TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/20 94/12/0183

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

GehG 1956 §29 Z2;
GehG 1956 §84a;
GehG 1956 §85e Abs1;
GehG 1956 §85e Abs4;
PG 1965 §5 Abs1 litb;
PG 1965 §5 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. Mai 1994, Zl. 55 5110/6-II/15/94, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war bis zu seiner mit 31. Mai 1993 erfolgten Ruhestandsversetzung Pflegevorsteher im Militärspital. Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer als Beamter in Unteroffiziersfunktion (= Besoldungsgruppe: Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe C) aus. Da der Gehalt dieser Besoldungsgruppe niedriger war, als der den er unter sonst gleichen Umständen in der Besoldungsgruppe "Beamte des Krankenpflegedienstes" bezogen hätte, erhielt der Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage nach § 85 e des Gehaltsgesetzes 1956 = GG 1956 (alle Paragraphenzitierungen beziehen sich auf die Rechtslage vor dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550, bzw. dem Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297).

Mit Bescheid vom 12. Mai 1993 stellte das Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz fest, daß dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965) vom 1. Juni 1993 an ein Ruhegenuß in der Höhe von monatlich brutto S 28.405,60 gebühre, wozu gemäß § 12 PG 1965 die Ruhegenußzulage von S 100,-- monatlich trete.

Gegen diesen Bescheid - soweit damit über den Ruhegenuß abgesprochen worden war - erhob der Beschwerdeführer Berufung - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt -, mit der Begründung, der der Ruhegenußbemessung zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug sei unrichtig ermittelt worden, weil bei der Ergänzungszulage gemäß § 85 e Abs. 4 und 5 GG 1956 nur die "kleine" Dienstalterszulage von S 850,-- berücksichtigt worden sei. Da er bereits im Aktivstand seit 1. Juli 1992 in der Besoldungsgruppe "Beamte des Krankenpflegedienstes" (im folgenden: K-Schema) die "kleine" Dienstalterszulage bezogen hätte, müsse bei der Bemessung des Pensionsbezuges auch dort die "große" Dienstalterszulage von S 2.125,-- berücksichtigt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise (aber nicht in dem vorher dargestellten Punkt) stattgegeben und gemäß §§ 3 bis 7 und 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 vom 1. Juni 1993 an ein monatlicher Ruhegenuß in der Höhe von S 28.881,60 brutto und vom 1. Jänner 1994 an in der Höhe von S 29.616,80 als gebührend festgestellt.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Spruches, der Berufung in zusammengefaßter Form und der Rechtslage weiter ausgeführt, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand mit 31. Mai 1993 habe der Beschwerdeführer neben dem Anspruch auf den Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C auch Anspruch auf verschiedene Zulagen (wird näher ausgeführt) sowie als Beamter in Unteroffiziersfunktion in der Verwendung des Krankenpflegedienstes auch auf eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach § 85 e GG 1956 gehabt. Diese Ergänzungszulage sei Teil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nach § 5 Abs. 1 PG 1965. Die Höhe dieser Ergänzungszulage ergebe sich nach § 85 e Abs. 4 GG 1956 aus der Gegenüberstellung des dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand tatsächlich gebührenden Gehaltes einschließlich der im Abs. 5 Z. 1 genannten Zulagen mit dem Gehalt einschließlich der im Abs. 5 Z. 2 genannten Zulagen, das dem Beschwerdeführer mit gleichlanger, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit als Beamten des Krankenpflegedienstes in der vergleichbaren Verwendungsgruppe zugekommen wäre. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers sei zuletzt mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 23. Juni 1971 mit 17. August 1952 festgesetzt worden. Ausgehend von diesem Stichtag hätte der Beschwerdeführer sich in der seiner Verwendung vergleichbaren Verwendungsgruppe K 3 als Beamter des Krankenpflegedienstes bei gleichlanger, für die Vorrückung maßgeblicher Gesamtdienstzeit seit 1. Juli 1990 in der Gehaltsstufe 20 befunden; er habe daher ab 1. Juli 1992 nach § 84 a GG 1956 einen Anspruch auf Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages dieser Verwendungsgruppe gehabt. Das fiktive Gehalt der Gehaltsstufe 20 und diese "kleine" Dienstalterszulage seien daher bei der Ermittlung der dem Beschwerdeführer gebührenden Ergänzungszulage zu berücksichtigen gewesen. Daran, daß nur die Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (= "kleine") zu berücksichtigen sei, könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand bereits in der höchsten Gehaltsstufe mehr als die Hälfte der Zeit zurückgelegt hätte, die für das Erreichen der "erhöhten" Dienstalterszulage erforderlich sei, weil eine dem § 5 Abs. 3 PG 1965 entsprechende Bestimmung den in den Abs. 4 und 5 des § 85 e GG 1956 normierten Ermittlungsgrundsätzen der Ergänzungszulage fehle. Grundlage für die Bemessung der Ergänzungszulage seien die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dann die Berechnung der Ergänzungszulage und des Ruhegenusses unter Berücksichtigung auch der Erhöhungen mit 1. Jänner 1994 dargestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insoweit begehrt wird, als der Ruhegenuß des Beschwerdeführers ab 1. Juni 1993 nicht höher als mit S 28.881,60 und ab 1. Jänner 1994 nicht höher als mit S 29.660,80 (jeweils brutto) festgesetzt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Aufhebung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind für die grundlegende Bemessung die besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geltenden Fassung anzuwenden, weil der Anspruch auf Ruhegenuß mit Beginn des Ruhestandsverhältnisses entsteht.

Nach § 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist der Ruhegenuß auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zu ermitteln. 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 aus

a)

dem Gehalt und

b)

den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung und Zeitvorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage bzw. der erhöhten Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er nach § 5 Abs. 3 so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage bzw. auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

Nach § 84 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt dem Beamten des Krankenpflegedienstes nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von

2 1/2 Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden.

Einem Beamten in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung nach § 85 e Abs. 1 GG 1956 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 der genannten Bestimmung.

Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z. 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Beamten niedriger als das Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z. 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleichlanger für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt dem Beamten gemäß Abs. 4 des § 85 e GG 1956 eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der im § 5 Z. 2 angeführten Zulagen).

Für die Ermittlung der Ergänzungslage sind nach Abs. 5 der genannten Bestimmung zu berücksichtigen:

1)

beim jeweiligen Gehalt des im Abs. 1 angeführten Beamten:

Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen;

2)

beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes:

Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.

Die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage ist darin zu sehen, ob bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Ergänzungszulage beim Gehalt des Beschwerdeführers nach dem Besoldungsschema der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe C von der "erhöhten" Dienstalterszulage (2 1/2 Vorrückungsbeträge gemäß § 29 Z. 2 GG 1956) und beim fiktiven Gehalt nach dem "K-Schema" nur von der "kleinen" Dienstalterszulage (ein Vorrückungsbetrag nach § 84 a GG 1956) auszugehen ist.

Nach § 85 e Abs. 1 GG 1956 ist die Ergänzungszulage an sich ruhegenußfähig und gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung durch eine Gegenüberstellung des JEWEILIGEN Gehaltes einschließlich der im § 85 e GG 1956 genannten Zulagen zu ermitteln. Die Behörde hat bei dieser Gegenüberstellung einerseits die dem Beschwerdeführer als Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C nach § 29 Z. 2 GG 1956 im Falle der Ruhestandsversetzung nach § 5 Abs. 3 PG 1965 zustehende "erhöhte" Dienstalterszulage berücksichtigt, ist aber andererseits beim Vergleichsbezug des "K-Schemas" nur von der "kleinen" Dienstalterszulage nach § 84 a GG 1956 ohne Bedachtnahme auf die Regelung des § 5 Abs. 3 PG 1965 ausgegangen. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Verpflichtung zur Gegenüberstellung des JEWEILIGEN Gehaltes einschließlich der Zulagen und auch nicht dem erkennbaren Sinn der Ergänzungszulagenregelung, der den durch die Verwendung nicht gerechtfertigten besoldungsrechtlichen Unterschied zwischen verschiedenen Schematas für die Dauer der Verwendung im Krankenpflegedienst ausgleichen soll.

Da die Ergänzungszulage nach § 85 e GG 1956 an sich ruhegenußfähig ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß bei der Feststellung der Ruhegenußbemessungsgrundlage die Ergänzungszulage in der tatsächlich im Aktivverhältnis zuletzt rechtmäßig bezogenen Höhe maßgebend ist und die Regelung des § 5 Abs. 3 PG 1965 für die Ermittlung dieser Höhe beim Vergleich der Schematas auf beiden Seiten außer Betracht zu bleiben hat.

Da die belangte Behörde dies verkannte und bei der Ermittlung der Höhe der Ergänzungszulage im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers bei der Gegenüberstellung im Besoldungsschema "Beamte der Allgemeinen Verwaltung" die Regelung des § 5 Abs. 3 PG 1965 berücksichtigte, war der angefochtene Bescheid im Rahmen des Begehrens wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120183.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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