Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
AVG §56Rechtssatz
Das Ende der Qualifikation agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut kann nur durch eine Hauptteilung (oder einen einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Akt, bei dem es ebenfalls zu einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde kommt) eintreten (vgl. VwGH 30.6.2011, 2010/07/0074; VwGH 24.5.2012, 2011/07/0161). Entscheidend ist daher, ob sich ein Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass es sich bei bestimmten Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd. § 32 Abs. 1 lit. b Tir. FlVfLG 1969 handelt, auf eine entsprechende "Vorgeschichte" (die gegen das Bestehen von Gemeindegut spricht) oder (für den Fall, dass die Umstände für das historische Vorliegen von Gemeindegut sprechen) auf den Umstand stützen kann, dass bereits früher oder zumindest zeitgleich mit der Erlassung dieses Bescheides eine Hauptteilung bzw. ein gleichzuhaltender Akt mit einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung erfolgte. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tir. FlVfLG 1996 spricht von der Übertragung von Eigentum von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070024.L02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023