Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Eingabe der A B in C, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 28. September 2022, LVwG-1-595/2022-R7, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde über die Einschreiterin wegen Übertretung der „§ 5 Abs 1 und 4 COVID-19-MG, idF BGBl I Nr 255/2021, iVm § 14 der 6. COVID-19-SchuMaV, idF BGBl II Nr 602/2021, iVm § 2 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, idF BGBl II Nr 24/2022“ gemäß „§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG, idF BGBl I Nr 255/2021“ eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, sie zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt. In der Begründung des Zulässigkeitsausspruches wurde die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 VwGG aus näheren Gründen nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Einschreiterin mit dem am 29. November 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2022/09/0028).
4 Im vorliegenden Fall wurde über die Einschreiterin eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- verhängt, wobei die herangezogene Strafnorm des § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz in der zitierten Fassung einen Strafrahmen von € 50,-- bis zu € 500,-- festgelegt hat und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen war. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 21.9.2022, Ra 2022/09/0112, mwN).
5 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, weshalb sich sowohl die Weiterleitung der Eingabe an das - zur Einbringung der Revision zuständige - Verwaltungsgericht als auch ihre Zurückstellung an die Einschreiterin zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel erübrigte (vgl. VwGH 15.5.2015, Ra 2014/02/0135; 22.3.2022, Ra 2022/09/0028, jeweils mwN).
Wien, am 15. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090138.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023