Entscheidungsdatum
20.12.2022Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2022 §46 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu lauten hat:
„Herr AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, hat es als Geschäftsführer der Firma CC und somit Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, dass dem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 20.05.2019, Zl ***, bestätigt mit Erstreckung der Leistungsfrist durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.09.2020, Zl ***, nicht bis zum 15.03.2021 nachgekommen wurde. Eine Nachschau der Marktgemeinde X am 18.03.2021 hat ergeben, dass die Maßnahme zumindest im Zeitraum vom 15.03.2021 bis zum 18.03.2021 nicht umgesetzt wurde. Die Tiefgarageneinfahrt wurde somit nicht gemäß der Baubewilligung vom 21.11.2016, Zl ***, hergestellt. Damit ist die
CC dem baupolizeilichen Auftrag gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020, nicht nachgekommen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 67 Abs. 1 lit. n Ziffer 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBI Nr 44/2022
Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:
gemäß § 67 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 € 5.000,00
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:
46 Stunden“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.000,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, wie folgt:
„Herr AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA DD, Adresse 2, **** W, hat es als Geschäftsführer der Firma CC und somit Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, dem baupolizeilichen Auftrag des LVwG Tirol laut Erkenntnis vom 08.09.2020, Zahl: ***, nicht bis zum 15.03.2021 nachgekommen zu sein. Dies begründet auf den Bericht der Marktgemeinde X vom 18.03.2021, wo festgestellt wurde, dass die Maßnahme zumindest im Zeitraum vom 15.03.2021 bis zum 18.03.2021 nicht umgesetzt wurde. Hierzu wurde auch eine Bilddokumentation der betreffenden Tiefgarageneinfahrt beigelegt.
Konkret ist die Tiefgarageneinfahrt gemäß Baubewilligung vom 21.11.2016, Zahl: ***, auf Gst.Nr. **1, KG X, herzustellen. Dies wurde dem Beschuldigten rechtskräftig mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 20.05.2019, Zahl: ***, aufgetragen. Im Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerde durch das LVwG Tirol unbegründet abgewiesen und festgelegt, dass die Maßnahme bis zum 15.03.2021 umzusetzen ist.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 67 Abs. 1 lit. n Ziffer 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 109/2019
Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:
gemäß § 67 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 idgF € 5.000,00
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:
46 Stunden
Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind € 500,00.
Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 5.500,00.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass er am 30.04.2021 und am 04.05.2021 eine umfassende schriftliche Rechtfertigung bei der belangten Behörde eingebracht habe, der auch zahlreiche Unterlagen angeschlossen gewesen seien. In gesetzwidriger Weise habe es allerdings die Erstbehörde unterlassen, sich mit dem Vorbringen und besonders mit den Ausführungen zu einem allfälligen Verschulden des Beschuldigten inhaltlich auseinanderzusetzen. Damit sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, was zu einem gravierenden Verfahrens- bzw Begründungsmangel führe.
Darüber hinaus könne nicht von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten gesprochen werden. Er sei stets bemüht gewesen, das Einvernehmen mit den involvierten Behörden zu finden. Die Verzögerung einer rechtlichen Sanierung habe sich weitgehend auch aus der Vorgangsweise der Marktgemeinde X ergeben. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, um die Erzielung eines Baukonsenses gekümmert habe. Es seien auch von ihm und dem Gesellschafter der CC für die CC sämtliche Vermessungs- und Planungsarbeiten sowie die Kosten für das eingereichte Bauvorhaben des Herrn EE übernommen worden.
Aus all diesen Erwägungen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen; in eventu über den Beschuldigten lediglich eine Ermahnung aussprechen; in eventu über den Beschuldigten eine schuld-, tat- sowie unrechtsangemessene Geldstrafe verhängen.
Am 28.11.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 21.11.2016, Zl ***, wurde der CC die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 23 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 31 Stellplätzen auf Gst **1 KG X erteilt. Die beantragte und bewilligte Einfahrt in die Tiefgarage sollte über eine Zufahrt erfolgen, die als Schleppkurve ausgebildet ist. Bei dieser Zufahrt in die Tiefgarage befindet sich ua an der Außenseite der Schleppkurve eine Mauer, die wegen des zu bewältigenden Höhenunterschiedes in deren weiteren Verlauf als Stützmauer ausgebildet ist. Die dieser Einreichung zu Grunde liegenden und mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichpläne wurden von der CC erstellt und vom Beschwerdeführer als deren Vertreter unterfertigt.
Im Weiteren wurde diese Einfahrt in die Tiefgarage abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt und unterscheidet sich von der erteilten Baubewilligung insofern, als dass die Mauer nicht in elliptischer Form entlang der Außenseite der Schleppkurve der Zufahrt errichtet wurde, sondern (im Bereich der Brücke über den Kasbach beginnend) in gerader Linie entlang des Kasbaches und sodann zweimal abgewinkelt in gerader Linie zur Tiefgarageneinfahrt hin.
Aufgrund der erfolgten geänderten Bauausführung wurde dann der CC, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, sowie weiteren Miteigentümern der gegenständlichen baulichen Anlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 20.05.2019, Zl ***, aufgetragen, zwischen der Fassade der Wohnanlage und der bestehenden Brücke den Einfahrtsbereich in die Tiefgarage auf Gst **1 KG X gemäß der Baubewilligung vom 21.11.2016, Zl ***, bis längstens 31.12.2019 herzustellen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.09.2020, Zl ***, wurde die gegen diesen baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 20.05.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist bis zum 15.03.2021 erstreckt.
Gegen diese Entscheidung wurde eine außerordentliche Revision eingebracht, die mit Beschluss des VwGH vom 29.12.2020, Zl Ra 2020/06/0264 bis 0294-3, zurückgewiesen wurde.
Parallel zum baupolizeilichen Verfahren wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 27.05.2019, Zl ***, der von der CC beantragten Änderung der Tiefgarageneinfahrt die Baubewilligung aufgrund der negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Sachverständigen vom 08.01.2019,
Zl ***, versagt.
Auch die dieser Einreichung zu Grunde liegenden Einreichpläne wurden von der CC erstellt und vom Beschwerdeführer als deren Vertreter unterfertigt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2020, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
In diesem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde am 06.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der beigezogene Sachverständige für Wasserwirtschaft zusammengefasst ausgeführt hat, dass bereits bei einem HQ 30 – Ereignis die Tiefgarage der Wohnanlage randvoll eingestaut würde, dies sowohl bei der in der Natur tatsächlich ausgeführten Mauer, als auch bei der nun beantragten Änderung.
Die auch gegen diese Entscheidung eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 29.12.2020, Zl Ra 2020/06/0263-3, zurückgewiesen.
Im Weiteren wurde dann von der CC als zwischenzeitliche Miteigentümerin eine Bauanzeige zur Errichtung einer unterirdischen „Einfriedungsmauer“ bei der Tiefgarageneinfahrt zur Wohnanlage auf Gst **1 KG X eingebracht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde X vom 05.10.2020, Zl ***, wurde für dieses angezeigte Vorhaben gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 die Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 festgestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.01.2021, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
Bereits mit Bauansuchen vom 07.10.2020, bei der Baubehörde eingelangt am 18.01.2021
(lt Eingangsstempel), wurde vom Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft (gleichzeitig Gesellschafter der CC) um Erteilung der Baubewilligung für eine unterirdische Mauer im Bereich der gegenständlichen Tiefgarageneinfahrt angesucht.
Dazu wurde von der Baubehörde die Stellungnahme des Baubezirksamtes Z - Wasserwirtschaft vom 10.05.2021, Zl *** eingeholt, in der vom Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Tiefgarageneinfahrt nicht bescheidmäßig hergestellt wurde und deshalb die Gefahr besteht, dass bei Hochwasserereignissen das Wasser nicht schadlos abfließen kann, und daher nicht auszuschließen ist, dass es zu einem Einstau in der Tiefgarage kommt. Die eingereichte Mauer kann das bestehende Abflussproblem nicht lösen und wird daher keine positive Stellungnahme abgegeben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 02.06.2021, Zl *** wurde dieses Bauansuchen als „unzulässig zurückgewiesen“ und behängt das Verfahren gegen die dagegen erhobene Beschwerde derzeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl
***.
Im Weiteren wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 01.09.2021, Zl ***, der von EE, einem weiteren Miteigentümer, mit Ansuchen vom 16.06.2021 beantragten Änderung der Tiefgaragenabfahrt die Baubewilligung erteilt.
Lt Baubeginnsmeldung der CC vom 14.10.2021 wurde am 18.10.2021 mit der Ausführung dieser Änderungsbewilligung begonnen und war diese jedenfalls am 20.12.2021 (Mitteilung der Baubehörde) abgeschlossen.
Im gegenständlich angelasteten Tatzeitraum vom 15.03.2021 bis zum 18.03.2021 war die Tiefgaragenabfahrt nach wie vor in einem konsenswidrigen Zustand und der bescheidmäßige Zustand nicht, so wie baupolizeilich aufgetragen, wiederhergestellt.
Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Geschäftsführern der CC. Eine formelle Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den beiden Geschäftsführern dieser Gesellschaft, insbesondere aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses, wurde nicht vorgenommen.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie die weiteren Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zahlen ***, ***, *** und *** samt zugrunde liegender Bauakten.
Die Feststellungen über den Verfahrensablauf ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus diesen Akten und wurden darüber hinaus von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
Dass im Tatzeitraum zwischen 15. und 18. März 2021 der bescheidmäßige Zustand nicht hergestellt war, ergibt sich aus dem Schreiben der Marktgemeinde X vom 18.03.2021, Zl ***, dem auch eine entsprechende Bilddokumentation angeschlossen ist.
Dass der vom Miteigentümer EE, mit Unterstützung (Planung und Kostentragung) der CC, dann beantragten Änderung der Tiefgaragenabfahrt mit Bescheid vom 01.09.2021, ***, die Baubewilligung binnen weniger als 3 Monaten erteilt wurde, und die Ausführung der Tiefgaragenabfahrt in dieser nunmehr bewilligten Form (anderes als in der Natur bestehend) im weiteren dann auch bereits binnen kurzer Zeit ausgeführt wurde (ua Baubeginnsmeldung der CC unterfertigt vom Beschwerdeführer als deren Vertreter vom 14.10.2021), ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Mitteilung der Baubehörde vom 20.12.2021.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 167/2021, hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen.
Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Gemäß § 67 Abs 1 lit o TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 67 Abs 1 lit n TBO 2018) begeht derjenige, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
1. nach § 46 Abs 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
2. (…)
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.
V. Erwägungen:
1. In seinem Beschwerdevorbringen bestreitet der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens, dass er es als Geschäftsführer und damit als Vertreter nach § 9 VStG der CC dem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 20.05.2015, Zl ***, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.09.2020, Zl ***, mit Erstreckung der Leistungsfrist im Zeitraum vom 15.03.2021 bis 18.03.2021 nicht nachgekommen wurde.
Im Übrigen bestätigt sich dies durch das im Strafakt einliegende Schreiben der Marktgemeinde X vom 18.03.2021, Zl ***, dem auch eine entsprechende Bilddokumentation angeschlossen ist.
Somit steht unbestritten fest, dass die objektive Tatseite der gegenständlich angelasteten Übertretung erfüllt wurde und dies der Beschwerdeführer nach § 9 VStG als Vertreter der CC zu verantworten hat.
2. Die wesentliche Argumentation des Beschwerdeführers bezieht sich auf das Ausmaß seines Verschuldens. Er brachte in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 vor, er sei ausschließlich „kaufmännischer“ Geschäftsführer des Unternehmens und mit bautechnischen, insbesondere wasserrechtlichen Angelegenheiten nicht befasst gewesen. Er sei nur der ausführende gewesen, habe mit der Planung nichts zu tun gehabt. Es sei zwar bekannt gewesen, dass eine abweichende Bauführung stattgefunden habe und diese korrigiert werden müsse, um diese Dinge habe sich jedoch der weitere Geschäftsführer FF als Planer gekümmert. Er selber verfüge über keine einschlägige Ausbildung. Sein Verschulden sei daher gering.
Zunächst ist festzuhalten, dass § 9 VStG „besondere Fälle der Verantwortlichkeit“ und zwar die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften regelt. Nach Abs 1 leg cit ist grundsätzlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Verantwortlichkeit auf eine oder mehrere Personen aus dem Kreis der zu Vertretung nach außen Berufenen oder auf andere Personen als verantwortliche Beauftragte zu übertragen (Abs 2 leg cit). Durch die Regelung des § 9 Abs 1 bzw 2 VStG kommt es zu einer Umlegung der jeweiligen Pflichten der juristische Person auf die Vertretungsorgane bzw den verantwortlichen Beauftragten (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 9 RZ 5).
Wie bereits oben festgestellt werden konnte, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC. Ebenso konnte festgehalten werden, dass eine formelle Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den beiden geschäftsführende Gesellschafter nicht erfolgte.
Zur Frage, „ob und inwieweit die statutarischen Vertretungsorgane durch eine entsprechende Arbeits- oder Ressortverteilung untereinander schon ihre diesbezügliche Pflichtenstellung zu begrenzen vermögen“, verfolgt die Rechtsprechung des VwGH eine restriktive Linie. Dies erklärt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Geschäftsführung einer GmbH ein Kollegialorgan darstellt und somit jeder von mehreren Geschäftsführern grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche zuständig ist. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge reicht eine bloß interne Geschäftsaufteilung für eine Pflichtenbegrenzung nicht aus – erforderlich ist die satzungsmäßige Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche. Auch wenn diesbezüglich eine gewisse Tendenz zur Abschwächung besteht, hat doch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der bloße Verweis auf eine interne Arbeitsaufteilung keine Entlastung iSd § 5 Abs 1 VStG bewirkt (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG §9 RZ 16ff). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte ein Milderungsgrund in diesem Zusammenhang daher nicht festgestellt werden.
3. Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit o TBO 2022 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300,00. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 5.000 verhängt Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Zweck der Bestimmung ist es zu gewährleisten, dass der Schutzzweck der Tiroler Bauordnung erreicht wird, indem Bauvorhaben Konsens gemäß ausgeführt werden. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe ist deswegen jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen.
VI. Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.
VII. Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Schlagworte
BaukonsensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.43.0256.3Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023