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
31 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
32 In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG iVm § 19 VStG als unbegründet abgewiesen und die angeführte Strafsanktionsnorm mit § 79 Abs. 1 Z 15 AWG 2002 präzisiert habe. Der Revisionswerber sei sohin gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses nach der Strafsanktionsnorm des § 79 Abs. 1 Z 15 AWG 2002 bestraft worden.
33 Das Verwaltungsgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es dem Revisionswerber nach einer Strafsanktionsnorm bestrafe, die nicht der im Verfahren als erwiesen angenommenen Tat entspreche. Darüber hinaus stünden Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in einem unlösbaren Widerspruch.
34 Von der belangten Behörde und in der Folge vom Verwaltungsgericht sei es als erwiesen angesehen worden, dass der Revisionswerber die Verbringung von notifizierungspflichtigem Abfall ohne Bewilligung ins Ausland veranlasst habe.
35 Der Revisionswerber sei jedoch nach dem eindeutigen Spruch des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 79 Abs. 1 Z 15 AWG 2002 dafür bestraft worden, dass dieser entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs. 7 - nicht eingehalten habe.
36 Die im Verfahren als erwiesen angenommene Tat stelle keine Verletzung des § 79 Abs. 1 Z 15 AWG 2002 dar. Der Revisionswerber habe diese Bestimmung nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht habe sohin - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dem Revisionswerber das subjektive Recht verwehrt, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten würden. Der Revisionswerber hätte im Verfahren nicht die Möglichkeit gehabt zu allfälligen Verstößen gegen die Strafsanktionsnorm des § 79 Abs. 1 Z 15 AWG 2002 Stellung zu nehmen.
37 § 79 Abs. 1 AWG 2002 lautet in der für den Revisionsfall maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. I 70/2017 auszugsweise:
„§ 79. (1) Wer
...
15. entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 - nicht einhält,
...
15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbrinungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,
...
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 850,-- bis € 41.200,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200,-- bedroht.“
38 Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt (VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006, mwN).
39 Den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach es durch die „Präzisierung“ der Strafsanktionsnorm zu keiner Änderung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gekommen ist, ist zuzustimmen.
40 Die Zulässigkeitsausführungen gehen am Inhalt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen „Präzisierung“ vorbei. Wie sich dem Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 29. Oktober 2019 entnehmen lässt, betrifft die „Präzisierung“ lediglich die Wortfolge „§ 79 Abs. 1 letzter Absatz AWG“, mit der der Strafausspruch erfolgt. Bereits davor werden im Straferkenntnis der belangten Behörde sowohl die verletzte Verwaltungsbestimmung (§ 69 Abs. 1 AWG 2002) als auch die Strafsanktionsnorm (§ 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002) korrekt wiedergegeben. Dieser Spruchteil des Straferkenntnisses ist von der „Präzisierung“ durch das Verwaltungsgericht nicht erfasst.
41 Im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsbegründung genügt es, auf die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 62 Abs. 4 AVG zu verweisen. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (VwGH 22.7.2022, Ra 2022/14/0096, mwN).
42 Demnach setzt die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH 3.12.2020, Ra 2020/19/0275, mwN). Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (VwGH 29.1.2021, Ro 2020/01/0016, mwN).
43 Ein solcher Fall liegt hier vor. Angesichts der Tatsache, dass die korrekte Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm im Straferkenntnis der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht unangetastet bleiben und die „Präzisierung“ nur die Wortfolge des Strafausspruches erfasst, ist diese Unrichtigkeit offenkundig und auch für den Revisionswerber zu erkennen. Diese Offenkundigkeit manifestiert sich nicht zuletzt auch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, die ausdrücklich auf § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 Bezug nimmt.
44 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber weiter vor, dass das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, indem es die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Charakter des BAWP verkenne und annehme, dass Regelungen des BAWP 2017 auch dann maßgebend sein sollten, wenn sie dem klaren Wortlaut des Gesetzes widersprächen.
45 Das Verwaltungsgericht lasse dem BAWP 2017 normative Bedeutung zukommen. Diese Rechtsansicht sei verfehlt. Die unionsrechtlichen Vorgaben sähen für die gegenständlichen Einträge nämlich schlicht keine Grenzwerte und keine Vorgaben zum Vermischungsgrad vor, sodass solche auch nicht zur Anwendung gelangen könnten. Selbst wenn es den Nationalstaaten freigestellt sein sollte, beliebige Grenzwerte und Vorgaben zum Vermischungsgrad zu normieren, so sei festzuhalten, dass solche in Österreich eben nicht normiert worden seien.
46 Mangels normativer Grundlage von Grenzwerten könne aber - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes - im Hinblick auf die hier maßgeblichen Einträge nicht auf Bestimmungen des BAWP 2017 zurückgegriffen werden, da es sich hierbei nicht um eine Interpretation der Einträge bzw. von technischen Vorschriften handle. Vielmehr würde den im BAWP 2017 angeführten Grenzwerten normative Qualität zugemessen werden. Es handle sich dabei im Übrigen auch nicht um eine Frage der Beweiswürdigung, sondern um die rechtliche Beurteilung.
47 Zur Frage, ob dem BAWP 2017 - neben seiner Eigenschaft als Regelwerk mit Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens - normative Qualität (etwa Verordnungscharakter) zukomme, habe sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht auseinandergesetzt. Diese Frage sei nach Ansicht des Revisionswerbers zu verneinen, da es sich beim BAWP 2017 - mangels ordnungsgemäßer Kundmachung - nicht um eine Verordnung handle.
48 Bei dem verfahrensgegenständlichen Material handle es sich nach den Feststellungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen und des erkennenden Gerichts um Drähte, Kunststoffe, Metalle und geschredderte Leiterplatten aus Elektronikaltgeräten. Es handle sich damit zweifelsohne um Material, dass dem Eintrag GC020 zugeordnet werden könne.
49 Die abfalltechnische Amtssachverständige führe in ihrer Stellungnahme aus, das Material könne deshalb nicht unter dem Eintrag GC020 eingestuft und folglich verbracht werden, weil es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um Teilfraktionen eines aufbereiteten Elektronikmahlgutes handle, wobei bestimmte Fraktionen wie Eisen, Kunststoffe, durch Schwimm- bzw. Sinkverfahren und Dichtetrennungsverfahren entfernt worden seien.
50 Eine solche Einschränkung sehe der hier maßgebliche Eintrag der EU-VerbringungsV - ebenso wie einen Grenzwert für den Eintrag B1010 - nicht vor.
51 Ob ein bestimmtes Material einem bestimmten Eintrag zugeordnet werden könne - so führt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung weiter aus -, sei nach dem Wortlaut der Einträge zu bestimmen. Es handle sich dabei um eine Rechtsfrage. Der abfalltechnischen Amtssachverständigen obliege die Klärung der Frage, um welches bestimmte Material es sich handle. Anzumerken sei, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wie die Bestimmungen B1010 und GC020 auszulegen seien, noch nicht ergangen sei. Insbesondere sei fraglich, ob hier Kriterien herangezogen werden könnten, die vom Wortlaut der Bestimmungen nicht gedeckt seien.
52 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Rechtsfragen jedenfalls stets durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu beantworten. Einem Sachverständigen komme keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu. Er dürfe auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen.
53 Dem gegenüber überlasse das Verwaltungsgericht die Klärung der Frage, ob das gegenständliche Material den Einträgen GC020 bzw. B1010 zugeordnet werden könne, alleine der abfalltechnischen Amtssachverständigen und folge deren (rechtlicher) Beurteilung. Diese widerspreche den anführten Bestimmungen klar, indem zusätzliche (auch nicht in anderen unionsrechtlichen oder nationalen Normen enthaltene) Kriterien „angesetzt“ würden, die nicht vom Wortlaut der Bestimmungen gedeckt seien.
54 Entgegen den Zulässigkeitsausführungen konnte das Verwaltungsgericht seine Erwägungen auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die das von ihm erzielte Ergebnis zu tragen vermag.
55 Ob dem BAWP 2017 in Bezug auf die im Revisionsfall herangezogenen Detailregelungen Verordnungscharakter zukommt, braucht hier nicht erörtert zu werden, zumal das Verwaltungsgericht nicht von diesem Verständnis ausging. Die Regelungen des BAWP 2017 stellen nämlich technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der EG-VerbringungsV dar. Insoweit haben diese Regelungen jedenfalls den Charakter eines Regelwerks (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180; 23.10.2014, Ra 2014/07/0031; 30.5.2017, Ra 2017/16/0066, 9.6.2020, Ra 2020/13/0015). Daher begegnet es keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, wenn z.B. im Zusammenhang mit den inhaltlichen Komponenten eines Qualitätssicherungssystems auf die Kriterien des BAWP 2017 zurückgegriffen wird (vgl. wiederum VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0066).
56 Unbestritten ist, dass beim Code B1010 gemäß dem BAWP 2017 ein Metallgehalt von 90 % erreicht sein muss, um einer Notifizierungspflicht bei der grenzüberschreitenden Verbringung nicht zu unterliegen.
57 Dass diese Voraussetzung bei der verfahrensgegenständlichen Verbringung nicht vorliegt, wurde vom Verwaltungsgericht in einem mängelfreien Verfahren festgestellt. In diesem Zusammenhang unterließ es der Revisionswerber auch im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein fachliches Gegengutachten einzubringen. Dieses allein wäre geeignet gewesen, die technischen Vorschriften des BAWP 2017, die als Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der EG-VerbringungsV dienen, auf fachlicher Ebene zu widerlegen.
58 Entscheidend ist zudem folgender Aspekt, auf den das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis Bezug nimmt: Dass der vom Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahmen der abfalltechnischen Amtssachverständigen im angefochtenen Erkenntnis angeführte, im BAWP 2017 enthaltene Grenzwert aus technischer Sicht unrichtig sei oder sonst im Widerspruch zu konkreten Grenzwerten, die in unionsrechtlichen Verordnungen oder Richtlinien oder in innerstaatlichen Rechtsvorschriften normiert sind, stünde, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargestellt. Insoweit begegnet es daher keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht den im BAWP 2017 angeführten Grenzwert als für die Beurteilung der Notifizierungspflicht relevant erachtet hat (vgl. wiederum VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180).
59 Damit gehen auch die Zulässigkeitsausführungen in der Revision ins Leere, wonach einem Sachverständigen keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zukomme und dieser auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung „vordringen“ dürfe.
60 Im Zusammenhang mit dem Code GC020 hielt die abfalltechnische Amtssachverständige fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um Teilfraktionen eines aufbereiteten Elektronikschrottmahlguts handle, wobei bestimmte Fraktionen wie Eisen oder Kunststoffe durch Schwimm- bzw. Sinkverfahren und Dichtetrennungen entfernt worden seien.
61 In den Zulässigkeitsausführungen zum Code GC020 übersieht der Revisionswerber den Verweis der abfalltechnischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten, dass bei einem Mahlgut, wie dem verfahrensgegenständlichen, die Beimengung von weiteren - oft unbekannten Bestandteilen - niemals ausgeschlossen werden könne. Auch wurden im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren - wie das Verwaltungsgericht in der Begründung seines angefochtenen Erkenntnisses festhält - Ermittlungen betreffend das verfahrensgegenständliche Material dazu, ob die Art und der Anteil von Störstoffen, die im verfahrensgegenständlichen Abfallgemisch vorhanden sind, die umweltgerechte Verwertung dieses Abfallgemisches erschweren bzw. verhindern, durchgeführt. Nach den Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. März 2021 habe zwar im gegenständlichen Fall eine Schadstoffentfrachtung stattgefunden. Ungeachtet dessen stellten das verfahrensgegenständliche Abfallgemisch bzw. seine Bestandteile auf Grund seiner Feinheit eine Gefahr dar. Die abfalltechnische Amtssachverständige verwies diesbezüglich auf die Aussage des Zeugen Ing. Thomas R., wonach eine Beprobung des verfahrensgegenständlichen Materials im Freien auf Grund einer Gefahr der Kontaminierung des Bodens etwa durch Regen gar nicht stattfinden habe können. Dadurch werde das „hohe Risiko und die hohe Gefahr“ des verfahrensgegenständlichen Abfallgemisches deutlich.
62 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0097, mwN).
63 Angesichts der dargestellten Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis ist auf dem Boden der dargestellten hg. Rechtsprechung eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung nicht zu erkennen.
64 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
65 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Dezember 2022
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beweismittel Sachverständigengutachten Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070103.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023