TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/19 93/05/0179

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 1993, Zl. BauR - 011030/1 - 1993 Kn/Lan, betreffend einen Berichtigungsantrag in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Verein "K" (vormals: Theater O), vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes A, B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Juli 1991 erteilte der Bürgermeister der erstmitbeteiligten Gemeinde dem zweitmitbeteiligten Bauwerber die Bewilligung zum Umbau eines ehemaligen Betriebsgebäudes in ein Kleintheater auf dem Grundstück Nr. n1 in B, P-Straße 4. An die Bewilligung wurden u.a. folgende Vorschreibungen geknüpft:

"33. Die Fluchttüre auf der Nordostecke des Objektes muß ein Gesamtschalldämmaß von Rw>40 dB aufweisen.

44. ... Sämtliche Umschließungsbauteile des Veranstaltungssaales, wie Außenmauern, Fenstervermauerungen und die Decke sind mit einem Schalldämmaß von Rw>55 dB auszuführen ..."

Mit diesen Auflagen wurde exakt einem Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1991 entsprochen, der auch von einer Reihe weiterer Nachbarn unterfertigt worden war.

Mit Schreiben vom 12. Juni 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung dieses rechtkräftig gewordenen Bescheides, weil er im Schreiben vom 27. Juni 1991 das nur auf Prüfständen erzielbare Schalldämmaß R für die gegenständlichen Auflagen herangezogen habe, obwohl er das Schallnebenwege berücksichtigende Bau-Schalldämmaß R" heranziehen wollte. Er habe irrtümlicherweise den Wert R" aus dem Gutachten des Sachverständigen in seinem Schreiben mit R übertragen.

Mit Bescheid vom 16. November 1992 gab der Magistrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde diesem Antrag keine Folge. Der Behörde sei kein Irrtum unterlaufen. Der dagegen erstatteten Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 10. Mai 1993 keine Folge.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung keine Folge und wies darauf hin, daß kein Rechtsanspruch der Partei auf Berichtigung von Bescheiden bestehe.

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit VON AMTS WEGEN berichtigen.

Auf diese von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht allerdings kein Rechtsanspruch einer Partei. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (siehe die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1957, Zl. 846/57, vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0126, und vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0289).

Der Beschwerdeführer erachtet sich - erkennbar - in seinem behaupteten Recht darauf verletzt, daß der Bescheid seinem Antrag enstprechend berichtigt werde; auch seine Verfahrensrüge zielt darauf ab. Da er jedoch gemäß der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Rechtsanspruch auf eine Bescheidberichtigung hat, kann er auch dadurch, daß sein Antrag sachlich behandelt und abgewiesen wurde, in keinem Recht verletzt sein. Die Beschwerde war daher, da Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden, als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050179.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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