Entscheidungsdatum
30.05.2022Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 10Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlungs-, Medienrechtsangelegenheiten, vom 5.1.2022, Zl. VStV/.../2021, wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes, zu Recht:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses lauten wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 26.11.2021, 05:20 Uhr
Ort: Wien, Am …park, ... Denkmal
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Corona-Maßnahmen es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 04:29 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 05:20 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von 1. € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von8 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von Gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00
Begründung
Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 26.11.2021, welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers erstattet wurde, sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.
Ihnen wurde eine erste Aufforderung zur Rechtfertigung mittels Rsa-Briefes übermittelt. Daraufhin haben Sie folgende Stellungnahme abgegeben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie hätte ich die Versammlung verlassen sollen wenn vor Ort meine privaten Gegenstände waren und mein Auto im 22 Bezirk parkte?
Wie auch schon in der Aufforderung bekannt gegeben wurde war es 4:29, die Polizei hat mich aus den Schlaf gerissen, andere Teilnehmer und ich holte schnell meine Sachen aus meinem Zelt die dann noch im Regen standen.
Ich hätte keine Möglichkeit gehabt den Versammlungsort so gleich zu verlassen, zudem wollten wir die privaten Sachen deren die uns Küchen Utensilien geborgt haben noch retten.
Warum hat uns die Wiener Polizei nicht gleich bis 12:00 (13:00) Zeit gegeben um selbst zu räumen?
Denn nach den privaten Zelten die einfach geräumt wurden, gaben sie uns auch die Gelegenheit das Versorgungszelt selbst zu räumen wir waren bis um 12:00 vor Ort und räumten die Rest Zelte selbst.
Es gab keinen Grund uns nur eine halbe Stunde Zeit zu geben.
Es wurde uns kein Räumungsbefehl gezeigt und die Anschuldigungen wurden im Vorfeld eigentlich schon abgeklärt das diese nicht stimmen.
Wir haben weder Kinder belästigt noch haben wir Bäume abgefackelt - zudem hätte die Versammlung von Vorhinein nicht genehmigt werden dürfen da in meiner Anzeige stand das wir vor Ort bleiben wollen bis die Covid maßnahmen fallen daher musste der Behörde klar sein das wir, was auch in meiner Anzeige stand, alles was zum verweilen benötigt wird vor Ort haben.
Das Feuer war in einem geeigneten Kochkessel (dafür gab es 3 Feuerlöscher) und Feuerwehrleute die sich mit löschen auskennen, wir hatten sogar Sanitäter die sich mit Verletzungen und Erstversorgung auskannten.
Daher gab es keinen Grund uns zu räumen zumindestens so wie sie es gemacht haben nicht.
Hochachtungsvoll
A. B.“
In weiterer Folge wurden Ihnen die Berichte des Einsatzleiters und Einsatzkommandanten mit Aufforderung zur Rechtfertigung mittels Rsa-Briefes übermittelt.
In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde auf die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens bzw. einer Nichtäußerung hingewiesen. Sie sind bis dato unentschuldigt nicht erschienen bzw. haben sie keine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Es war daher aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden. Aus Sicht der erkennenden Behörde gibt es keinen Grund die Berichte des Einsatzleiters und Einsatzkommandanten in Zweifel zu ziehen, zumal Sie diese unwidersprochen zur Kenntnis nahmen.
Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und ist im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze angemessen. Bei der Strafbemessung wurde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und auf § 19 VStG Bedacht genommen. Mildernd oder erschwerend war kein Umstand zu werten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
„In der umseits rubrizierten Angelegenheit erstatte ich gegen die Strafverfügung zu GZ: VStV/.../2022 fristgerecht nachstehend
BESCHWERDE
und führe diese aus wie folgt:
1. Ich war kein Teilnehmer des ...camps sondern die Veranstalterin, somit ist hier ein Verfahrensfehler aufgetreten.
2. Ich wurde um 4.15 von 5 Polizisten aus den Schlaf gerissen und musste mich zuerst einmal anziehen.
Danach ging ich zu den Teilnehmern um nach dem Rechten zu sehen.
In meinem Zelt waren all meine Wertgegenstände, wie Geld, Autoschlüssel, Gewand, Zweit Handy usw
Um 4:30 wurde mir bekannt gegeben das ich alles in einer halben Stunde geräumt haben soll, hierzu ist zu sagen das es ca 30 Zelte waren, wo sich Wertgegenstände von anderen Teilnehmer in den Zelten befunden haben, die auch teilweise gar nicht vor Ort waren.
Es gab ein großes Zelt von 6x4 Meter wo wir essen für die ...kämpfer zubereitet haben, ein Versorgungszelt in große von 3x6 und ein Tipizelt als Lagerzelt.
Dies kann man nicht in 30 Minuten räumen, zudem ist eine Räumung nur wegen Straftaten möglich und in meinem Fall auch rechtswidrig, im …camps jedoch wurden keine Straftaten von Teilnehmer der Versammlung begangen.
3. Mein Auto stand im 22 Bezirk und somit konnte ich den Versammlungsort zudem Zeitpunkt gar nicht verlassen, mein Auto musste erst einmal geholt werden.
4. Da viele Wertgegenstände wie Strom-Aggregate vor Ort waren, die ausgeliehen und ich dafür verantwortlich war konnte ich auch nicht den Versammlungsort als Veranstalterin nicht verlassen.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 23.11.2021 teilte die Magistratsabteilung 42 der Landespolizeidirektion Wien mit wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Landespolizeipräsident,
der ...park ist die älteste Parkanlage Wiens und trägt die vom Wiener Gemeinderat beschlossene Flächenwidmung „Parkschutzgebiet“ (Spk). Der ...park dient somit ausschließlich der Erholung.
? Durch die derzeitige Belagerung durch Impfgegner sind rund 4.500 m² ...parkfläche und 25 Parkbänke für Erholungsuchende unnutzbar. Öffentliche Parkbereiche werden durch Absperrbänder exklusiv genutzt.
? Durch langes Kampieren sind rund 2.000 m² Rasenfläche beschädigt und müssen mittels Steuergeld wiederinstandgesetzt werden. Zeltverankerungen beschädigen das Bewässerungssystem.
? Befestigungsbänder von Zelten/Transparenten werden an Bäumen befestigt.
? Die Baumkontrolle und die Durchführung der daraus resultierenden Baummaßnahmen werden durch die Belagerung und die Befestigungen an den Bäumen verunmöglicht. Somit kann die Baumsicherheit in diesen Bereichen nicht mehr gewährleistet werden.
? Erholungsuchende ...parkbesucher*innen werden von Impfgegnern provoziert, weshalb bereits mehrere Beschwerden den Wiener Stadtgärten übermittelt wurden.
? Erholung wird durch laute Musik und taufende KFZ-Ein/Ausfahren beeinträchtigt.
? Das permanent laufende Stromaggregat ist umweltschädlich.
? Notwendige gärtnerische Erhaltungsarbeiten wie Laubreinigung, Baumpflege, Wegreinigung, sowie sicherheitsrelevanter Winterdienst verunmöglicht bzw. beeinträchtigt.
Es liegen somit Verstöße gegen die Wiener Grünanlagenverordnung, der Kampierverordnung, dem Wiener Baumschutzgesetz und der Winterdienstverordnung vor.
Die Wiener Stadtgärten können aufgrund der widmungswidrigen Nutzung und der Unbenutzbarkeit der Anlage, im Interesse erholungsuchender ...parkbesucher*innen, diesen Zustand nicht länger dulden und bitten deshalb Sie, sehr geehrten Herrn Landespolizeipräsident, eine Räumung umgehend zu veranlassen. Vielen Dank!“
Weiters erliegt im Akt ein interner Bericht der Landespolizeidirektion Wien als Reaktion auf das oa Schreiben der MA 42 vom 25.11.2021, in welchem ausgeführt wurde wie folgt:
„Die im Betreff genannte Versammlung wurde der LPD-Wien am 08.11.2021 angezeigt und von dieser nicht untersagt. Seitdem findet die Versammlung im ...park statt. Im Laufe der Zeit langten diverse Beschwerden bei der LPD-Wien ein. Z.B. wurden Schüler und Lehrpersonal, welches sich im Zuge eines BuS-Unterrichts im ...park aufhielten, angeschrien, dass sie die Masken abnehmen sollen, es wurde seitens der Demonstranten mit offenem Feuer hantiert und es kam zu verbalen Auseinandersetzungen mit Passanten {siehe Beilagen).
Am 24.11.2021 langte bei der LPD-Wien das beiliegende Schreiben der MA42 vom 23.11.2021 ein. Gemäß diesem werden durch die Versammlung z.B. die Baumkontrolle und die Durchführung der daraus resultierenden Baummaßnahmen an den Bäumen verunmöglicht. Die Baumsjtherheit kann im Bereich der Versammlung nicht mehr gewährleistet werden. Durch das lange Campieren sind rund 2000 Quadratmeter Rasenfläche beschädigt und müssen wiederinstandgesetzt werden. Durch die Versammlung sind rund 4500 Quadratmeter ...parkfläche und 25 Parkbänke für Erholungssuchende nicht nutzbar. Öffentliche Parkbereiche werden durch Absperrbänder exklusiv genutzt... etc.
§13 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:
1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
Eine Auflösung der im Betreff genannten Versammlung gemäß §13 Abs. 2 VersG. ist nach ho. Ansicht vertretbar. Die Versammlung wurde ursprünglich der Behörde angezeigt und gesetzmäßig veranstaltet. Im Laufe der Zeit ereigneten sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge (Verstöße gegen das Wiener Baumschutzgesetz, die Wiener Grünanlagenverordnung, die Wiener Kampierverordnung und die Winterdienstverordnung). Eine Auflösung ist jedoch nur zulässig, wenn solche Umstände hinzukommen, die eines der Schutzgüter des Art. 11 Abs. 2 EMRK verletzen (könnten). Durch die oben genannten Verstöße (siehe Schreiben der MA42) ist nach ho. Auffassung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegeben.“
Am 26.11.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Anzeige gelegt, in welcher ausgeführt wurde wie folgt:
Geschäftszahl: PAD/.../VStV
Tatzeit:
26.11.2021, 05:20:00
Delikt:
46141 § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 Versammlungsgesetz - Teilnehmer Versammlung nicht verlassen trotz Auflösung (Bundesweit)
Erfassertext:
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Corona-Maßnahmen es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 04:29 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 05:20 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Tatbeschreibung:
Es wurden vor mehreren Tagen durch einige Manifestanten in Wien, ...park Zelte aufgebaut und Plakate und Banner, gegen die aktuellen Corona Maßnahmen, aufgehängt.
Am 26.11.2021 fand eine Schwerpunktaktion statt, bei welcher die anwesenden Manifestanten einer Identitätsfeststellung unterzogen und betreffend der Nichteinhaltung der Maskenpflicht zur Anzeige gebracht wurden. Um 04:29 Uhr wurde die stattfindende Versammlung durch den Behördenvertreter, Mag. C., aufgelöst. Hierzu nahm dieser persönlichen Kontakt mit allen 14 Versammlungsteilnehmern auf. Diese wurden angehalten sich in der nächsten halben Stunde von dem Ort zu entfernen und das mitgebracht Gut mitzunehmen. Diese Aufforderung wurde mehrmals wiederholt. Die Versammlungsteilnehmer, insbesondere die Versammlungsleiterin, Fr. B., wurden darüber in Kenntnis gesetz dass diese 30 Minuten, sprich bis 05:00 Uhr, Zeit haben ihre persönlichen Gegenstände zu packen und den Versammlungsort zu verlassen. Um 05:07 Uhr erfolgte die letzte Aufforderung, mit dem nochmaligen Hinweis, dass die Versammlung bereits aufgelöst ist und alle Personen, welche sich nicht unmittelbar entfernen zur Anzeige gebracht werden. Um 05:20 Uhr wurden, durch das Kontingent Tosca12, I-Feststellungen jener Personen, welche sich noch am Versammlungsort befanden durchgeführt. Dabei konnten 5 Persone festgestellt und zur Anzeige gebracht werden.
Die Anzeigenlegung erfolgt durch das D/501 Kontingent, welche lediglich als Meldungsleger dienen.
Tatort:
Gemeinde Wien,
Am …park
Wien
Dieser Anzeige war ein mit 26.11.2021 datierter Bericht der Landespolizeidirektion Wien beigeschlossen worden, in welchem ausgeführt wird wie folgt:
„Am 26.11.2021 um 04.29 Uhr erfolgte die Mitteilung an die anwesenden Kundgebungsteilnehmer, dass die angemeldete Kundgebung im ...park behördlich untersagt wurde und aufgelöst wird.
Zunächst erfolgte um 03.45 Uhr in Wien, D.-platz (…-Denkmal) im Beisein des Behördenvertreters Herrn Mag. C. eine Einweisung der Kräfte bezüglich des Einsatzes bzw. des Einsatzablaufes im Detail.
Anwesende Kräfte:
> WEGA 100 mit 2 Gruppen ASE Wega
> TOSCA 110 mit 4 Gruppen BE 'k Anton 500 mit 6 EB
> DELFIN 124 mit 4 Gruppen
> DELFIN 501
> DOKU 1
Zum Zwecke der Dokumentation bzw. besseren Nachvollziehbarkeit wurden zunächst vom Doku- Team Übersichtsaufnahmen angefertigt.
Überdies wurde jedes Zelt in welchem sich Personen befanden mit einer eigenen Nummer versehen um eine genaue Zuordenbarkeit der darin angetroffenen Personen zu gewährleisten.
Anzumerken ist, dass die …zeitung in Begleitung der Pressestelle anwesend war.
Insgesamt konnten im Zuge des Einsatzes ... Personen angetroffen werden.
Nachdem diesen vom Behördenvertreter die behördliche Untersagung der Kundgebung zur Kenntnis gebracht wurde, wurde diesen bis 05:00 Uhr Zeit gegeben die Örtlichkeit samt deren mitgebrachten Gegenständen (Zelte,...) zu verlassen.
Da die anwesenden Teilnehmer keinerlei Anstalten machten, die Zelte selbst abzubauen und insbesondere Frau B. mehrfach angab, die Örtlichkeit nicht zu verlassen, begannen die anwesenden Mitarbeiter der MA 48 (Eine genaue diesbezügliche Dokumentation erfolgt durch die Magistratsabteilung) mit 05:00 Uhr mit dem Abbau der Zelte.
Im Zuge der Abbauarbeiten traten einige Kundgebungsteilnehmer an den Behördenvertreter heran, da sie ein paar Zelte selbst abbauen wollten. Nach Rücksprache mit der anwesenden Magistratsdirektion wurde vereinbart, dass die Teilnehmer 3 größere Zelte bis spätestens 12 Uhr selbst anbauen dürfen. Aufgrund von fehlendem Werkzeug verzögerte sich der Abbau jedoch bis 12:40 Uhr.
Mit 12:42 Uhr verließen sämtliche Teilnehmer den ...park, wobei noch ein PKW vor Ort verblieb. Dieser entfernte sich um 13:01 Uhr und es herrschte wieder normales Straßenbild.
Auf das Funkprotokoll darf verwiesen werden.
Gesamtstatistik: 14 x I-Feststellung gem. § 34b VStG, davon ein unbekannter Täter 14 x Anzeigen gem. Covid Maßnahmengesetz - Nicht Tragen der FFP 2 Maske 5 x Anzeigen gem. Versammlungsgesetz - Nach Verlassen der Versammlung nach Auflösung (PAD/.../VStV)
Abschließend darf auf die gute Zusammenarbeit aller eingesetzten Kräfte und die Zusammenarbeit mit der Magistratsdirektion hingewiesen werden.
Sämtliche Maßnahmen unter Leitung Obstlt. E., BA MA „A/101" mit Kräften gem. Kommandierung.“
Zum gegenständlichen Einsatz erliegt im Akt auch ein mit 26.11.2021 datierter Aktenvermerk, aus welchem wie folgt hervorgeht:
„Gegenständliche von Frau B. und Herrn F. angezeigte Versammlung fand seit 08.11.2021 im Wiener ...park im Bereich des ...-Denkmals statt und wurde vorerst seitens der Behörde nicht untersagt.
Im Laufe der Zeit langten bei der LPD Wien mehrere Beschwerden ein. Lt. diesen Beschwerden wurden Schülergruppen angepöbelt, da diese Masken trugen, es wurde mit offenem Feuer hantiert und es kam zu verbalen Auseinandersetzungen mit Passanten.
Weiters langte am 24.11.2021 ein Schreiben der MA42 ein, welchem zu entnehmen war, dass durch die stattfindende Versammlung Verstöße gegen das Wr. Baumschutzgesetz, die Wiener Grünanlagenverordnung, die Wiener Kampierverordnung und die Winterdienstverordnung gesetzt wurden.
Aufgrund der gesetzwidrigen Vorgänge in der Versammlung wurde seitens der Behörde schließlich entschieden, die Versammlung gemäß § 13 Abs. 2 VersG behördlich aufzulösen.
Eine ausführliche Begründung dieser Entscheidung ist dem vorliegenden AV der SVA Ref. ... zu entnehmen.
Aus einsatztaktischen Gründen war ein Einschreiten in den frühen Morgenstunden des 26.11.2021 beabsichtigt. Vor dem geplanten Einschreiten um 04.00 Uhr wurde um 03.45 Uhr am D.-platz eine kurze Einsatzbesprechung und Einweisung sämtlicher eingesetzter Kräfte vorgenommen, bevor die Kräfte zur Einsatzörtlichkeit im ...park verlegten.
Angemerkt wird, dass sich bei Eintreffen an der Einsatzörtlichkeit zwei Personen im freien befanden und „Nachtwache" hielten.
Zur Durchführung der bevorstehenden Versammlungsauflösung wurde folgendermaßen vorgegangen: Durch die uEB wurden die rund 25 aufgeschlagenen Zelte systematisch kontrolliert und allenfalls im Zelt befindliche Personen ersucht, das Zelt zu verlassen. In weiterer Folge wurden die Personen angewiesen, sich an einer Örtlichkeit zu sammeln, um für alle Anwesenden deutlich wahrnehmbar die behördliche Auflösung der Versammlung kundzutun.
Um 04.29 Uhr wurde seitens des Gefertigten in seiner Funktion als behördlicher Einsatzleiter den anwesenden Versammlungsteilnehmern die Auflösung der Versammlung gemäß § 13 Abs. 2 VersG deutlich wahrnehmbar verkündet. Auf den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie insb. Megafon, konnte aufgrund der überschaubaren Personenanzahl (es waren insg. 14 Versammlungsteilnehmer anwesend) verzichtet werden.
Die Versammlungsauflösung wurde durch folgenden Wortlaut verkündet:
„Im Namen der Landespolizeidirektion Wien habe ich Ihnen folgende Mitteilung zu machen:
Da sich in dieser angemeldeten Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen wird die Versammlung hiermit gem. § 13 Abs 2 VersG aufgelöst. Alle Anwesenden sind verpflichtet, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen.
Sie haben bis 05.00 Uhr Zeit, ihre persönlichen Gegenstände zusammenzupacken und den Versammlungsort zu verlassen.
Die Nichtbefolgung dieser Anordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Weiters wird im Falle des Ungehorsams die Auflösung mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden und sie haben unter Umständen mit einer Festnahme zu rechnen."
In weiterer Folge wurde den Teilnehmern erläutert, welche gesetzwidrigen Vorgänge (siehe AV SVA Ref ...) die Grundlage für die behördliche Entscheidung bildeten.
Zur gesetzten Frist von 30 Minuten ist anzumerken, dass es beabsichtigt war, diese Frist bei Bedarf zu erstrecken, sollte sich abzeichnen, dass diese zum Abbau der vorhandenen Zelte und sonstigen Versammlungsmitteln nicht ausreiche.
Einige Personen, leisteten der behördlichen Anordnung Folge und entfernten sich samt ihren persönlichen Gegenständen vom Versammlungsort.
Nachdem die übrigen anwesenden Personen, insb. die Versammlungsleiterin Fr. B., sich vehement weigerten, den Versammlungsort zu verlassen, und angaben, das Camp keinesfalls freiwillig zu räumen (die fünf verbleibenden Personen wurden um 05.20 Uhr nach § 14 Abs 1 VersG zur Anzeige gebracht), wurde nach Ablauf der Frist um 05.00 Uhr durch die anwesenden Magistratsmitarbeiter mit dem Abbau des Zeltlagers begonnen. Eine umfassende Dokumentation der Abbauarbeiten erfolgte durch die Mitarbeiter der MA 48. Die Gegenstände wurden in weiterer Folge in die Verwahrstelle der MA 48 in Wien 11., Jedletzbergerstraße 1, verbracht, wo diese zur Abholung durch die jeweiligen Eigentümer bereitgehalten werden. Dies wurde den Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Räumung auch mehrfach ausdrücklich kommuniziert. Anzumerken ist, dass während des gesamten Einsatzes Herr G. H. von der Magistratsdirektion, welcher den Einsatz von Seiten des Magistrats leitete, vor Ort anwesend war und ständiger Kontakt gegeben war.
Nachdem der Großteil des Zeltlagers durch die Magistratsmitarbeiter abgebaut war, trafen immer mehr Personen ein, welche von Frau B. telefonisch zur Unterstützung herbeigerufen wurden. Anzumerken ist, dass durch diese Personen die Führung der Amtshandlung in keinster Weise gestört wurde. In weiterer Folge wurde von einigen der mittlerweile rund 20 anwesenden Personen der Wunsch geäußert, die verbleibenden Zelte und Gegenstände selbst abzubauen und abzutransportieren. Nachdem sich die anwesenden Personen überwiegend kooperativ zeigten und die Amtshandlung auch nicht störten, wurde dies ihnen gewährt. Dieses Vorgehen wurde auch seitens des anwesenden Vertreters der Magistratsdirektion, Hr. H., goutiert. Somit wurde den anwesenden Personen eine Frist bis 12.00 Uhr gesetzt, um die verbleibenden Gegenstände gänzlich zu entfernen.
Der weitere Abbau der verbleibenden Teile des Zeltlagers verlief ohne gröbere Zwischenfälle, verzögerte sich jedoch aufgrund von fehlendem Werkzeug bis etwa 12.40 Uhr.
Abschließend ist anzumerken, dass von den etwa 25 Zelten lediglich rund die Hälfte belegt war. Aus Sicht des Gefertigten war es daher keinesfalls erforderlich, eine „Zeltstadt" von solcher Größe zu errichten, um die Versammlung über die Nachtstunden aufrecht zu erhalten. Weiters war in diesen Zelten auch kein zur Erreichung des Versammlungszweckes notwendiges Versammlungsmittel zu sehen und keinerlei Bezug zum Versammlungszweck (Gegen die „Corona- Maßnahmen" der Regierung) gegeben.“
Auf Vorhalt des gegenständlich angelasteten Deliktvorwurfs führte die Beschwerdeführerin mit Email vom 3.12.2021 aus wie folgt:
„Wie hätte ich die Versammlung verlassen sollen wenn vor Ort meine privaten Gegenstände waren und mein Auto im 22 Bezirk parkte?
Wie auch schon in der Aufforderung bekannt gegeben wurde war es 4:29, die Polizei hat mich aus den Schlaf gerissen, andere Teilnehmer und ich holte schnell meine Sachen aus meinem Zelt die dann noch im Regen standen. Ich hätte keine Möglichkeit gehabt den Versammlungsort so gleich zu verlassen, zudem wollten wir die privaten Sachen deren die uns Küchen Utensilien geborgt haben noch retten.
Warum hat uns die Wiener Polizei nicht gleich bis 12:00 (13:00) Zeit gegeben um selbst zu räumen?
Denn nach den privaten Zelten die einfach geräumt wurden, gaben sie uns auch die Gelegenheit das Versorgungszelt selbst zu räumen wir waren bis um 12:00 vor Ort und räumten die Rest Zelte selbst.
Es gab keinen Grund uns nur eine halbe Stunde Zeit zu geben.
Es wurde uns kein Räumungsbefehl gezeigt und die Anschuldigungen wurden im Vorfeld eigentlich schon abgeklärt das diese nicht stimmen.
Wir haben weder Kinder belästigt noch haben wir Bäume abgefackelt - zudem hätte die Versammlung von Vorhinein nicht genehmigt werden dürfen da in meiner Anzeige stand das wir vor Ort bleiben wollen bis die Covidmaßnahmen fallen daher musste der Behörde klar sein das wir, was auch in meiner Anzeige stand, alles was zum verweilen benötigt wird vor Ort haben.
Das Feuer war in einem geeigneten Kochkessel (dafür gab es 3 Feuerlöscher) und Feuerwehrleute die sich mit löschen auskennen, wir hatten sogar Sanitäter die sich mit Verletzungen und Erstversorgung auskannten.
Daher gab es keinen Grund uns zu räumen zumindestens so wie sie es gemacht haben nicht.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde unter Zusammenziehung der Verfahren VGW-001/042/2113/2022 (A. B.), VGW-001/042/1090/2022 (I. J.) und VWG-001/42/2928/2022 (K. L.) am 30.3.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Akt wird mit Zustimmung der Parteien verlesen.
Herr L. führt zu seinen persönlichen Verhältnissen aus wie folgt:
Einkommen: 300 Euro Arbeitslosengeld, sonstige Mindestsicherung
Vermögen: keines
Sorgepflichten: zwei Kinder
Frau B. führt zu seinen persönlichen Verhältnissen aus wie folgt:
Einkommen: AMS Notstandshilfe 700-800 Euro
Vermögen: keines
Sorgepflichten: zwei minderjährige Kinder
Herr J. führt zu seinen persönlichen Verhältnissen aus wie folgt:
Einkommen: selbstständig, ca. 800 Euro monatl.
Vermögen: keines
Sorgepflichten: keine
Alle BeschwerdeführerInnen verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen:
Frau B. gibt in Ergänzung zu ihrer Beschwerde weiters zu Protokoll:
„Unter Beilage/1 lege ich eine von mir am 08.11.2021 eingebrachte Anmeldung zu einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes im Hinblick auf die gegenständlich am 26.11.2021 geräumte Örtlichkeit vor. Als Manifestationsgrund wurde ein Protest gegen „die vermutlich verfassungswidrige 2G-Regel“ und die damit verbundene „Diskriminierung und Ausgrenzung“ angeführt. Ausdrücklich wurden als Forderungen die Beendigung sämtlicher Covid-19-Schutz-Maßnahmen sowie die Wiedereinführung aller Freiheits-, Menschen- und Grundrechte sowie deren Überarbeitung, und zudem der „Rücktritt der gesamten Regierung“ erhoben. Als Versammlungsdauer wurde der Zeitraum vom 08.11.2021 bis zum 1.12.2021 angeführt. Als voraussichtliche teilnehmende Protestkundgeberzahl wurde angeführt, dass 10 bis 20 Personen in diesem Zeitraum vor Ort verweilen, und wechselnd immer wieder 100 bis 300 Personen an der Versammlung teilnehmen werden. Mitgeteilt wurde, dass wechselnde Personen, insbesondere Künstler und Sänger, als RednerInnen auftreten werden. Ausdrücklich wurden der Einsatz mehrerer Megaphone, einer Lautsprecheranlage mit Stromaggregat, die Nutzung von Lautsprecherautos, der Aufbau einer örtlich wechselnden Bühne sowie die Aufstellung von Lautsprechern beantragt.
Ausdrücklich wurde bekanntgegeben, dass insbesondere Zelte aufgestellt werden und beabsichtigt sei, mobile WC Anlagen zur Aufstellung zu bringen, sowie die Genehmigung der Abstellung von zwei Autos samt einem Anhänger vor Ort beantragt.
Diese Anmeldung wurde behördlich nicht untersagt. Es wurde mir aber mündlich von der LPD mitgeteilt, dass die Aufstellung von mobilen Toilettenanlagen nicht zulässig sei. Die Abstellung von Fahrzeugen wurde von der LPD nicht untersagt, im Ergebnis aber sehr wohl aber vom Magistrat der Stadt Wien, nämlich von der Magistratsabteilung 42.
Aufgrund der Nichtuntersagung der Fahrzeugaufstellung durch die LPD Wien gingen wir davon aus, dass die Aufstellung von drei Fahrzeugen nach dem aus dem Versammlungsgesetz erfließenden Recht zulässig war.
Wir versuchten die Beeinträchtigung durch die Fahrzeugeinstellung möglichst gering zu halten und stellten die Fahrzeuge, obgleich uns das wohl aufgrund der Anmeldung zugestanden wäre, nicht dauerhaft ab, sondern stellten das jeweilige Fahrzeug nur für die Dauer der jeweiligen Beladung und Entladung im Veranstaltungsbereich ab.
Dabei handelte es sich um das Fahrzeug von Herrn M. N. mit dem Kennzeichen GF-..., und die Fahrzeuge von Herrn O. P.. Der Anhänger stammte von Herrn Q. R..
Trotz unserer Veranstaltungsanmeldung erfolgten aber Strafanzeigen seitens der Magistratsabteilung 42, welche zu einer Bestrafung des Herrn M. wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Grünanlagenverordnung mit Straferkenntnis vom 29.12.2021 führten. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.03.2022, GZ: VGW-031/011/419/2022, Folge gegeben, und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer hat nicht tatbestandsmäßig gehandelt. Er hat im Zuge der aus dem Versammlungsgesetz erfließende Grundrechte Mittel und Materialien im zeitlich unbedingt Ausmaß durch Befahren des Tatortes zugestellt. Die Versammlung wurde ordnungsgemäß unter Benennung zweier zu verwendender FZ angezeigt.
Beweiswürdigend ist auf die Anmeldebescheinigung vor der LPD Wien vom 8.11.2021, Blatt 13, sowie die Ausführungen der Zeugin B. und des Beschwerdeführers im Rahmen der mdl. VH zu verweisen. Das MBA ... hat am Verfahren nicht teilgenommen und ist den Ausführungen nicht entgegengetreten.
Rechtlich ist somit die Tatbildmäßigkeit zu verneinen.“
Gegen Herrn O. P. wurden bislang 3 Strafanzeigen gelegt. Herr O. verwendete abwechselnd die Fahrzeuge mit den Kennzeichen W-... und W-....
Auf die Frage, warum die Veranstaltung auch als Spontandemo angemeldet wurde, teile ich mit, dass am 08.11.2021 vormittags die damals am S.-platz stattgefunden habende Demonstration von der Behörde meines Erachtens rechtswidrig aufgelöst worden ist. Gegen diese Auflösung sollte auch protestiert werden.
Bei dieser Demonstration am S.-platz waren bereits Zelte etc. aufgestellt gewesen. Am S.-platz war der Demonstrationsbeginn der 05.11.2021, 23:45 Uhr.
Diese Zelte und sonstige Gegenstände wurden bei der gegenständlichen Demonstration ab dem 08.11.2021 ebenso verwendet. Es lag daher nahe, dass die am 08.11.2021 vormittags abgebauten Zelte sogleich zum neuen Veranstaltungsort im ...park gebracht werden. Dort erfolgt die Aufstellung am Nachmittag des 08.11.2021.
Ab diesem Zeitpunkt waren durchgehend mindestens 8 Personen vor Ort, welche auch dort übernachteten.
Die beiden anderen Beschwerdeführer wie auch ich haben in der Nacht vom 25.11.2021 auf den 26.11.2021 in diesen Zelten übernachtet.
Am 26.11.2021, kurz vor 4:30 Uhr, wurde das Zelt, in dem ich schlief, von Polizeibeamten geöffnet und wurde ich durch diese geweckt.
Zu diesem Zeitpunkt herrschten winterlich tiefe Temperaturen und es regnete sehr stark.
Ich war alleine im Zelt. Ich wurde aufgefordert, sofort das Zelt zu verlassen dem ich nur insofern nicht unverzüglich nachgekommen bin, als ich mir zuerst Kleidung anziehen musste. Da so ein Druck gemacht wurde, war ich aber nicht mehr in der Lage meine Schuhe anzuziehen. Ich musste daher mit den Socken in das regennasse Gras treten. Die Folge war, dass ich in weiterer Folge drei Tage krank war.
Es wurde mir schon anlässlich meines Aufgewecktwerdens mitgeteilt, dass das Lager geräumt werde.
Zu diesem Zeitpunkt waren auch schon die anderen Versammlungsteilnehmer genötigt worden, ihre Zelte zu verlassen, und sodann im Regen stehend zu verweilen. Ich war verwundert, da ich nicht wusste, was vorgefallen war, was die Gebotenheit einer Räumung nachvollziehbar gemacht hätte. Wir hatten uns stets korrekt verhalten, keinerlei Mist gemacht, den Rasen und alle sonstigen Anlagenbereiche pfleglich behandelt, auch hatten wir während des Tages keinen unbotmäßigen Lärm erregt und die Nachtruhe eingehalten, sodass wir uns in der Nacht völlig ruhig verhielten.
Trotz mehrmaligen Nachfragens wurde mir nicht gesagt, aus welchem Grund die Räumung und Versammlungsauflösung erfolgte. Ich beantragte daher von Herrn Mag. C. ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung der polizeilichen Anweisung, samt deren Begründung, aus der ersichtlich ist, warum die Demonstration aufgelöst wurde und warum wir insbesondere zum konkreten Zeitpunkt während der Nacht und bei Regen geräumt werden.
Es wurde uns mitgeteilt, dass wir bis um 5.00 Uhr den ...park verlassen haben müssen. Auf eine Rückfrage, was wir mit den Zelten und den deponierten Sachen machen sollen, wurde uns mitgeteilt, dass wir bis zu diesem Zeitpunkt auch alle Zelte und Gegenstände mitnehmen können. Danach dürfen wird nicht mehr im ...park anwesend sein. Ich teilte in weiterer Folge Herrn Mag. C. mit, dass es nicht möglich ist in wenigen Minuten alle Zelte abzubauen und alle Gegenstände mit Autos, die erst zum ...park gefahren sein müssen, wegzubringen. Auch teilte ich mit, dass viele Gegenstände von Wert, die durch den Verbleib gefährdet werden, deponiert sind, wie Lebensmittel, Elektrogeräte, Kochgeräte, Stromaggregate, Computer, Bettzeug, Drucksachen, Fahnen, Plakate, Banner etc.. Diese müssen ja auch alle auf Fahrzeugen aufgeladen werden. Dazu möchte ich bemerken, dass wir zwei Lagerzelte hatten, welche nicht zum Schlafen, sondern zum Ablagern insbesondere dieser Gegenstände genützt wurden. Zudem gab es ein großes Versorgungszelt in welchem mehrere Personen gleichzeitig sich aufhalten und kochen konnten. Ich teilte daher mit, dass wir sehr wohl bereit sind, schnellstmöglich alle Gegenstände wegzuschaffen, dies aber aus faktischen Gründen nicht binnen weniger Minuten möglich ist.
Wie umfangreich die damals vorgefundenen Gegenstände waren, lässt sich auch daraus ersehen, dass laut Polizeibericht, Aktenseite 11, damals 25 Zelte aufgestellt gewesen waren, welche für sich alleine schon nicht von den Verhandlungsteilnehmern nachts und im Regen binnen weniger Minuten abgebaut werden hätten können.
Kurz darauf kam ein Sicherheitswachebeamter, welcher uns aufforderte, unverzüglich wegzugehen, und alle Gegenstände unbeaufsichtigt zurückzulassen. Ich teilte mit, dass ich nicht bereit bin, alle Gegenstände, worunter auch höchstpersönliche Sachen und Gegenstände im Werte von tausenden Euro sich befinden, welche sich teilweise nicht einmal in unserem Eigentum befanden, unbeaufsichtigt zurückzulassen.
Dazu möchte ich bekannt geben, dass ein großer Teil der damals im Versammlungsbereich erlegenen Gegenstände in meinem Besitz waren, sei es, weil sie in meinem Eigentum waren, oder mir persönlich überlassen gewesen waren. Soweit erinnerlich waren 19 der 25 Zelte in meinem Besitz.
Ich wies die Polizisten auch darauf hin, dass selbst wenn die Auflösung der Veranstaltung rechtens sein sollte, die Vorgangsweise der Polizei verhältnismäßig zu sein hat. Diese Verhältnismäßigkeit ist nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls entsprechend zu beurteilen. Auch teilte ich mit, dass für den Abbau der gegenständlichen Zelten am D.-platz, daher zu einem Zeitpunkt, zu welchem man bei Tageslicht in der Lage war, sich auch entsprechend zu orientieren, mehrere Stunden benötigt worden waren. Am 08.11.2021 waren uns nämlich 5 bis 6 Stunden als Abbauzeit eingeräumt worden. Damals waren aber am D.-platz nur acht kleine und ein Versorgungszelt aufgestellt gewesen.
Ich ersuchte daher auch im konkreten Fall eine entsprechende Abbaudauer von zumindest 6 Stunden zu genehmigen. Darauf gingen die Sicherheitswachebeamten nicht ein und teilten mit, dass ich sofort wegzugehen habe, und allenfalls alles zurücklassen müsse.
Aufgrund dieses forschen und klaren Auftretens ließen sich einige Verhandlungsteilnehmer so einschüchtern, dass sie tatsächlich ihr ganzes Haben im Regen unbeaufsichtigt zurückließen und weggingen.
Es kann schon durchaus zutreffen, dass um 5:20 Uhr nur mehr 5 Veranstaltungsteilnehmer vor Ort waren. Jedenfalls vor Ort waren auch die beide anderen Beschwerdeführer im Raum. Insbesondere diese hatte ich gebeten, mir beim Abbau zu helfen, und auch mein Zelt auszuräumen, während ich mit Herrn Mag. C. sprach bzw. dann Hilfe zum Wegtransport organisiert.
Bis 5:20 Uhr habe ich auch bereits viele Bekannte angerufen und ersucht, mit ihren Fahrzeugen, worunter auch vier oder fünf Kleintransporter zählten, zu kommen, und mir zu helfen, den Veranstaltungsort zu räumen.
Davon hatte ich auch die Polizisten in Kenntnis gesetzt. Trotzdem wurde mir bis 5.20 Uhr keine Fristverlängerung gewährt und ich auch gegenständlich um 5.20 Uhr zur Anzeige gebracht.
Nachweislich waren bereits vor 4.30 Uhr von der Polizei beigestellte Arbeiter der MA 48 erschienen. Diese begannen spätestens um 4.40 Uhr ohne unser Einverständnis die kleineren Schlafzelte aus dem Boden zu entankern und mit allen darin erliegenden Sachen, worunter auch Wertgegenstände und elektronische Geräte sich befanden, in Müllsäcke zu werfen. Diese Müllsäcke wurden in weitere Folge ebenfalls entgegen unserer Zustimmung auf Müllfahrzeuge verbracht und weggeführt. Auf diese Weise wurden glaublich fast 20 kleinere Zelte wahllos entsorgt. Dazu möchte ich bemerken, dass in weiterer Folge, und davon hatte ich am 26.11.2021 noch keine Kenntnis, diese Säcke nicht in der Müllverbrennungsanlage zerstört wurden, sondern auf einem entfernt gelegenen Platz in einem Container deponiert wurden, wo diese dann völlig durchnässt von uns abgeholt werden konnten. Viele Gegenstände sind dabei kaputtgegangen und unbrauchbar geworden, wie insbesondere Bettwäsche, Kleidung und manche elektronische Geräte.
Die größeren Zelte, daher das große Versorgungszelt, ein mittelgroßes Versorgungszelt, zwei vollgefüllte Lagerzelte, ein größeres Essenzelt und ein kleineres Essenszelt, und einige kleine Zelte wurden dann aber nicht mehr von der MA 48 abgebaut. Dies entweder deshalb, da ihnen der Abtransport zu mühsam war oder aber, weil bis zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war, dass in wenigen Minuten die von Frau B. georderten Fahrzeuge eintreffen werden, mit denen all diese Zelte zeitnahe wegtransportiert werden.
Etwas vor 06:00 Uhr kam das erste größere von mir georderte Fahrzeug. Ab diesem Zeitpunkt begannen wir mit dem Verbringen der Gegenstände auf dieses Fahrzeug und die in weiterer Folge eingetroffenen Fahrzeuge. Insgesamt trafen etwa 5 Transportfahrzeuge und mehrere PKWs ein. Es halfen mindestens 40 Unterstützer. Gegen Mittag waren alle Sachen, die von der MA 48 nicht bereits vorher entsorgt worden waren, aus dem Versammlungsbereich weggeschafft.
Auch will ich darauf hinweisen, dass uns überhaupt gar keine Möglichkeit gegeben wurde, unsere eigenen Sachen abzutransportieren. Es ist nämlich nicht so, dass seitens der MA 48 bis 05:00 Uhr abgewartet wurde, ob wir alles weggeräumt haben, und dann erst mit dem Abbau der Zelte begonnen wurde. Tatsächlich wurde unmittelbar nach der erfolgten mündlichen Erklärung der Auflösung der Versammlung mit dem Abbau der Zelte begonnen daher etwa um 04:35 Uhr.
Dass uns gar nicht die Möglichkeit gegeben worden ist, unsere Sachen selbst zu entfernen, ergibt sich auch daraus, dass, wie aus den Polizeiunterlagen ersichtlich, um 04:30 Uhr alle Teilnehmer angewiesen worden sind, den ...park bis 5.00 Uhr zu verlassen. Damit wurde zwingend davon ausgegangen, dass alle oder fast alle Sachen, die von uns im ...park gelagert waren, zurückgelassen werden müssen.
Befragt, ob ich ausdrücklich mitgeteilt habe, dass ich sofort alle Sachen selbst entfernen will, bringe ich vor, dass ich es mir zuerst nicht vorstellen konnte und noch immer bezweifle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Versammlung vorgelegen waren. Daher wollte ich auch von Herrn Mag. C. die Gründe wissen, warum die Polizei vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Versammlungsauflösung ausgeht.
Dies wurde mir nicht der Grund für diese Auflösung mitgeteilt, sondern wurde mir nur mitgeteilt, dass ich endlich beginnen soll, den ...park zu verlassen. Um etwas in den Händen zu haben, verlangte ich eine schriftliche Bestätigung, bei der es sich nicht zwingend um einen Bescheid handeln musste, dass die Verhandlung aufgelöst worden ist. Weiters begehrte ich die Mitteilung der Auflösungsgründe, um diese Auflösung dann bekämpfen zu können. Ich diskutierte mit Herrn Mag. C. bis etwa 05:00 Uhr und begann dann unverzüglich alle anzurufen, um zu kommen, um gemeinsam alles wegzuräumen. Als ich einige Zusagen bekommen hatte, dass uns geholfen wird, wandte ich mich wieder an Herrn Mag. C. mit dem Ersuchen, uns die Möglichkeit zu geben die Gegenstände selbst zu entfernen. Dies war etwas nach 05:00 Uhr. Schon während des Gesprächs hatte ich anderen den Auftrag erteilt alle relevanten Gegenstände aus meinem Zelt zu räumen und sie zu sichern, immerhin hatte ich an diesem Tag auch eine Gerichtsverhandlung.“
In weiterer Folge wird Herr L. einvernommen, welcher bekannt gibt, dass die Angaben von Frau B. zutreffen. Befragt, warum er nicht wie viele andere vor 05:20 Uhr den Versammlungsort verlassen hatte, führt er aus:
„Ich hatte damals mein eigenes Zelt am Gelände, in welchem ich, da ich ja mehrere Tage dort wohnte, viele persönliche Habe - unter anderem auch elektronische Geräte - gelagert hatte. Es war mir nicht möglich, all diese Habe samt Zelt ohne Zur-Hilfe-Nahme eines Fahrzeuges wegzubringen. Außerdem war ich von Frau B. ersucht worden, ihr bei der schnellstmöglichen Räumung des Versammlungsortes behilflich zu sein. Zu damaligen Zeitpunkt hatten wir schon Zusagen, dass Bekannte mit Fahrzeugen kommen und bald eintreffen werden. Schon um die Räumung zügig zu gestalten, sah ich es auch als meine Pflicht an, zu erreichen, dass die Gegenstände möglichst schnell entfernt werden können. Auch mein Zelt samt Inhalt wurde von der MA 48 entsorgt. In weiterer Folge unterstützte ich auch maßgeblich die Räumung und habe insbesondere auch das Fahrzeug von Frau B., welches im 22. Bezirk abgestellt war, geholt.
Glaublich wurde schon spätestens um 04:40 Uhr von der MA 48 begonnen, die Zelte abzubauen. Es wurde daher nicht bis 05:00 Uhr zugewartet“
Der Beschwerdeführer L. entschuldigt sich und verlässt den Verhandlungsraum um 11:20 Uhr. Er erklärt ausdrücklich, einer schriftlichen Erlassung das Erkenntnisses zuzustimmen und auf die Anberaumung einer Verhandlung zum Zwecke der Verkündung zu verzichten.
Sodann erfolgt die Einvernahme des Beschwerdeführers J..
Auch dieser bringt vor, dass die Angaben von Frau B. den Tatsachen entsprechen.
Sodann führt er aus: