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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Die Bewertung der eingebrachten Anteile erfolgte gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 UmgrStG 1991 unter Ansatz des gemeinen Wertes. Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG 1955 durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 6.3.1989, 86/15/0109). Maßgeblich ist der gemeine Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einbringung. Dieser Wert ist unabhängig von der Identität des Erwerbers und wird durch eine der aufnehmenden Gesellschaft nach dem Erwerb gegebenenfalls zustehende Firmenwertabschreibung nicht beeinflusst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150023.J05Im RIS seit
19.01.2023Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023