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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen - neben der Ernährung und der bürgerlichen Kleidung - insbesondere die private Wohnung des Steuerpflichtigen und schließen hiefür anfallende Aufwendungen von vornherein vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150023.L03Im RIS seit
19.01.2023Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023