Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt, ist eine Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, weshalb sich sowohl die Weiterleitung der Eingabe an das - zur Einbringung der Revision zuständige - VwG als auch ihre Zurückstellung an die Einschreiterin zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel erübrigt (vgl. VwGH 15.5.2015, Ra 2014/02/0135; 22.3.2022, Ra 2022/09/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090138.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023