Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.11.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Verfügung von Maßnahmen nach § 38a SPG kann - dem Wesen von Wegweisung und Betretungsverbot als Dringlichkeitsmaßnahme entsprechend - ein voranzugehendes umfassendes Ermittlungsverfahren ebenso wenig gefordert werden, wie eine abschließende Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz eines als Anlasstat zugrunde gelegten Verhaltens.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungs- und Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.53.001.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023