TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/19 VGW-102/076/8700/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.01.2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

SPG 1991 §35
SPG 1991 §50
VStG 1991 §35
B-VG Art 130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm §§ 88 Abs. 1 SPG der Frau A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 01.05.2021 im Zuge der Demonstration "D." in Wien, E.-Park und anschließend im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird 1.) die Körperkraftanwendung durch Ergreifen und Herunterziehen der Beschwerdeführerin von der Motorhaube ohne vorherige Androhung und Ankündigung sowie 2.) die Festnahme, einschließlich die Durchsetzung der Festnahme unter Anwendung von Zwangsgewalt durch das Zu-Boden-Bringen, das Anlegen der Handfesseln, die nicht erfolgte Androhung sowie Ankündigung dieser Zwangsmaßnahme am 01.05.2021, in Wien, E.-Park, und die in weiterer Folge erfolgte Aufforderung, sich vollständig auszuziehen sowie die Besichtigung ihres unbekleideten Körpers, am 01.05.2021, in Wien, Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände, für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, sowie sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG der Beschwerdeführerin 1.475,20 ( 2x 737,60 Euro) für Schriftsatzaufwand, 922,-- Euro für Verhandlungsaufwand und 30,- Euro für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühr gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem am 10.06.2021 beim Verwaltungsgericht Wien rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien und bringt dazu Folgendes vor:

1) Sachverhalt

Die BF ist Studentin. Am 01.05.2021 nahm sie anlässlich des Internationalen Arbeiter_innenkampftages an der Demonstration „D." teil, die in F. startete und gegen 16:00 Uhr im E.-Park in Wien endete.

Die BF fertigte im Laufe der Demonstration mit einer Foto-Kamera Lichtbilder zur Dokumentation der Geschehnisse an.

Die BF hielt sich mit weiteren Personen im E.-Park auf, als sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein Transparent an der Fassade der G.-kirche heruntergelassen wurde. Die BF begab sich in Richtung des angrenzenden G.-parks, um Fotos anzufertigen. Auf der die beiden Parks trennenden Straße angekommen bemerkte die BF, dass dort eine Person festgenommen wurde.

Die BF beabsichtigte, die Amtshandlung fotografisch zu dokumentieren, dies war ihr jedoch aufgrund des großen Polizeiaufgebotes nicht möglich.

Amtshandlung A

Die BF versuchte zunächst, auf den Schultern einer Freundin sitzend, den Vorfall zu fotografieren. Nachdem sich dies als nicht zielführend erwies, kletterte die BF auf die Motorhaube eines parkenden PKW. Der betreffende PKW steht im Eigentum einer Bekannten der BF.

Zwei Einsatzbeamte (RI H., RI. K.) forderten die BF umgehend verbal dazu auf, von der Motorhaube zu steigen. Noch bevor die BF auf die Aufforderung reagieren und heruntersteigen konnte, wurde sie von den Einsatzbeamten ohne weitere Ankündigung oder Androhung der zwangsweisen Durchsetzung an den Füßen ergriffen und gewaltsam heruntergezogen. Die BF verlor das Gleichgewicht und landete mit voller Wucht auf der Motorhaube.

Aufgrund des Aufpralls war die BF benommen und konnte wahrnehmen, wie sich befreundete Personen nach ihrem Wohlbefinden erkundigten, sie wurde jedoch sogleich von den Polizisten am Arm ergriffen und vom Vorfallsort weggezogen, ihre Arme wurden auf den Rücken gedreht.

Amtshandlung B

Die BF sah sich von einer großen Zahl an Polizist_innen umringt und war insofern von den umstehenden Personen abgeschirmt. Sie stellte fest, dass sie ihre Kamera nicht mehr bei sich trug, sondern sich diese in den Händen eines Einsatzbeamten befand.

Die BF ersuchte mehrfach um Rückgabe der Kamera und wurde ihr diese erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückgegeben. Die BF erkundigte sich außerdem mehrfach nach dem Grund für die aus ihrer Sicht unverhältnismäßige Amtshandlung.

In weiterer Folge wurde die BF zur Ausweisleistung aufgefordert. Der Ausweis der BF befand sich in ihrer Tasche, die sie im E.-Park bei einem Freund zurückgelassen hatte. Die BF teilte dies den Beamt_innen mehrfach mit und ersuchte, sie zu dem betreffenden Freund zu begleiten, um den Ausweis zu holen. Dies wurde der BF nicht gewährt.

Die BF hörte daraufhin, wie jemand sagte: „ah, die hat keinen Ausweis mit, die nehma glei mit!“. Sie wurde mittels Armwinkelsperre einige Schritte in Richtung des Polizeifahrzeuges gebracht, wobei sie unter anderem auch am Nacken ergriffen wurde. Vor dem Fahrzeug stehend wurde sie zu Boden gebracht, indem ihr Kopf zurückgezogen und ihr ein oder mehrere Finger in die Nase gedrückt wurden. Die BF wurde in Bauchlage verbracht und ihre Hände mittels Handfesseln auf dem Rücken fixiert.

Die BF fragte mehrfach nach dem Grund für die Amtshandlung und teilte erneut mit, dass sich ihr Ausweisdokument bei einem Freund in unmittelbarer Nähe befinde. Der BF wurde mitgeteilt, dass sie nach Ansicht der Beamt_innen das Fahrzeug, auf das sie geklettert war, beschädigt hätte und sie sich darüber hinaus nicht ausweisen könne.

Eine Polizeibeamtin wollte die BF durchsuchen. Die BF, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Bauchlage befand, ersuchte darum, aufgerichtet zu werden, was ihr in weiterer Folge auch gewährt wurde.

Beweis: Parteienvernehmung der BF

Amtshandlung C

Die BF wurde in ein Polizeifahrzeug und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände verbracht, wo ihre persönlichen Daten aufgenommen und Lichtbilder angefertigt wurden.

Die BF wurde im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände von einer Polizistin dazu aufgefordert, sich in einem separaten Raum, in dem sich auch eine Waage und ein Messgerät befanden, gänzlich zu entkleiden. Sie weigerte sich zunächst. Nachdem ihr aber mitgeteilt wurde, dass es sich um ein „Standardprozedere“ handeln würde und sie daran mitwirken müsse, sah sie sich gezwungen, zu kooperieren. Die Kleidung der BF wurde in eine Kiste gelegt. Nach der Durchsuchung ihrer Kleidung durfte sich die BF wieder anziehen.

Eine Einvernahme der BF erfolgte nicht.

Um 18:35 Uhr wurde die BF entlassen.

Beweis: Parteienvernehmung der BF

Im Zuge der Vorfälle erlitt die BF Prellungen und Hämatome am gesamten Körper (Prellung des Schädels, der Schulter, der Nase, des Knies, der linken Hand; Hämatome am Oberschenkel, an der Schulter, der linken Hand). In Folge des Vorfalles ist die BF bis dato psychisch belastet und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung.

Beweis: Verletzungsanzeige des AKH Wien vom 03.05.2021

2) Zulässigkeit der Beschwerde

Die Rechtsgrundlage für das Herunterziehen der BF von der Motorhaube des parkenden Autos ergibt sich nicht aus dem Akt, es ist jedoch davon auszugehen, dass § 83 SPG herangezogen wurde. Die Festnahme der BF erfolgte auf Basis von § 35 Z. 1 SPG (vgl. Meldung von RVI H. vom 02.05.2021).

Der Befehl, sich gänzlich zu entkleiden, erfolgte vermutlich aufgrund von § 40 Abs. 1 SPG, zumal die BF zum Zwecke der Identitätsfeststellung festgenommen worden war. Auch die bloße Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen kann nach der Rechtsprechung des VwGH eine Personendurchsuchung sein. (vgl. VwGH 07.10.2003, 2001/01/0311, VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).

Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG).

Aus § 106 StPO ergibt sich e contrario, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme, welche die Polizei von sich aus tätigt, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist (vgl. dazu auch VfGH vom 30.06.2015, G 233/2014-15, G 5/2015-169).

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde der BF von Organen der belangten Behörde befohlen, von der Motorhaube eines parkenden Autos zu steigen, und wurde sie ohne weitere Vorwarnung unter Anwendung massiver Körperkraft an den Füßen erfasst und heruntergezogen. Im weiteren Verlauf wurde die BF festgenommen, wobei sie am Kopf ergriffen wurde, sodass sie das Gleichgewicht verlor und in Bauchlage zum Liegen kam. In weiterer Folge wurden der BF Handfesseln angelegt. Im Polizeianhaltezentrum wurde die BF aufgefordert, sich nackt auszuziehen. Die BF weigerte sich zunächst, sah sich jedoch aufgrund der Umstände gezwungen, dem Befehl Folge zu leisten.

Es handelt sich um Akte unmittelbarer Befehls- bzw. Zwangsgewalt, zumal die Handlungen gegen den Willen der BF erfolgten und teils zwangsweise durchgesetzt wurden, teils in einem Kontext stattfanden, in dem die BF davon ausgehen musste, dass eine Weigerung eine zwangsweise Durchsetzung zur Folge hätte.

Das Landesverwaltungsgericht ist folglich sachlich zuständig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.

Gemäß § 88 Abs. 4 SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er/sie aber durch diese behindert war, von seinem/ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen erfolgten am 01.05.20201. Die Beschwerde erfolgt sohin binnen offener sechswöchiger Frist.

3) Beschwerdegründe

Amtshandlung A

Die BF wurde unmittelbar nach dem ihr gegenüber geäußertem Befehl, die Motorhaube des parkenden Fahrzeuges zu verlassen, ohne weitere Androhung oder Ankündigung an den Füßen erfasst und mittels Körperkraft heruntergezogen.

§ 29 SPG normiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung der sicherheitspolizeilichen Befugnisse. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben sich stets des gelindesten Mittels zu bedienen, um den angestrebten Zweck zu erreichen.

Das Ergreifen der BF an den Füßen hatte unmittelbar den Verlust des Gleichgewichtes zur Folge, weshalb die BF mit voller Wucht auf der Motorhaube des Fahrzeuges aufprallte. Durch die gewählte Vorgehensweise wurde die körperliche Unversehrtheit der BF erheblich gefährdet, zumal ein Aufprall auf den Hinterkopf gravierende gesundheitliche Folgen haben konnte. Eine derartige Gefährdung steht in keinem Verhältnis zur zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal feststehenden Beschädigung des Fahrzeuges (vgl. die Meldung von H. vom 02.05.2021, wonach eine leichte Beschädigung des Fahrzeuges erst nach der Festnahme der BF festgestellt werden konnte).

Darüber hinaus war die gewählte Vorgehensweise auch nicht geeignet, um den angestrebten Zweck - das Hintanhalten einer Beschädigung des Fahrzeuges - zu gewährleisten, zumal das ungebremste Aufkommen der BF auf der Motorhaube mit ihrem gesamten Körpergewicht eine deutlich größere Gefährdung des Rechtsgutes bewirkte.

Aufgrund der Tatsache, dass die tatsächliche Beschädigung des Fahrzeuges erst nach der Festnahme der BF festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass das Handeln der Beamten Insp. H. und K. aus rein präventiven Gründen erfolgte und sie zum Zeitpunkt ihres Einschreitens noch nicht davon ausgehen konnten, dass tatsächlich schon eine Beschädigung eingetreten war. Es ist wahrscheinlich, dass die Beschädigung am Fahrzeug nicht durch das bloße Stehen auf der Motorhaube, sondern eher durch das ruckartige Herunterziehen und den damit verbundenen Aufprall des Körpers der BF entstand.

Festzuhalten ist weiters, dass die BF erkennbar nicht auf dem PKW stand, um diesen zu beschädigen, sondern um von dem erhöhten Standpunkt aus Lichtbilder anfertigen zu können. Wie dargelegt führte sie zu diesem Zweck eine Fotokamera mit sich. Es bestand daher keine besondere Dringlichkeit, einem zerstörerischen Wirken der BF Einhalt zu gebieten.

Das Einschreiten der Einsatzbeamten war somit unverhältnismäßig, zumal es weder geeignet war, eine Sachbeschädigung zu verhindern, noch in Anbetracht der der BF drohenden Verletzungen in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation stand.

Nicht zuletzt wurde die BF nicht gefragt, ob es sich um ihren eigenen PKW handelte, bzw., ob sie zuvor die Einwilligung der Eigentümerin eingeholt hatte. Aus einer ex ante Perspektive konnten die agierenden Einsatzbeamten daher nicht wissen, ob es sich um ein fremdes Fahrzeug handelte, bzw. ob eine Einwilligung der Verfügungsbefugten vorlag.

Tatsächlich handelte es sich bei dem betreffenden PKW um das Fahrzeug einer Freundin der BF.

Gemäß § 50 Abs. 2 SPG haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt zunächst anzudrohen und - sofern die Androhung nicht den gewünschten Erfolg zeigt - vor der Anwendung anzukündigen. Eine solche Androhung, bzw. Ankündigung erfolgte nicht. Der BF wurde nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, die Motorhaube aus eigenen Stücken zu verlassen.

Indem die einschreitenden Beamten von einer Androhung und Ankündigung absahen, obwohl keine Gefahr im Verzug vorlag, und die BF ohne vorangehende mittels Körperkraft zu Fall brachten, verletzten sie die BF in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie nach vorheriger Androhung und Ankündigung Zwangsgewalt ausgesetzt zu werden.

Amtshandlung B

Die Festnahme der BF erfolgte auf Basis von § 35 Z. 1 VStG (Revierinspektor H.), bzw. „wegen einer Verwaltungsübertretung“ (Revierinspektor K.).

Die belangte Behörde argumentiert, die BF habe sich geweigert, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und habe sie „im Zuge dieser Amtshandlung“ mehrere, nicht näher definierte Verwaltungsübertretungen begangen.

Voranzustellen ist zunächst, dass sich aus den Aktenvermerken betreffend das gerichtliche Strafverfahren vom 02.05.2021 nicht eindeutig ergibt, ob die der BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vor oder nach der Aufforderung zur Identitätsfeststellung begangen wurden. Auch ist nicht ersichtlich, welche Verwaltungsübertretung angeblich verwirklicht wurde.

In der Meldung des Rev.Insp. H. im kriminalpolizeilichen Akt wird die Situation nach dem Herunterholen der BF wird wie folgt geschildert:

„Als Frau B. sich am Boden befand (stehend), wurde sie durch ML und RvI K. an den Armen ergriffen und innerhalb der polizeilichen Absperrung hineingezogen.“ (Meldung von H. vom 02.05.2021).

Beweis: Akt zur Zahl PAD/21/.../001 KRIM

In der Anzeige nach dem VStG vom 04.05.2021 wird die BF des Aggressiven Verhaltens gegenüber Beamten gemäß § 82 Abs. 1 SPG bezichtigt (Anzeige des RevInsp. K. vom 04.05.2021).

Einerseits wird ihr darin zur Last gelegt, sich durch eine polizeiliche Sperrkette gedrängt zu haben, andererseits habe sie RevInsp. K. lautstark angeschrien.

Beweis: Akt der LPD Wien zu GZ VStV/.../2021

Der Versuch, die polizeiliche Sperrkette zu durchbrechen, wird durch RevInsp. H. im Akt betreffend das gerichtliche Strafverfahren - anders als durch RevInsp. K. - nicht geschildert.

Beweis: Akt der LPD Wien zur Zahl PAD/21/.../001 KRIM

Im Verwaltungsstrafakt befindet sich zudem ein handschriftlich ausgefülltes Formular, in dem der Sachverhalt geschildert wird. Zwar ist kein Erstellungsdatum notiert, zumal die BF aber teilweise als „unbekannt", bzw. „UT“ bezeichnet wird, ist davon auszugehen, dass es vor der Feststellung der Identität der BF ausgefüllt wurde. Als Grund der Festnahme wird „§ 35 Abs. 1 VStG nach Sachbeschädigung“ angeführt, schräg darüber findet sich noch der Begriff „Aggressives Verhalten“. In der Beschreibung des Sachverhalts wird der BF vorgeworfen, sie habe versucht, dem Beamten die Kamera zu entreißen. Nicht geschildert wird, dass die BF versucht habe, die polizeiliche Sperrkette zu durchbrechen. Aufgrund der divergierenden Schilderungen der Beamten wirken die Vorwürfe konstruiert und nicht nachvollziehbar.

Beweis: Akt der LPD Wien zu VStV/.../2021

Bestritten wird, dass die BF eine Verwaltungsübertretung beging. Die BF ersuchte lediglich mehrfach um Rückgabe ihrer Kamera und erkundigte sich nach dem Grund der Amtshandlung, setzte jedoch keinerlei aggressives Verhalten. Die Voraussetzungen des § 35 Z. 1 VStG lagen somit nicht vor, da kein begründeter Verdacht einer verwaltungsstrafrechtlichen Handlung vorlag.

Auch wird bestritten, dass sich die BF nicht ausweisen konnte, zumal sie mehrfach darauf verwies, dass sich ihr Ausweis bei einem Freund außerhalb der polizeilichen Absperrung befand. Die Festnahme der BF erwies sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig, zumal ihre Identität unter Anwendung gelinderer Mittel (Rücksprache mit dem betreffenden Freund der BF) festgestellt werden konnte.

Nicht zuletzt erwies sich die Durchsetzung der Festnahme als unverhältnismäßig. Mangels aggressiven Verhaltens der BF war es nicht erforderlich, sie unter Anwendung von Zwangsgewalt zu Boden zu bringen. Sofern der BF zur Last gelegt wird, sie hätte gegen den Arrestantenwagen getreten, um sich aus der Fixierung zu lösen (Meldung von H. vom 02.05.2021), wird dies bestritten.

Selbst wenn die BF gegen den Arrestantenwagen getreten hätte, wäre ein derart massives Vorgehen (Ergreifen am Kopf, Verbringen in Bauchlage) überschießend, zumal die Fixierung mittels Armwinkelsperre ausreichend war, um allfällige Ausbruchsversuche zu verhindern. Festzuhalten ist, dass sich die BF zum Vorfallszeitpunkt alleine in einem von einer Vielzahl von Einsatzbeamt innen abgegrenzten Bereich befand und RVI H. somit mit der Unterstützung zahlreicher Kolleg_innen rechnen konnte.

Auch das Anlegen von Handfesseln zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die BF bereits in Bauchlage befand und fixiert wurde, war weder notwendig noch angemessen. Die BF hätte sich auch ohne diese Maßnahme nicht befreien, geschweige denn Widerstandshandlungen setzen können. Umso weniger war es notwendig, die Handfesseln hinter dem Rücken anzulegen.

Festzuhalten ist, dass auch diese Zwangsmaßnahmen weder angekündigt, noch angedroht worden waren und die Anwendung von Zwangsgewalt auch aus diesem Grund rechtswidrig war.

Amtshandlung C

Gemäß § 40 Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die anderer gefährden oder flüchten.

Auch die bloße Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen kann eine Personendurchsuchung sein. (vgl. VwGH 7.10.2003, 2001/01/0311, VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist eine derartige Durchsuchung im Fall einer Festnahme zwar in jedem Fall, d.h. ohne Verdacht, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff steht, zulässig. Dies allerdings ausschließlich zu den drei gesetzlich normierten Zwecken: Eine Verletzung der betroffenen Person zu verhindern, eine Verletzung anderer Anwesender zu verhindern, oder eine Flucht hintanzuhalten. Am konkreten Zweck sei auch die Intensität der Durchsuchung zu messen. Nur wenn daher die begründete Vermutung vorliegt, dass die festgenommene Person unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt hat und diese ausreichend klein sind, um bei einer Durchsuchung in bekleidetem Zustand übersehen werden zu können, kann daher auch ein völliges Entkleiden gerechtfertigt sein. Andernfalls ist lediglich eine Durchsuchung der Kleidung sowie Besichtigung des bekleideten Körpers zulässig (vgl. in diesem Sinn: VwGH 30.03.2017, Ra 2015/03/0076, mwN).

Die Intensität einer Personendurchsuchung ist zusätzlich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass sowie angestrebten Erfolg zu messen (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004, mwN). Mit abnehmendem Gefährdungspotential wird eine Maßnahme wie die Durchsuchung eines unbekleideten Körpers daher grundsätzlich unverhältnismäßig.

Die BF wurde lediglich zum Zweck der Feststellung ihrer Identität festgenommen. Auch die gegenüber der BF erhobenen Vorwürfe, die zur Feststellung der Identität und letztlich zur Festnahme geführt hatten, waren geringfügig, zumal es sich lediglich um den Verdacht der Sachbeschädigung, bzw. einer Verwaltungsübertretung handelte.

Es lag kein Anlass vor, davon auszugehen, dass die BF gefährlich sei. Eine erste oberflächliche Durchsuchung der BF am Vorfallsort hatte bereits ergeben, dass sie keine bedenklichen Gegenstände bei sich trug. Der Zweck der Festnahme war zudem zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung C bereits erfüllt, zumal die BF ihre persönlichen Daten bereits zuvor bekannt gegeben hatte.

Zusammengefasst bestand sohin keinerlei Grund dafür, die BF zum vollständigen Ausziehen aufzufordern und ihren unbekleideten Körper zu besichtigen.

Die vertretene Rechtsmeinung steht auch im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. So hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beispielsweise die Aufforderung zur völligen Entkleidung und Durchsuchung einer Beschwerdeführerin unbekannter Nationalität, ohne Kenntnisse der deutschen Sprache sowie ohne Reise- bzw. Ausweisdokument, welche bei einer Kontrolle der Wiener Verkehrsbetriebe beim Schwarzfahren (und sohin ebenfalls einer geringfügigen Verwaltungsstraftat) betreten wurde, ebenfalls für unverhältnismäßig und daher rechtswidrig (VwGH 29.07.1998, 97/01/0102). Zusätzlich rechtswidrig war nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) die Durchsuchung des unbekleideten Körpers einer Person, die - ebenfalls - einer lediglich geringfügigen Verwaltungsübertretung verdächtigt wurde und vor ihrer Festnahme „verbal eskalierte“ (S. 179, VfSlg 12258/1990, s. auch: VfSlg 10847/1986). In beiden Fällen lagen wie auch im gegenständlichen Fall keine Hinweise darauf vor, dass die betroffenen Personen gefährliche oder eine Flucht begünstigende Gegenstände unmittelbar am Körper mit sich führten.

Die BF wurde sohin durch die in Beschwerde gezogene Maßnahme in ihren Rechten verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum Anlass sowie angestrebten Zweck gemäß § 40 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 SPG im unbekleideten Zustand besichtigt zu werden.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Leibesvisitation immer nur dann mit Art. 3 EMRK vereinbar, wenn sie in angemessener Weise, mit Rücksicht auf die Menschenwürde und zu einem legitimen Zweck durchgeführt wird. Liegt keine Notwendigkeit (d.h. kein Hinweis auf eine dadurch zu beseitigende Gefahr) sowie Verhältnismäßigkeit für ein völliges Entkleiden vor, ist die Maßnahme überschießend und verstößt gegen Art. 3 EMRK (vgl. EGMR 22.05.2007, Wieser gg Österreich, Beschw. Nr. 2293/03).

Die BF wurde sohin durch die Besichtigung ihres entkleideten Körpers auch in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt.

4. Anträge

Die Beschwerdeführerin stellt daher durch ihren ausgewiesenen Vertreter die nachstehenden

Anträge

an das Verwaltungsgericht Wien, dieses möge

1.  eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen;

2.  feststellen, dass das Ergreifen und Herunterziehen der BF von der Motorhaube eines geparkten Autos (Amtshandlung A), rechtswidrig war und die BF in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und erst nach Androhung bzw. Ankündigung Zwangsgewalt ausgesetzt zu werden, verletzt wurde;

3.  feststellen, dass das im Zuge der Festnahme erfolgte Verbringen der BF in Bauchlage und das anschließende Anlegen von Handfesseln hinter dem Rücken (Amtshandlung B) rechtswidrig war und die BF in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und erst nach Androhung bzw. Ankündigung Zwangsgewalt ausgesetzt zu werden, verletzt wurde,

4.  feststellen, dass der an die BF gerichtete Befehl, sich im PAZ Rossauer Lände nackt auszuziehen (Amtshandlung C), rechtswidrig war und die BF in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Besichtigung ihres unbekleideten Körpers ausgesetzt zu werden, verletzt wurde; sowie

5.  der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß § 1 VwG-AufwErsV, sowie den Ersatz der Eingabegebühr auferlegen.“

2.1. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 20.07.2021 eine Gegenschrift und wendet Nachstehendes ein:

„I.      SACHVERHALT

Nach ho. Informationsstand stellt sich der Sachverhalt im Wesentlichen, zunächst sowie in der Anzeige vom 04.05.2021 zu GZ: PAD/21/.../VStV, in der Rubrik Tatbeschreibung, festgehalten, dar. Ergänzend darf auf die Meldung des SPK vom 02.05.2021 (Körperkraftanwendung im Zuge einer Demonstration gem. § 2 iVm § 4 WaffG und den Amtsvermerk vom 03.05.2021) beide zu PAD/21/.../KRIM, hingewiesen werden. Hervorzuheben ist,

o   dass in der Anzeige vom 04.05.2021, und auch in der Meldung vom 02.05.2021 sowie im Amtsvermerk vom 03.05.2021 ganz klar festgehalten wurde, dass die einschreitenden Polizeibeamten, das Eindrücken der Motorhaube wahrnehmen konnten, noch bevor diese die BF ansprachen.

o   dass sowohl in der Meldung vom 02.05.2021 als auch in der Anzeige vom 05.05.2021 deutlich wird, dass während des Versuchs der einschreitenden Polizeibeamten, die BF vom KFZ herunterzuholen, die BF von anderen Demonstranten ergriffen und heruntergezogen (vgl. Meldung Seite -2-) wurde. Darüber hinaus gelang es der BF (laut Anzeige Seite -2- und Amtsvermerk vom 03.05.2021) vorerst, sich hinter den Demonstranten in Sicherheit zu bringen.

o   dass ein Sturz der BF gegen die Motorhaube des KFZs - als Folge des Versuches der einschreitenden Polizeibeamten, die BF vom KFZ zu ziehen - von den Polizeibeamten nicht wahrgenommen wurde.

o   Die BF den einschreitenden Polizeibeamten zu keinem Zeitpunkt mitteilte, dass sich ihr Ausweis bei einem Freund befinde.

 

Letztlich ist zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin um 18:40 Uhr im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände ankam. Dort wurden ihr die Handschellen abgenommen und ihre Identität geklärt. Im Zuge der Durchsuchung im PAZ wurde lediglich die abgelegte Oberbekleidung der Beschwerdeführerin durchsucht, nicht die BF selbst. Die Beschwerdeführerin wurde um 19:11 Uhr aus der Haft entlassen. Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität der BF waren Kontrlnsp L. (AFA), Insp M. (SPK) und Insp N. (AFA) zuständig.

Beweis: vorgelegte Akte, ZV der einschreitenden Polizeibeamten;

II.      RECHTSLAGE:

Zum Beschwerdevorbringen „Amtshandlung A":

Wie sich bereits aus dem vorgelegten Akt ergibt, wurde die BF von den einschreitenden Polizeibeamten unmittelbar betreten, als sie auf die Motorhaube eines parkenden Autos sprang, wodurch diese deutlich wahrnehmbar nach unten durchgebogen wurde.

Die Annahme der Polizeibeamten, dass das Aufspringen und deutlich wahrnehmbare Durchbiegen der Motorhaube einen Schaden am KFZ verursacht hatte, ist jedenfalls vertretbar (siehe auch, die vorgelegte Lichtbildeinlage). Die einschreitenden Polizeibeamten forderten die BF daher iSd § 21 SPG umgehend auf, vom Auto herunterzusteigen. Dieser Aufforderung kam die BF nicht nach.

Die Behauptung der BF, sie sei daraufhin von den Polizeibeamten mit Gewalt und derart vom Auto heruntergezogen worden, dass sie gegen die Motorhaube zu Sturz kam, wird bestritten. Vielmehr gelang es letztendlich den Demonstranten, die BF in deren Reihen zu ziehen.

Zur „Amtshandlung B"

Die BF wurde gemäß § 35 Abs. 1 VStG, festgenommen, da sie sich nicht ausweisen konnte und auch keine Angaben zu ihrer Identität machen wollte, nachdem sie versucht hatte, sich durch eine polizeiliche Sperrkette zu drängen und einen Polizisten angeschrien hatte.

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, teilte die BF den einschreitenden Polizeibeamten zu keinem Zeitpunkt mit, dass sich ihr Ausweis bei einem Freund befinde.

Zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme musste Körperkraft angewandt werden, da sich die BF der Maßnahme wiedersetzte. Dabei wurden durch die einschreitenden Polizeibeamten Fixierungstechniken angewandt und musste die BF auf dem Weg zum Arrestantenwagen - durch Erfassen im Bereich des Kopfes - kontrolliert zu Boden gebracht werden. Dies, da sie versucht hatte, ihren Transport in das PAZ RL zu verhindern, indem sie sich massiv wehrte, unvermittelt mit ihrem rechten Fuß gegen den Arrestantenwagen trat und sich aus der Fixierung zu befreien versuchte. Nach erfolgter Fixierung wurden der BF die Handfesseln am Rücken angelegt.

In der Folge wurde die BF von einer weiblichen Polizeibeamtin oberflächlich durchsucht (vgl. Meldung zur Körperkraftanwendung vom 02.05.2021). Danach wurde die BF unverzüglich zunächst in die sitzende und danach in die stehende Position gebracht.

Im Zuge der Amtshandlung wurde durch die einschreitenden Polizeibeamten keine Verletzung wahrgenommen und von der BF auch nicht behauptet.

Der Waffengebrauch in Form der Anwendung von Körperkraft und das Anlegen der Handfesseln waren gerechtfertigt, entsprachen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und waren im gegenständlichen Fall auch notwendig, um die BF rasch und schonend angriffs-, widerstand- und fluchtunfähig zu machen.

Zu erläutern ist, dass die Amtshandlung unter schwierigen Bedingungen durchgeführt wurde, da eine sehr aufgeheizte Stimmung unter den Demonstranten herrschte.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die Schilderungen der Beamten seien divergierend, wirkten konstruiert und seien nicht nachvollziehbar, so ist dem entgegenzuhalten, dass in der Anzeige zu PAD/21/.../001/VStV vom 04.05.2021 unter den Rubriken Delikt und Erfassertext ganz klar festgehalten wurde, dass die BF wegen § 82 Abs. 1 SPG angezeigt wurde, weil sie sich durch eine polizeiliche Sperrkette gedrängt und einen Polizisten angeschrien hatte. Der Rubrik Maßnahmen ist zum Punkt Festnahme ist klar zu entnehmen, dass die BF wegen § 35 Abs. 1 VStG, festgenommen wurde. Entsprechend wurde im handschriftlich ausgefüllten Formular bei Delikt/Gründe angeführt: „§ 35/1 VStG Aggressives Verhalten nach Sachbeschädigung“.

Folglich wurde in der Meldung vom 02.05.2021 zu PAD/21/.../KRIM, betreffen den Verdacht auf Sachbeschädigung ausgeführt: „Im Zuge dieser Amtshandlung kam es zu diversen Verwaltungsübertretungen und die Identität der Frau B. noch nicht bekannt war, wurde sie gemäß § 35/1 VStG vorläufig durch Rvl K. festgenommen. Separate Meldung erfolgt durch Rvl K.." Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist daher der geschilderte Sachverhalt jedenfalls nachvollziehbar und stimmig.

Zur „Amtshandlung C“:

Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, wurde lediglich die Oberbekleidung der BF durchsucht und nicht der Körper der BF.

Zu diesem Zweck sollte sich die BF - in einem sichtgeschützten Bereich in Anwesenheit einer Beamtin - bis auf die Unterwäsche ausziehen. Die Untersuchung der Oberbekleidung dauerte nur wenige Minuten und durfte sich die BF danach wieder vollständig bekleiden.

Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die BF dazu gezwungen worden sein soll, sich vollständig zu entkleiden, wird bestritten. Auch eine Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleidenden Körpers hat niemals stattgefunden, zumal sich die BF niemals vollständig entkleidet hatte.

Darüber hinaus hat die BF im PAZ schließlich ihre Personaldaten selbst bekannt gegeben, sodass diese dann überprüft werden konnten. Das Lichtbild wurde zur Haftadministration gemäß Ermächtigung zur Datenverarbeitung gemäß § 58b Abs. 1 SPG aufgenommen. 

Da den in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen keinerlei Rechtswidrigkeit anhaftet, stellt die Landespoiizeidirektion Wien den

ANTRAG,

die Beschwerde in allen Punkten kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

•     Schriftsatzaufwand und

•     Vorlageaufwand

•     Allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

Weiters wurden die von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat P., zu PAD/21/.../001/KRIM und PAD/21/.../001/VStV geführten Verwaltungsakten im Original sowie ein USB-Stick (Videoaufnahme der belangten Behörde über die Zwangsmittelanwendung gegenüber der Beschwerdeführerin) vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 08.12.2021 erstattete die Beschwerdeführerin die nachstehende Stellungnahme und erstattete den darin ebenso enthaltenen Beweisantrag:

„Die oa Videodatei zeigt einen Teil der gegen die BF im Bereich des E.-Parks geführten „Amtshandlung B". Sie wird zum Beweis dafür vorgelegt, dass sich die BF den Beamt:innen gegenüber nicht aggressiv verhielt, sondern lediglich mehrfach darum ersuchte, ihr ihre Kamera zurückzugeben. Das Video zeigt weiters, wie die BF durch Beamte zu Boden gebracht und fixiert wird, ohne dass dafür ein (hinreichender) Grund vorgelegen wäre.

Soweit die belangte Behörde vorbringt, die BF habe gegen ein Polizeifahrzeug getreten, wird ebenfalls auf das vorgelegte Video verwiesen. Es zeigt, wie die BF mit auf den Rücken gedrehten Armen und am Nacken ergriffen von zwei Beamten zügig auf die Frontseite eines Polizei-KFZ zu geführt wird. In einer offensichtlichen Reflex-Bewegung stützt sich die BF mit einem Fuß von jenem KFZ ab, um nicht mit dem Gesicht gegen das Fahrzeug zu prallen, und wird daraufhin ohne Vorwarnung jäh zu Boden gebracht und fixiert, obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon gänzlich unter der Kontrolle der Beamten befand.

Zum Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde zu „Amtshandlung C", wonach nicht die BF, sondern nur ihre Kleidung durchsucht worden sei, wird zugestanden, dass keine intensive Betrachtung des unbekleideten Körpers der BF erfolgte, nachdem ihr befohlen worden war, sich gänzlich zu entkleiden. Tatsächlich befand sich die BF aber infolge des an sie gerichteten nachdrücklichen Befehls völlig nackt in einem Raum, den eine Beamtin betrat, welche die Kleidung der BF an sich nahm und den Raum wieder verließ.

Vermutlich nach der Durchsuchung der Kleidung betrat die Beamtin den Raum erneut und gab der BF ihre Kleidung zurück.

Selbst wenn die Intention der belangten Behörde nur auf die Durchsuchung der Kleidung der BF gerichtet war, so führte die Art und Weise der Durchführung dennoch dazu, dass sich die BF infolge eines Befehls gänzlich entkleiden musste und sich gänzlich unbekleidet zweimal in Gegenwart einer Beamtin befand. Nachdem dafür kein hinreichender Anlass vorlag und die Menschenwürde der BF ohne eine dafür ausreichende gesetzliche Grundlage beeinträchtigt wurde, erweist sich die „Amtshandlung C" als rechtswidrig.

III.

Weiters stellt die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter den nachstehenden

Antrag

auf zeugenschaftliche Vernehmung der folgenden Personen:

-            Frau R. S., stellig zu machen über die Kanzlei des BFV

Bei Frau S. handelt es sich um jene Freundin der BF, auf deren Schultern sitzend sie zunächst versuchte, Lichtbildaufnahmen herzustellen, bevor sie schließlich wie geschildert auf die Motorhaube eines parkenden KFZ stieg, um von dort einen besseren Überblick zu haben und Fotos herstellen zu können. Die Zeugin befand sich in unmittelbarer Nähe und kann bestätigen, dass die BF ohne vorangehende Androhung oder Ankündigung an den Füßen gepackt und auf der Motorhaube zu Fall gebracht und heruntergezerrt wurde („Amtshandlung A").

-            Frau T. U., stellig zu machen über die Kanzlei des BFV

Frau U. ist Gewerkschaftsfunktionärin, nahm an der Demonstration zum 1. Mai teil und beobachtete den Vorfall („Amtshandlung A") ebenfalls aus nächster Nähe.

-            Herr V. W., stellig zu machen über die Kanzlei des BFV

Herr W. nahm an der Demonstration zum 1. Mai teil und beobachtete die „Amtshandlung A" aus nächster Nähe.

-           Herr X. Y., stellig zu machen über die Kanzlei des BFV

Herr Y. ist ein Bekannter der BF und Teil jener Gruppe von Freund:innen, bei welchen die BF ihre Tasche samt Ausweis zurückließ, als sie sich mit ihrer Fotokamera in Richtung eines Tumultes begab, um dort Lichtbildaufnahmen anzufertigen. Herr Y. kann sohin bestätigen, dass sich die Tasche der BF zum Zeitpunkt der „Amtshandlung A" und „Amtshandlung B" in relativer Nähe befand und es daher - wie von der BF vorgebracht - leicht möglich gewesen wäre, die Identität der BF anhand eines Identitätsdokumentes festzustellen. Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass Herr Y. zu jenem Zeitpunkt nicht über den Inhalt der Tasche informiert war. Jener Sachverhalt, den er bestätigen kann, deckt sich aber mit den Angaben der BF. Im Übrigen hätte sich Herr Y. nötigenfalls auch selbst ausweisen und als Identitätszeuge zur Feststellung der Identität der BF fungieren können.

Die BF behält sich Vorbringen zum Beweissicherungsvideo der belangten Behörde ausdrücklich vor, wartet allerdings mit der Einbringung der gegenständlichen Stellungnahme aus prozessökonomischen Überlegungen nicht mehr länger zu, um dem Gericht die Einsichtnahme in das oa Video zeitgerecht vor der bereits anberaumten Verhandlung zu ermöglichen.

Anlässlich der (am 15.11.2021 erfolgten) Zustellung der Ladung zur Beschwerdeverhandlung am 15. bzw. 17.12.2021 wurde der BF zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters auch die Gegenschrift der belangten Behörde zugestellt, jedoch ohne Beilagen. Zur Einsicht in jene Beilagen vereinbarte die Kanzlei der BFV einen Termin zur Akteneinsicht für den 29.11.2021. Zum vereinbarten Termin wurde der juristischen Mitarbeiterin des BFV, welche die Akteneinsicht vornahm, diese zwar gewährt. In die auf dem seitens der belangten Behörde vorgelegten USB-Stick gespeicherten Dateien konnte jedoch keine Einsicht genommen werden. Eine Mitarbeiterin des VwG Wien sagte der juristischen Mitarbeiterin des BFV zu, ehestmöglich eine Übermittlung der Dateien an den BFV zu veranlassen. Laut telefonischer Auskunft wurde die Datei bzw. ein USB-Stick inzwischen bereits versandt, dieser ist bis dato jedoch noch nicht in der Kanzlei des BFV eingelangt.“

2.3. Am 09.12.2021 legte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Wien ein Beweisvideo vor.

3. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und des entsprechend gestellten Antrages wurde am 15.12.2021 sowie am 17.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsanwalt, die belangte Behörde und Herr RevInsp K., Herr RevInsp H., Herr Dr. Z., Frau Kontrollinspektor L., Frau Inspektor M., Frau I. Q., Frau J. O., Frau R. S. als Zeugen geladen wurden. Frau Inspektor M. und Frau J. O. haben sich für die mündliche Verhandlung entschuldigt. Die belangte Behörde wurde durch Frau Mag. Ab. vertreten.

4.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden, entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin nahm am 01.05.2021 bei einer Demonstration teil und hielt sich schließlich im E.-Park, in Wien, mit weiteren Teilnehmern der Demonstration auf. Die Beschwerdeführerin führte eine Kamera mit sich. Um einen besseren Überblick für ihre Lichtbildaufnahmen zu bekommen, stieg bzw. kletterte die Beschwerdeführerin auf ein Kraftfahrzeug der Marke Range Rover.

Dies konnte von zwei Polizisten bemerkt werden, welche angaben, dass sich die Motorhabe durch die Belastung der Beschwerdeführerin eindrückte.

Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, von der Motorhaube herunter zu steigen.

Unmittelbar nach dieser Aufforderung und ohne Ankündigung, welche Folgen die Nichtbeachtung dieser Aufforderung haben würde, sowie ohne Androhung, dass bei Nichtbefolgung die zwangsweise Durchsetzung durch die Organe erfolgen werde, wurde die Beschwerdeführerin von den beiden Polizisten an ihren Beinen ergriffen und von der Motorhaube heruntergezogen.

Nachdem die Beschwerdeführerin bemerkte, dass nicht mehr sie, sondern ein Polizist im Besitz ihrer Kamera war, ging sie auf die Polizisten, von denen sie zu diesem Zeitpunkt umringt war, zu, um sich ihre Kamera wieder zurückzuholen. Sie griff dabei auch in Richtung des Tragegurts. Es gelang ihr, diesen zu erfassen, während ein Polizist zunächst die Kamera weiter in Händen hielt. Die Beschwerdeführerin sollte ihre Kamera erst später zurückerhalten.

Die Beschwerdeführerin wurde von einem Polizisten am Armgelenk ergriffen und in eine Richtung gezogen.

Die Polizisten gaben an, dass sie die Beschwerdeführerin in den Kreis der polizeilichen Absperrung bringen wollten, um in weiterer Folge eine Identitätsfeststellung vornehmen zu können. Die Begründung für die Identitätsfeststellung fiel unterschiedlich aus. Das Organ, welches die vorläufige Festnahme durchführte, gab an, dass die Identitätsfeststellung wegen des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin und das ebenfalls anwesende und an der Körperkraftanwendung an der Beschwerdeführerin beteiligte Organ meinte demgegenüber, dass diese wegen des Verdachts der Sachbeschädigung durch die Beschwerdeführerin erfolgen sollte.

Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt ihren Ausweis nicht bei sich, sondern in ihrer Tasche, die sich bei einem Freund außerhalb der polizeilichen Absperrung – und somit nur einige Meter vom Einsatzort entfernt - befand. Darauf wies die Beschwerdeführerin die Organe auch mehrfach hin, aber ihre Hinweise fanden keine Beachtung. Ein Polizist bemerkte dazu etwa: „Jo, Pech.“ Wenig später wurde der Versuch der Beschwerdeführerin, zu ihren Sachen zu kommen mit der Bemerkung: „Das ist jetzt zu spät“ quittiert.

Da die Polizisten der Meinung waren, die Identität der Beschwerdeführerin könne nicht festgestellt werden, wurde diese gemäß § 35 Z 1 VStG vorläufig festgenommen. Die Festnahme erfolgte um ca. 16:30 Uhr und wurde unter Anwendung von Zwangsgewalt durch Zu-Boden-Bringen und anschließendem Anlegen der Handfesseln auf dem Rücken der Beschwerdeführerin durchgesetzt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Durchsetzung der vorläufigen Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG zuvor angekündigt oder angedroht wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aggressiv gegenüber den Polizisten gewesen ist.

4.2. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Videoaufnahmen, wovon einige Screenshots (siehe Bild 1 bis 24) angefertigt wurden sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und Zeugen.

Unbestritten blieb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 01.05.2021 an der Demonstration teilnahm und sich mit anderen Teilnehmerin im E.-Park, in Wien aufhielt, eine Kamera bei sich hatte und auf ein Kraftfahrzeug der näher genannten Marke kletterte bzw. stieg, um Lichtbildaufnahmen zu machen. Ebenso wurde die Tatsache nicht bestritten, dass Polizisten dies bemerkten und die Beschwerdeführerin aufforderten, von der Motorhaube herunter zu steigen.

Zu den nachfolgenden festgestellten Ereignissen, wonach die Beschwerdeführerin ohne Ankündigung und Androhung von den Polizisten an ihren Beinen ergriffen und von der Motorhaube heruntergezogen wurde, wurden keine Videoaufnahmen vorgelegt. Dem Akteninhalt (vgl. etwa PAD/21/.../001/VStV, Anzeige vom 04.05.2021) kann dazu folgende Dokumentation entnommen werden: „Da Frau B. dieser Aufforderung nicht nachkam wurde durch mich und Koll H. versucht sie vom KFZ zu ziehen. Ebenso versuchten mehrere Demonstranten Frau B. in die eigenen Reihen zurück zu ziehen. Wie genau versucht wurde sie vom KFZ zu ziehen kann aufgrund der herrschenden Situationsdynamik nicht mehr angegeben werde

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten