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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0029 E 11. Juli 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides ist zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002 und VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010247.L04Im RIS seit
17.01.2023Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023