RS Vwgh 2022/12/19 Ra 2020/06/0131

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine "übergangene Partei" gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber nicht erlassen worden ist (VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006, 0053, 0160, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060131.L01

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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