TE Vwgh Beschluss 1995/12/19 93/04/0205

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
54/02 Außenhandelsgesetz;

Norm

AußHG 1984 §3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des K in H, vertreten durch Dr. F, Rechtanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. August 1993, Zl. 420.951/3-II/A/2/93, betreffend Erteilung einer Einfuhrbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 26. April 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Düngemittel.

Mit Bescheid vom 13. August 1993 genehmigte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den am 30. April 1993 bei der Behörde eingelangten und zu

Zl. 420.951/3-II/A/2/93 protokollierten Antrag "auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung für 500 t KAS-Düngemittel der Tarif-Nr. 3102 40 des Zolltarifs und 1500 t NPK-Düngemittel der Tarif-Nr. 3105 20 des Zolltarifs, Ursprungsland: Ungarn, Gesamtwert: ÖS 3,065.000,--, (...) gemäß §§ 3, 6 und 8 Abs. 1 AußHG 1984, BGBl. Nr. 184/1984 in der geltenden Fassung, i.V.m. §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr, BGBl. Nr. 245/1993, für die Tarif-Nr. 3102 40 in Höhe von 8,24 t und für die Tarif-Nr. 3105 20 in Höhe von 8,02 t" und wies hinsichtlich der darüber hinausgehenden Menge den Antrag ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist keiner weiteren Behandlung zugänglich.

Die Abweisung des beantragten Mehrbegehrens wird im angefochtenen Bescheid auf die §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr, BGBl. Nr. 245/1993, gestützt.

Gemäß § 1 dieser Verordnung werden für die Einfuhr von Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calziumcarbonat oder anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen der Unternummer 3102 40 sowie von mineralischen oder chemischen Düngemitteln, welche die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten, der Unternummmer 3105 20 mit einem anderen Ursprung als in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA für die Zeit von 15. April 1993 bis 14. April 1994 die in der Anlage dieser Verordnung ersichtlichen Kontingente festgelegt. Gemäß § 5 trat diese Verordnung mit 15. April 1993 in Kraft. (Die §§ 2 bis 4 dieser Verordnung enthalten nähere Bestimmungen über die Verteilung und Berechnung der Kontingente).

Die im § 1 der vorzitierten Verordnung angeordnete Kontingentierung bezieht sich auf den Zeitraum 15. April 1993 bis 14. April 1994. Dieser Zeitraum liegt zur Gänze in der Vergangenheit, und zwar derart, daß er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Schon aus diesem Grund besteht im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Mit Ablauf des 14. April 1994 unterliegen die Einfuhren der verfahrensgegenständlichen Waren in das Bundesgebiet keiner mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung mehr. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde zu keiner über die bereits seit dem vorgenannten Zeitpunkt gegebene Rechtslage hinausgehende Wirkungen führen und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers herbeiführen können. Auch die auf eine Fortwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses nach dem 14. April 1994 zielenden Ausführungen in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 16. November 1995 bieten keinen Anlaß, von dieser durch die hg. Rechtsprechung gedeckten Rechtsansicht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0366, vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0214, und vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0009) abzugehen. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz sieht auch eine Feststellung dahingehend, daß ein bestimmter, nicht mehr nachholbarer Bescheid rechtswidrig war, nicht vor.

Da sohin die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und damit die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind, der Verwaltungsgerichtshof aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, war infolge Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0008).

Die Abweisung des Aufwandersatzbegehrens beruht auf § 58 VwGG (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10092/A und vom 10. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10322/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040205.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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