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L0012 LKontrollamt, LRechnungshofNorm
B-VG Art140 Abs7Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Landesrechnungshofes Steiermark betreffend seine Kompetenz zur Durchführung einer Gebarungskontrolle bei gemeinnützigen Wohnbauträgern; keine Legitimation des Landesrechnungshofes nach Aufhebung einer Bestimmung des Stmk L-VG 2010 im AnlassfallRechtssatz
Mit E v 06.12.2022, G221/2022, hob der VfGH Art50 Abs1 Z7 Stmk L-VG als verfassungswidrig auf. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des im Anlassfall zu entscheidenden Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der VfGH hat die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages anhand der bereinigten Rechtslage zu beurteilen:
Gemäß Art50 Abs4 Stmk L-VG entscheidet der VfGH auf Antrag der Steiermärkischen Landesregierung oder des Landesrechnungshofes Steiermark über "Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeiten des Landesrechnungshof[es] gemäß [Art50] Abs1 bis 3" Stmk L-VG. Auf Grund der Aufhebung des Art50 Abs1 Z7 Stmk L-VG geht der Antrag des Landesrechnungshofes Steiermark auf Entscheidung einer auf diese Bestimmung bezogenen Meinungsverschiedenheit ins Leere. Der VfGH kann eine Sachentscheidung des begehrten Inhaltes nicht (mehr) treffen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher aus dem Gesagten in prozessualer Hinsicht der Verlust der Antragslegitimation. Dieser Mangel ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
(Auferlegung der Prozesskosten der unterlegenen Partei.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechnungshof Länder, VfGH / Anlassfall, VfGH / Legitimation, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:KR1.2021Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023