TE Vfgh Beschluss 1993/11/29 B1643/93

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Antrag vom 1. Februar 1993 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 1993, Z BauR - 010260/39 - 1992 Ru/Lan. Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B152/93, mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheine offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. Mit Schreiben vom 7. Juli 1993 wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Mit Antrag vom 9. September 1993 beantragte der Einschreiter nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 1993, Z BauR - 010260/39 - 1992 Ru/Lan.

Dem Antrag vom 9. September 1993 steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag vom 1. Februar 1993 abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1993, B152/93, entgegen (vgl. LG Wien 12.4.1988 EFSlg. 57.730 = Stohanzl, ZPO14 E 7 zu §65); er war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1643.1993

Dokumentnummer

JFT_10068871_93B01643_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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