RS Vfgh 2021/2/25 G197/2019

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Sbg BaupolizeiG 1997 §16 Abs6
VfGG §7 Abs1, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Sbg BaupolizeiG 1997 betreffend die fünfjährige Befristung des Rechts von Nachbarn auf Beseitigung von – gegen Abstandsregeln verstoßende – bereits vollendeten Baumaßnahmen; verkürzte Befristung des Rechts auf Beseitigung bei ansonsten unbefristeter Parteistellung im nachträglichen Baubewilligungsverfahren im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) §16 Abs6 zweiter Satz Sbg Baupolizeigesetz 1997 idF LGBl 96/2017 (Sbg BauPolG) als verfassungswidrig aufzuheben. §16 Abs6 Sbg BauPolG hat seine heute geltende Fassung mit LGBl 96/2017 erhalten. Das LVwG beantragt zwar die Aufhebung einer Wortfolge dieser Bestimmung "idF LGBl Nr 33/2019"; da es aber die angefochtene Wortfolge wörtlich wiedergibt und auch sonst der Anfechtungsgegenstand aus seinem Antrag deutlich hervorgeht, entspricht der Antrag den Voraussetzungen des §62 Abs1 VfGG.

Im dem vom LVwG ins Treffen geführten Erkenntnis VfSlg 20308/2019, dessen Aspekte auch für die Antragstellung gegen §16 Abs6 Sbg BauPolG gelten würden und als "Ersatz" für Nachbareinwendungen in einem regulären Bauverfahren angesehen werden könnten, ging es um eine Differenzierung in der damaligen Fassung des §7 Abs10 Sbg BauPolG in Sachen zeitlicher Beschränkung der Parteistellung des Nachbarn, die dazu führte, dass derjenige, der einen Bau konsenswidrig oder gar konsenslos errichtet hatte, in prozessualer Hinsicht bessergestellt war als derjenige, dessen Bau dem Konsens entsprach. Eine solche Unterscheidung, die den Rechtsbrüchigen gegenüber dem rechtmäßig Handelnden bevorzugt, widerspricht dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes.

Eine solche verpönte Differenzierung liegt hier aber nicht vor, weil die angefochtene Bestimmung des §16 Abs6 Sbg zweiter Satz BauPolG keine Besserstellung desjenigen normiert, der einen Bau rechtswidrig errichtet hat. Diese Vorschrift enthält lediglich eine - zeitlich begrenzte - Verleihung einer subjektiven Rechtsstellung, nämlich das Recht, die Beseitigung eines konsenslosen Bauwerkes auf Grund eines Verstoßes gegen Abstandsbestimmungen zu verlangen.

Es ist aber gerade in einem Fall wie diesem der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Diese Gestaltungsfreiheit ist verfassungsrechtlich aber dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte regelnde Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt.

Für den VfGH ist, insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr zeitlich unbegrenzten Parteistellung des Nachbarn im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, nicht erkennbar, dass die Bestimmung des §16 Abs6 zweiter Satz Sbg BauPolG aus den vom LVwG geäußerten Gründen dem Sachlichkeitsgebot widerspricht.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes im Allgemeinen unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Es liegt sohin im gegebenen Zusammenhang im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, die Rechtslage für die Zukunft anders und aus Sicht des Nachbarn des Bauwerbers auch insoweit ungünstiger zu gestalten, als die Frist verkürzt wurde, innerhalb derer dem Nachbar ein Antragsrecht in Bezug auf behördliche Maßnahmen zusteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, Baubewilligung, Rechte subjektive öffentliche, Rechtspolitik, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Antrag, Fristen, Parteistellung Baurecht, Schwarzbauten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G197.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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