Entscheidungsdatum
08.04.2022Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., Wien, C.-Gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 21.09.2021, Zahl VStV/…/2021, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 19/2019,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 200,- Euro auf 110,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 16 Stunden auf 22 Stunden herabgesetzt wird.
Die Rechtsvorschriften sind wie folgt zu zitieren:
- § 103 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 106/1986
- § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2017
II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 11,- Euro festgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1. Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie wurden als Zulassungsbesitzer/in des PKW mit dem Kennzeichen W-1 mit Schreiben der Wien LPD vom 17.05.2021 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 26.03.2021 um 14:17 Uhr in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 14 gelenkt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, […] Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 200,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr.
0 Minute(n) 267/1967, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 19/2019
[…]
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
2.1. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.10.2021, in der Nachstehendes ausgeführt wird:
„Ich erhebe Beschwerde zu Straferkenntnis VStV/.../2021 aus folgenden Gründen:
1) Eine vom Beschuldigten erteilte Lenkerauskunft ist nicht bei der hiesigen und zuständigen Behörde eingelangt.
Wohin die Lenkerauskunft vom Beschuldigten übermittelt wurde, ist nicht bekannt.
Ein Anbringen iSd § 13 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG liegt erst dann vor, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einfangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft daher den Einschreiter.
Es war daher der Sachverhalt als erwiesen anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.
Ich habe die in der Strafverfügung bezeichnete Lenkeranfrage rechtzeitig gesendet. Dass die Lenkeranfrage nicht eingelangt sein soll, obgleich die Empfängernummer und Datum am Display meines Faxgerätes erkennbar ist und ich auch keine Fehlermeldung erhalten habe, ist nicht nachvollziehbar.. Ebenso ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn faktenunabhängig und ohne Prüfung des Sachverhalts eine Schuldzuweisung erfolgt (... die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft daher den Einschreiter)
2) Die aus offenbar vorgefertigten Textbausteinen zusammengesetzte Strafbegründung geht in keiner Weise auf den konkreten Sachverhalt ein und ist daher zurückzuweisen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Worin besteht hier die offenbar dramatische (220€!!!) Schädigung welcher Interessen auf Grund welches Verhaltens meinerseits? Möglichkeit 1) ich hätte unbeabsichtigt keine Auskunft gegeben (Krankheit, Übersehen etc) - trifft hier nicht zu. Wenn es denn so wäre - in der Wirtschaft oder im Umgang von Menschen in einer zivilisierten Gesellschaft wird man in einem solchen Fall freundlich erinnert, und das manchmal auch zweimal und nicht mit Strafen bedroht. Bei der Polizei sind solche Umfangsformen aber offenbar unbekannt. Möglichkeit 2) Auskunft verspätet - WER würde hier WIE so exzessiv geschädigt, dass das eine Strafverfügung verdienen würde? Möglichkeit 3) Auskunft mehrfach verweigert - der einzige plausible Grund für eine Strafverfügung, weil hier absichtlich das Interesse an einer Strafverfolgung behindert würde
3) Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Das Straferkenntnis bestreitet nicht, dass ich die Lenkerauskunft abgesendet habe. Sollte sie tatsächlich nicht mindestens einmal angekommen sein (was ich für ausgeschlossen halte), wäre mir das jedenfalls zu Gute zuhalten und als Milderungsgrund zu berücksichtigen
4) Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden.
Worin die Gefährdung der Verkehrssicherheit bei angeblicher unterlassener Lenkerauskunft bestehen würde und worin bei tatsächlicher zweimaliger Zusendung einer Lenkerauskunft und der Überprüfung der Sendung am Display des Faxgerätes ein Ausserachtlassen der Sorgfalt bestehen soll, ist auf Grund der offenbar als Textbaustein eingefügten Begründung nicht erkennbar.
5) Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- (keine) bzw. Erschwernisgründe (1 einschlägige Vormerkung, die Schwere der Tat) wurden .... Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht
Ich habe in meinem Einspruch darauf hingewiesen, dass ich Mindestpensionsbezieher mit geringfügigem Zusatzeinkommen bin (Gesamteinkommen ca. 1000 €). Von der Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens bei der Strafbemessung kann daher keine Rede sein, da dieses gegenwärtig rund 2000 € beträgt. Davon abgesehen, darf ich auf die absurde Strafbemessung hinweisen: beispielsweise - für Verstösse gegen § 106 StVO (Nichtanschnallen mit möglicherweise Todesfolgen) sind 35 € bis 72 € vorgeschrieben, einer 3-6 mal höheren Strafe für ein vergleichsweise unbedeutendes Delikt (sofern es überhaupt begangen wurde) fehlt daher jede Angemessenheit. Ich beantrage daher eine Gesetzesprüfung durch den VfGH bzw. den VwGH
Ferner beantrage ich die Aufhebung der Straferkenntnis sowohl wegen unzutreffenden Tatvorwurfs als auch wegen mangelnder Sachverhaltswürdigung als auch wegen unangemessener Strafhöhe
Ich beantrage ausserdem eine mündliche Verhandlung.“
2.2. Mit E-Mail vom 10.09.2021 (Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.08.2021, VStV/.../2021) führte der Beschwerdeführer zudem Folgendes aus:
„Ich war an den der Zustellung folgenden Pfingstfeiertagen ortsabwesend, bin am 25.5.21 zurückgekehrt und habe die Auskunft somit zeitgerecht erteilt und sicherheitshalber einige Tage später nochmals übersendet.
Ich erhebe daher Einspruch gegen die Strafverfügung und beantrage ihre Aufhebung. Ausserdem weise ich darauf hin, dass deren Höhe nicht meinen Einkommensverhältnissen entspricht, da ich Mindestpensionsbezieher mit geringfügigem Zusatzeinkommen bin (Gesamteinkommen ca. 1000 €). Davon abgesehen, darf ich auf die absurde Strafbemessung hinweisen: für Verstösse gegen § 106 StVO (Nichtanschnallen mit möglicherweise Todesfolgen) sind 35 € bis 72 € vorgeschrieben, für Nichtanschnallem von Kindern nach §21 StVO (mit möglicherweise Todesfolgen) in der Regel mit 70-100€, einer 2-6 mal höheren Strafe für ein vergleichsweise unbedeutendes Delikt (sofern es überhaupt begangen wurde, etwa indem eine Auskunft tatsächlich einige Tage verspätet erteilt wurde) fehlt daher jede Angemessenheit.“
3.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit der an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer adressierten Anonymverfügung vom 29.03.2021 wurde der Lenkerin/dem Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 vorgeworfen, sie/er habe am 26.03.2021, um 14:17 Uhr, in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 14, Richtung Matzleinsdorfer Platz, die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten. Wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 52 lit. a Z 11a StVO wurde über sie/ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 55,- Euro verhängt.
Nachdem die Anonymverfügung nicht einbezahlt wurde, erging mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.05.2021 an den nunmehrigen Beschwerdeführer die Aufforderung um Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, wonach er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens um Auskunft ersucht wurde, wer am 26.03.2021, um 14:17 Uhr, dieses Kraftfahrzeug in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 14, Richtung Matzleinsdorfer Platz, gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2021 – unbestritten - durch persönliche Übergabe zugestellt.
Nach der ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderung zur Lenkerauskunft war der Beschwerdeführer bis 25.05.2021 ortsabwesend.
Nach dem übermittelten Foto in der Beschwerde wäre die Lenkerauskunft am 07.06.2021 und somit nach Ablauf der Frist, diese endete am 04.06.2021, per Fax übermittelt worden. Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde kann keine Faxnachricht entnommen werden.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen, im Verfahren vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem Beschwerdevorbringen.
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 lauten:
"§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder AnhängersGemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
III. 1. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist (objektiv) dann erfüllt, wenn der Zulassungsbesitzer einem Auskunftsverlangen der Behörde, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und auch keine Person namhaft gemacht hat, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.2.1999, Zl. 98/02/0405, mwN) liegt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.
Den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit.
Im Hinblick auf die eben dargestellte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat am 20.05.2021 die Aufforderung der belangten Behörde um Lenkerauskunft persönlich übernommen. Daher begann die zweiwöchige Frist am 21.05.2021 und endete am 04.06.2021. Nach den eigenen Angaben in der Beschwerde vermeint der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft an die belangte Behörde übermittelt zu haben und lichtete als Nachweis hierfür die Übermittlungszeiten (offenbar auf seinem) Faxgerät ab. Danach wäre die Faxnachricht am 07.06.2021 und somit nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeschickt worden bzw. wäre diese erst danach bei der belangten Behörde eingelangt. Schon vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer den Vorwurf der Verletzung seiner Auskunftspflicht nicht zu beseitigen, da er diesfalls nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen wäre, innerhalb der gesetzten Frist dem Verlangen nachzukommen. Die Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt.
Dass der Beschwerdeführer nach der persönlichen Übergabe des behördlichen Dokuments der Aufforderung zur Lenkerauskunft einige Tage ortsabwesend gewesen sei, wird hier nicht in Abrede gestellt, jedoch vermag dies an der ordnungsgemäßen Zustellung und dem Beginn des Fristenlaufs nichts zu ändern.
Die Verwaltungsübertretung wurde auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dies aus dem nachstehenden Grund:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer unterlassen, fristgerecht die geforderte Auskunft zu erteilen. Es war daher vom Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
2. Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 134 KFG war von einem bis zu 5.000,- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
Die vorliegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Erstattung von ordnungsgemäßen Lenkerauskünften und damit einhergehend der Verfolgung von Fahrzeuglenkern wegen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Rechtsvorschriften, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der vorliegenden Aktenlage ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Dem Beschwerdeführer kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerend war demgegenüber eine einschlägige Vorstrafe zu werten.
Da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, die der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung unbekannt waren, als ungünstig und die Schwere der Tat nicht erschwerend zu werten waren, war die Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, vor allem vor dem Hintergrund einer einschlägigen Vorstrafe, aber auch der generalpräventiven Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 5.000,- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten - aus.
3. Die mündliche Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt basierend auf dem Beschwerdevorbringens festgestellt wurde, weshalb schon im Lichte dessen keine fristgerechte Lenkerauskunft erteilt wurde und darüber hinaus nur Rechtsfragen zu beantworten waren.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Zulassungsbesitzer; Lenkerhebung; Auskunftspflicht; Aufforderung; FaxnachrichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.076.2562.2022Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023