Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2022Norm
KFG 1967 §20Rechtssatz
Warnleuchten mit blauem Licht dürfen nur dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs 5 KFG kumulativ vorliegen. […] Zusätzlich ist ein Antrag gemäß § 20 Abs 5 KFG auch in die Richtung zu prüfen, ob nicht das öffentliche Interesse schon durch bestehende Einrichtungen, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind (bspw § 20 Abs 1 Z 4 KFG), ausreichend erfüllt ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Warnleuchte; Tonfolgehorn;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.985.001.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023