Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.11.2022Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 WMG ist erstens, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß § 21 Abs. 1 WMG nicht gemeldet wurde, und zweitens, dass dadurch Leistungen zu Unrecht empfangen wurden. Die Anzeigepflichtverletzung muss also für den Überbezug ursächlich gewesen sein.
Schlagworte
Mindestsicherung; Rückforderung; Verletzung der AnzeigepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.141.002.12056.2022Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023