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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090Beachte
Rechtssatz
Die Benützungsregelung unter Miteigentümern überlässt nicht entgeltlich den Gebrauch, weil dieser nach § 833 Satz 1 ABGB allen Miteigentümern schon von vornherein gemeinsam zusteht. Mit einer Benützungsregelung unter Miteigentümern wird daher kein Gebrauchsrecht eingeräumt, sondern nur das gesetzlich ohnehin allen Miteigentümern zustehende Gebrauchsrecht in seiner Ausübung einvernehmlich geregelt. Von einem Miteigentümer im Rahmen einer solchen Regelung dem anderen Miteigentümer, sei es auch in Form eines als Mietzins bezeichneten, auf ein Gemeinschaftskonto überwiesenen Betrages geleistete Zahlungen sind ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. VwGH 9.7.1997, 93/13/0002; 27.5.1998, 98/13/0084; 30.6.2010, 2005/13/0057; 24.11.2016, Ra 2014/13/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150023.L02Im RIS seit
19.01.2023Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023