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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090Beachte
Rechtssatz
Die Aufwendungen für privat genutzten Wohnraum verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 nicht dadurch, dass ein Miteigentümer der privaten Nutzung dieser Wohnung zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel (zwischen ihm und der von ihm und dem weiteren Miteigentümer gebildeten Miteigentumsgemeinschaft) zu Grunde gelegt hat (vgl. VwGH 28.10.2004, 2001/15/0028; 24.6.2010, 2006/15/0170; 30.6.2010, 2005/13/0057; 19.9.2013, 2011/15/0157; und 13.10.1993, 93/13/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150023.L05Im RIS seit
19.01.2023Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023