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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Da die Beurteilung des Bestehens eines Bringungsnotstands eine einzelfallbezogene Entscheidung darstellt, muss auch die Prüfung, ob dieser Bringungsnotstand auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers nach § 2 Abs. 1 Z 2 NÖ GSLG zurückzuführen ist, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden, die - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgen - in der Regel nicht revisibel ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070071.L05Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023