TE Vfgh Beschluss 1993/11/29 V21/91

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1 letzter Satz

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks. Der Antrag führt nicht aus, auf Grund welcher spezifischen Umstände die bekämpfte Widmung bewirkt, daß die Antragstellerin das Grundstück nicht mehr wie bisher nutzen kann bzw welche von der Antragstellerin künftig beabsichtigte Nutzung mit der für das Grundstück festgelegten Widmung "Grünland-Forstwirtschaft" nicht im Einklang steht.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem als Beschwerde bezeichneten, unter Berufung auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestellten Antrag, den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Wolfsthal-Berg insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als mit ihm für das im Alleineigentum der Antragstellerin stehende Grundstück Nr. 315 Steinbruch in EZ 205, Grundbuch 05102 Berg, die Widmungsart "Grünland" festgelegt und die Nutzungsart "forstwirtschaftliche Nutzung" ("Gf") ausgewiesen wird.

2.a) Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei auf die - nunmehr bekämpfte - Widmung erst dadurch aufmerksam geworden, daß die von einem Dritten vorgenommene Anmeldung eines Gewerbes mit Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz nicht zur Kenntnis genommen und die Ausübung des Gewerbes an dem in Aussicht genommenen Standort - darunter auch das Grundstück der Antragstellerin - untersagt worden sei, wobei die Behörde davon ausgegangen sei, daß (auch) für dieses Grundstück nach dem geltenden Flächenwidmungsplan die Widmung "Grünland-Forstwirtschaft" bestehe. Eine zuvor von der Gewerbebehörde erster Instanz erteilte Genehmigung zur Errichtung einer "Steinbruchanlage" unter anderem auch auf dem Grundstück der Antragstellerin sei infolge Nichtaufnahme des Betriebes erloschen. Die Behörde sei bei der Erteilung dieser Genehmigung davon ausgegangen, daß auf diesem Grundstück ein Steinbruch bestehe. Die Antragstellerin legt im Folgenden mit näherer Begründung dar, daß die Widmung ihres Grundstückes im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt sei, was sich daran zeige, daß im Flächenwidmungsplan das fragliche Grundstück zwar als Steinbruch "eingezeichnet", die Festlegung einer entsprechenden Widmung, nämlich "Grünland-Materialgewinnungsstätte-Steinbruch", aber unterlassen worden sei. Dies ist nach dem Antragsvorbringen die Folge des Unterlassens der gesetzlich vorgeschriebenen (ausreichenden) Grundlagenforschung. Die festgelegte Widmung sei, wie die Antragstellerin der Sache nach ausführt, aus diesem Grund in gesetzwidriger Weise ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vorgenommen worden.

b) Zur Begründung ihrer Antragslegitimation bemerkt die Antragstellerin:

"Gemäß dem im Original beiliegenden Grundbuchsauszug ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 205 Grundbuch Berg, zu welcher unter anderem das Grundstück 215 Steinbruch mit einem Ausmaß von 2335 qm gehört.

Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §(gemeint: Art.) 139 B-VG ist demzufolge im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gegeben."

3. Die Niederösterreichische Landesregierung sowie der Gemeinderat der Marktgemeinde Wolfsthal-Berg haben jeweils in einer Äußerung die Zurückweisung des Antrages, hilfsweise dessen Abweisung beantragt.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988). In einem solchen Antrag ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist (§57 Abs1 letzter Satz VerfGG).

2. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Antragstellerin führt zur Begründung ihrer Antragslegitimation lediglich aus, sie sei Eigentümerin des Grundstückes, für das die ihrer Ansicht nach gesetzwidrige Widmung festgelegt ist. Sie legt weder dar, in welchen Rechten sie sich durch die bekämpfte Verordnungsbestimmung verletzt erachtet, noch läßt der Antrag erkennen, inwieweit durch diese Bestimmung ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in ihre Rechtssphäre erfolgt.

Ein solcher Eingriff wird auch mit dem Hinweis auf den in einem gewerbebehördlichen Verfahren ergangenen, nicht an die Antragstellerin adressierten Bescheid nicht dargetan. Der Antrag führt nicht aus, auf Grund welcher spezifischen Umstände die bekämpfte Widmung bewirkt, daß die Antragstellerin das Grundstück nicht mehr wie bisher nutzen kann bzw. welche von der Antragstellerin künftig beabsichtigte Nutzung mit der für das Grundstück festgelegten Widmung "Grünland-Forstwirtschaft" nicht im Einklang steht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 11919/1988).

Im Fehlen der Darlegung, inwieweit die angefochtene Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragstellerin wirksam geworden ist, liegt ein inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel des (Individual-)Antrages (s. etwa VfSlg. 12797/1991).

3. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grunde in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litc VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V21.1991

Dokumentnummer

JFT_10068871_91V00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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