Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Nachbarn sind gemäß § 33 Abs. 3 Tir BauO 2018 berechtigt, "die Nichteinhaltung" hier der Festlegungen des Bebauungsplanes geltend zu machen. Mit dem Vorbringen, aufgrund eines der Tir PlanunterlagenV 1998 nicht entsprechenden Lageplans nicht jene Informationen erhalten zu haben, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötigten, haben sie jedenfalls eine zulässige Einwendung im Rechtssinn gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhoben.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060155.L02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023