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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des R in O, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, ohne Datum, Zl. VI/1-B-53/1-1995, zugestellt am 13. Oktober 1995, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr beigelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 19. Juni 1995 wurde der Bescheid derselben Behörde vom 22. Dezember 1993 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend geändert, daß der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides jene Teile der auf dem Grundstück Nr. n/2, KG Oberwart, bestehenden Verkaufs- und Lagerhalle zu beseitigen, die nicht von der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 9. November 1994 erteilten baubehördlichen Bewilligung umfaßt waren. Mit dem ursprünglichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 22. Dezember 1993 war der Abbruch des gesamten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. n/2 verfügt worden. Am 18. Juli 1995 hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 19. Juni 1995 die Berufung hinsichtlich der darin enthaltenen Beseitigungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erhoben. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers gegen die festgesetzte Erfüllungsfrist diese mit neun Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer weist insbesondere darauf hin, daß die zu beseitigende, konsenslose Verkaufs- und Lagerhalle an ein Unternehmen in Bestand gegeben worden sei, wobei sich im Falle der Nichterfüllung des Bestandvertrages besondere negative wirtschaftliche Konsequenzen ergäben, deren Regelung nicht innerhalb der festgesetzten Frist möglich sei. Einer Verlängerung der Frist stünden weder subjektiv-öffentliche Interessen noch unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich darin, daß die eingeräumte Frist zur Durchführung des Abtragungsauftrages hinsichtlich der konsenslosen Halle zu kurz bemessen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Ansicht nicht zu teilen: Die Beschwerde läßt unbestritten, daß die nunmehr eingeräumte Frist von neun Monaten sowohl witterungsbedingt als auch bautechnisch ausreichend ist, um die erforderlichen Abbrucharbeiten durchzuführen. Die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die konsenslose Halle schon vor Abschluß der erforderlichen Bewilligungsverfahren in Bestand gegeben hat und erhebliche wirtschaftliche Nachteile im Falle des raschen Abbruches der konsenslosen Halle zu erwarten hätte, vermag die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in bezug auf die eingeräumte Frist nicht darzutun. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, daß der Beschwerdeführer als Vermieter keinerlei Zwang ausgesetzt war, das Objekt bereits vor Abschluß der erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu vermieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0262), im übrigen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baues auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1994, Zlen. 94/05/0274, 94/05/0275).
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050308.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009