RS OGH 2022/11/29 48R140/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2022
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei der Kostenentscheidung im Außerstreitverfahren ist gemäß § 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG vom Erfolgsprinzip abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der "tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache" oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist. Das Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur erfüllt nicht das Kriterium der "rechtlichen Schwierigkeit", weil die im Fehlen einer Judikatur bestehenden Unsicherheit beide Teile im selben Ausmaß trifft und es daher unbillig wäre, eine Partei kostenmäßig zu privilegieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2022:RWZ0000229

Im RIS seit

20.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten