Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995, Zl. 4.346.832/1-III/13/95, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer - damals ein tschechoslowakischer Staatsangehöriger - mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1983 als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968), verbunden mit der Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet, anerkannt, jedoch mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995 in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 1995 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 festgestellt wurde, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers - nunmehr eines tschechischen Staatsangehörigen - die in Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 5 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten sind (Spruchpunkt 1.), sowie gemäß § 37 Abs. 5 Fremdengesetz festgestellt wurde, daß seine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer - nach erfolgter Mitteilung, daß hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft "die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens beabsichtigt" sei - in seiner niederschriftlichen Stellungnahme am 26. Juni 1995 vorgebracht habe, im Jahre 1994 unter Verwendung seines Konventionsreisepasses für drei Tage "im Rahmen eines Ausfluges in seine Heimat Tschechien", und zwar nach Prag, gereist zu sein, mit den tschechischen Behörden hiebei keine Probleme gehabt zu haben, und es sei ihm bewußt, daß sich die politische Situation in Tschechien wesentlich verändert habe und er "auch keine Probleme erwarten, das heiße: keine Verfolgung mehr befürchten" würde. Diesen Sachverhalt unterstellte die belangte Behörde sowohl der Z. 1 des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes C fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat, als auch der Z. 5 dieses Artikels, wonach das gleiche gilt, wenn die Umstände, auf Grund deren eine solche Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Der Beschwerdeführer macht dagegen - ausdrücklich nur unter Bezugnahme auf die Feststellung des Vorliegens des Tatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention, wobei aber seine Ausführungen ebenso für die Feststellung des Vorliegens des Tatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffen - lediglich geltend, daß "es konkreter Feststellungen bedurft hätte, warum die belangte Behörde zum Schluß gelangt", daß Tschechien als sein Heimatland anzusehen sei, zumal "zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dieser Staat noch nicht existent" gewesen sei. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß bei Erlassung des angefochtenen Bescheides darauf Bedacht zu nehmen war, daß - wie als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann - die Tschechoslowakische Föderative Republik (CSFR), das frühere Heimatland des Beschwerdeführers, per 1. Jänner 1993 (also schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) als einheitliches Staatsgebilde zu bestehen aufgehört hat und an ihre Stelle die beiden voneinander unabhängigen Staaten der Tschechischen Republik (Tschechien) und der Slowakei getreten sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0055). Der Beschwerdeführer tritt aber der Begründung der belangten Behörde, er habe bei seiner Vernehmung am 26. Juni 1995 Tschechien als sein nunmehriges Heimatland angegeben, nicht entgegen, sondern bezeichnet sich vielmehr selbst auch noch im Rubrum der Beschwerde als tschechischer Staatsangehöriger, wobei er auch nicht aufzeigt, auf Grund welcher (von ihr nicht erhobener) Umstände, im Widerspruch dazu, die belangte Behörde diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Darauf, ob der Beschwerdeführer deshalb, weil die belangte Behörde zusätzlich ausgeführt hat, daß dann, wenn er (in Ermangelung eines Heimatlandes) staatenlos wäre, Art. 1 Abschnitt C Z. 6 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen käme, eine derartige Feststellung aber im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht getroffen wurde, in seinen Rechten verletzt worden wäre, braucht nicht eingegangen zu werden (vgl. aber diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/1018), ist doch - wie gesagt - die Annahme der belangten Behörde, die Tschechische Republik sei nunmehr das Heimatland des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer könnte es auf Grund der geänderten Verhältnisse in seinem Heimatland, wogegen er in der Beschwerde überhaupt nichts vorbringt, im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Ob darüber hinaus in dem unbestrittenen Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem kurzfristigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik bereits eine Unterschutzstellung unter sein Heimatland im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zu erblicken ist, kann unerörtert bleiben.
Da somit schon ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung in Ansehung des Spruchpunktes 1.) des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung insoweit als unbegründet abzuweisen. Insoweit war auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich. Bemerkt wird, daß hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Bescheides eine gesonderte Entscheidung zur Zl. 95/18/1366 ergehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010478.X00Im RIS seit
20.11.2000