Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.11.2022Norm
KFG 1967 §20Rechtssatz
Die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht setzt auch bei Fahrzeugen gemäß § 20 Abs 5 lit c KFG das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraus, welches dann anzunehmen ist, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Warnleuchte; Tonfolgehorn;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.985.001.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023