Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M A gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Juni 2022, Zl. VGW-152/V/064/6032/2022-2, betreffend Versagung der Verfahrenshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 8a VwGVG abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
2 Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Folge (auch) in der Hauptsache entschieden, indem es mit Erkenntnis vom 29. August 2022, Zl. VGW-152/064/5616/2022-6, die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. April 2022 betreffend eine Verzichtserklärung gemäß § 37 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt hat.
3 Wurde aber - wie hier - das Verfahren in der Hauptsache erledigt, hat die Frage, ob dem Revisionswerber vom Verwaltungsgericht Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde zu bewilligen gewesen wäre, nur mehr theoretische Bedeutung (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2019/03/0100, mwN).
4 Der Revisionswerber wurde dazu mit Verfügung vom 7. November 2022 zur Äußerung aufgefordert. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
5 Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, ohne dass noch auf die Mängel der Revision eingegangen zu werden brauchte.
Wien, am 14. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010326.L00Im RIS seit
19.01.2023Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023