RS Vfgh 2022/12/14 E3150/2021

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ApothekenG §10
VwGVG §8 Abs1
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist in einem Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession; Entscheidung darf nicht mangels Vorlage eines Gutachtens zur Frage des Bedarfs durch die – nicht dem Staat zuzurechnende – Apothekerkammer verzögert werden; Verpflichtung der Behörde, ein Verfahren zügig abzuschließen, erforderlichenfalls auf andere geeignete Weise

Rechtssatz

Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren: Anspruch auf Entscheidung über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" in angemessener Frist) auf Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände (Schwierigkeit des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers und der staatlichen Behörden, Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) jedes einzelnen Falles zu beurteilen.

Die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall beträgt 5 Jahre. Diese ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens ist überwiegend auf behördliche Versäumnisse der Bezirkshauptmannschaft bei der Klärung der Frage des Bedarfes an einer neuen öffentlichen Apotheke zurückzuführen. Die Verzögerung ist nicht auf die Untätigkeit der - nicht dem Staat zuzurechnenden - Apothekerkammer zurückzuführen. §10 Abs7 ApothekenG verpflichtet die Behörde, ein "Gutachten" der Apothekerkammer zur Frage des Bedarfes (unter Setzung einer angemessenen Frist) anzufordern. Eine Untätigkeit der Apothekerkammer binnen der gesetzten Frist entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zum zügigen Abschluss des Verfahrens, indem sie erforderlichenfalls die Entscheidungsgrundlagen auf andere geeignete Weise ermittelt.

Der VfGH verkennt nicht, dass sich Bedarfsprüfungen nach §10 ApothekenG durch eine gewisse Komplexität auszeichnen, im Besonderen dann, wenn Konzessionsansuchen mehrerer Antragsteller, die wechselseitige Auswirkungen haben können, zu beurteilen sind. Insbesondere ist es diesfalls Aufgabe der Behörde, durch präzise Erhebungsaufträge zur zügigen Erledigung des Verfahrens beizutragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Apotheken Kammer, Bezirksverwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3150.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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