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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KStG 1988 §26c Z47Rechtssatz
Die Aufwertungseinbringung des § 17 Abs. 2 Z 1 UmgrStG 1991 dient in erster Linie dem Zweck, bis zur Einbringung entstandene stille Reserven von bisher nicht steuerverstrickten Kapitalanteilen nicht in die Steuerpflicht einzubeziehen. Es kann bereits vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Aufwertung im Hinblick auf eine vom Erwerber geltend zu machende Firmenwertabschreibung erfolgt ist. Zudem ist § 26c Z 47 KStG 1988 zweifelsfrei dahingehend zu interpretieren, dass ausschließlich auf die Sicht des Erwerbers der Beteiligung abzustellen ist, der die Beteiligung in sein Betriebsvermögen erwirbt und die Firmenwertabschreibung bei seiner steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen wissen will. Das ergibt sich schon daraus, dass § 9 Abs. 7 KStG 1988 die Firmenwertabschreibung für den Fall der "Anschaffung" bestimmter Beteiligungen (vor dem 1. März 2014) vorsieht und die Vertrauensschutzklausel des § 26c Z 47 KStG 1988 für den weiteren Abzug der Firmenwert-Fünfzehntel darauf abstellt, ob sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim "Erwerb" der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Auch die ErlRV (24 Blg 25. GP S 12) halten in diesem Zusammenhang für maßgeblich, ob der "Erwerber" bei Erwerb der Beteiligung von der Möglichkeit der Firmenwertabschreibung ausgehen konnte, und gehen auf die "Kaufpreiskalkulation" des Erwerbers ein. Für die aufnehmende Gesellschaft (als Erwerberin) ergibt sich aber in keiner Weise eine höhere Belastung, wenn sie die erworbene Beteiligung - statt mit einem historischen Buchwert - mit dem höheren gemeinen Wert angesetzt hat. Auch die bei der (aufnehmenden) GmbH vorgenommene Kapitalerhöhung bedeutet für sie genau so wenig eine Belastung wie die Einstellung einer Kapitalrücklage. Da ausschließlich die Sicht des Erwerbers maßgeblich ist, könnten auch allfällige nachteilige Steuerfolgen bei der übertragenden Gesellschaft keinen Vertrauensschutztatbestand auslösen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150023.J03Im RIS seit
19.01.2023Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023