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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §44a Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Mai 1993, Zl. UVS-03/10/03240/92, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. November 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt wie folgt:
"Sie haben am 15.06.1992 um 01.15 Uhr in Wien 5, Kettenbrücke (Taxistandplatz) vorsätzlich veranlaßt, daß K eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 erster Satz BO 1986 begeht, da Sie diesem am 15.6.1992 aufgetragen haben, das Taxi mit dem Kennzeichen W-...TX im Fahrdienst zu verwenden, ohne daß dieser im Besitze eines Taxiausweises war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7 VStG iVm § 30 Abs 1 BO 1986 u. § 14 Abs 1 Zif 6 GelVerkG."
Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 1993 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, daß der Spruch des Straferkenntnisses in Ansehung von Zeit und Ort der Begehung der Tat nicht in eindeutiger Weise präzisiert sei.
Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Schon das sich auf die angenommene Tatzeit beziehende Vorbringen in der Beschwerde führt im Ergebnis zum Erfolg: Nach dem von der belangten Behörde zur Gänze übernommenen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer angelastet, "am 15.06.1992 um 01.15 Uhr" die gegenständliche Tat durch vorsätzliches Veranlassen des Lenkens eines Taxis durch einen Taxilenker ohne Taxilenkerausweis begangen zu haben. Der angeführte Zeitpunkt ist jener, an dem der Lenker mit dem Taxi am Taxistandplatz im Fahrdienst befindlich durch den Meldungsleger angehalten wurde. Die Behörde hat damit den Tatzeitpunkt in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter und nicht hinsichtlich der Begehung der Anstiftung angegeben. Letzteres wäre aber erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde den Beschwerdeführer der Anstiftung schuldig erkannt hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Zl. 85/10/0043). Auch durch den weiteren Hinweis im Spruch des Straferkenntnisses "...da Sie diesem am 15.6.1992 aufgetragen haben, das Taxi ... im Fahrdienst zu verwenden" erfährt der Spruch in Ansehung der Tatzeit keine nähere Präzisierung und es läßt sich im übrigen auch aufgrund des Akteninhaltes eine Anstiftungshandlung durch den Beschwerdeführer am 15. Juni 1992 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 01.15 Uhr nicht nachvollziehen.
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG gerecht werdende Bezeichnung der Tat auch die Angabe der Zeit der Begehung wesentlich ist (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0121), hat die belangte Behörde durch ihr diesbezügliches Versäumnis den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030166.X00Im RIS seit
20.11.2000