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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Im Fall eines bestehenden Servitutsrechts (hier der über die Grundstücke der revisionswerbenden Parteien verlaufende Servitutsweg) hat die Agrarbehörde bzw. das VwG nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu klären, ob unter Bedachtnahme auf das bestehende Servitutsrecht bereits eine zulängliche Bringungsmöglichkeit gegeben ist. Ob daher ein Bringungsnotstand iSd. § 2 Abs. 1 NÖ GSLG trotz einer grundbücherlich eingeräumten Dienstbarkeit vorliegt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände des Falls zu prüfen und zu begründen; die in einem solchen Fall vom VwG vorgenommene Beurteilung der festgestellten Umstände wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070071.L03Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023