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82/04 Apotheken, ArzneimittelNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Verletzung im Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist in einem Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession; Entscheidung darf nicht mangels Vorlage eines Gutachtens zur Frage des Bedarfs durch die – nicht dem Staat zuzurechnende – Apothekerkammer verzögert werden; Verpflichtung der Behörde, ein Verfahren zügig abzuschließen, erforderlichenfalls auf andere geeignete WeiseRechtssatz
Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren: Anspruch auf Entscheidung über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" in angemessener Frist) auf Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände (Schwierigkeit des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers und der staatlichen Behörden, Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) jedes einzelnen Falles zu beurteilen.
Die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall beträgt 5 Jahre. Diese ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens ist überwiegend auf behördliche Versäumnisse der Bezirkshauptmannschaft bei der Klärung der Frage des Bedarfes an einer neuen öffentlichen Apotheke zurückzuführen. Die Verzögerung ist nicht auf die Untätigkeit der - nicht dem Staat zuzurechnenden - Apothekerkammer zurückzuführen. §10 Abs7 ApothekenG verpflichtet die Behörde, ein "Gutachten" der Apothekerkammer zur Frage des Bedarfes (unter Setzung einer angemessenen Frist) anzufordern. Eine Untätigkeit der Apothekerkammer binnen der gesetzten Frist entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zum zügigen Abschluss des Verfahrens, indem sie erforderlichenfalls die Entscheidungsgrundlagen auf andere geeignete Weise ermittelt.
Der VfGH verkennt nicht, dass sich Bedarfsprüfungen nach §10 ApothekenG durch eine gewisse Komplexität auszeichnen, im Besonderen dann, wenn Konzessionsansuchen mehrerer Antragsteller, die wechselseitige Auswirkungen haben können, zu beurteilen sind. Insbesondere ist es diesfalls Aufgabe der Behörde, durch präzise Erhebungsaufträge zur zügigen Erledigung des Verfahrens beizutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Apotheken Kammer, BezirksverwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3150.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023