Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/13/0227 E 11. Dezember 1996 VwSlg 7146 F/1996 RS 2 (hier ohne den vorletzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt genügt
unter Miteigentümern anders als sonst zur Begründung eines
Mietverhältnisses nicht; der Abschluß eines Mietvertrages ist
in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn die Parteien
eindeutig ihren Willen zum Ausdruck bringen, durch die
Vereinbarung mehr als eine bloße Gebrauchsregelung zu
begründen. Die bloße Gebrauchsregelung stellt den Regelfall,
die Begründung eines Bestandverhältnisses die Ausnahme dar.
Auch die Bestimmung des Benützungsentgeltes nach den
gesetzlichen Regelungen über die Zinsbildung, auch die
Bezeichnung des Entgeltes als Miete und die Eintragung dieses
Entgeltes in einem Zinsbuch rechtfertigen nicht schon die
Annahme eines Bestandvertrages. Daß aber eine bloße
Gebrauchsregelung unter Miteigentümern nicht den
Einkunftstatbestand des § 2 Abs 3 Z 6 EStG verwirklicht
(Hinweis E 20.2.1992, 89/13/0236, VwSlg 6659 F/1992), folgt
daraus, daß mit einer solchen Regelung das Merkmal der
entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150023.L01Im RIS seit
19.01.2023Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023