Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Umstand, dass mit Betretungsverboten jeweils Annäherungsverbote an unterschiedliche Personen verbunden sind, macht eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Verbote erforderlich und qualifiziert diese als je eigenständigen Verwaltungsakt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungs- und Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.53.001.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023