RS Lvwg 2022/11/16 VGW-141/002/12056/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 WMG ist erstens, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß § 21 Abs. 1 WMG nicht gemeldet wurde, und zweitens, dass dadurch Leistungen zu Unrecht empfangen wurden. Die Anzeigepflichtverletzung muss also für den Überbezug ursächlich gewesen sein.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückforderung; Verletzung der Anzeigepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.141.002.12056.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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