Norm
FPG §114 Abs4Rechtssatz
Für die Annahme der Qualifikation nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG kommt es in subjektiver Hinsicht nicht auf den „Entschluss“ der Täter an, einen die Kriterien einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB) erfüllenden – auf die Ausführung strafbarer Handlungen nach § 114 Abs 1 FPG durch eines oder mehrerer seiner Mitglieder gerichteten – Zusammenschluss „zu gründen“. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Täter die Tat nach § 114 Abs 1 FPG „als Mitglied“ einer solchen Vereinigung „begangen“ hat. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale in objektiver Hinsicht genügt dafür nicht, sie muss auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134201Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023