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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Mai 1995, Zl. 4.309.268/7-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zufolge hat der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Rumäniens, der am 10. Jänner 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 22. Jänner 1991 den Asylantrag gestellt hatte, bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 28. März 1991 im wesentlichen angegeben, er gehöre keiner Minderheit in Rumänien an und sei auch nicht Mitglied der kommunistischen Partei oder sonst politisch tätig gewesen. Seine Kinder seien bereits seit 1980 in Österreich und besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft. Auch seine Gattin sei seit dem 29. März 1990 in Österreich. Er habe viermal versucht, einen Reisepaß zu erlangen, dies sei ihm erst im April 1990 gelungen. Das Visum für Österreich habe er jedoch erst im Jahre 1991 erhalten und sei er in der Folge ausgereist. Er habe in Rumänien keine Probleme gehabt.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. April 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Infolge fristgerechter Berufung und nach Ermöglichung der Berufungsergänzung im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94-10, siehe BGBl. Nr. 610/1994, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. Mai 1995 die Berufung des Beschwerdeführers ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde begründete ihre abweisliche Entscheidung im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner Erstbefragung keine Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die rumänischen Behörden das Land hätte verlassen müssen. Er habe vielmehr ausdrücklich angegeben, keine Probleme gehabt zu haben und auch nicht politisch tätig gewesen zu sein. Seinem Vorbringen sei jedoch der Wunsch zu entnehmen gewesen, zu seiner bereits in Österreich aufhältigen Familie zu reisen. Dieser Wunsch sei jedoch nicht unter einen der in § 1 Z. 1 AsylG 1991 taxativ aufgezählten Tatbestände zu subsumieren. Die Voraussetzungen für die Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens erster Instanz gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 1991 in der Fassung des BGBl. Nr. 610/1994 seien nicht gegeben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er sei als Angehöriger der pentikostalen Glaubensgemeinschaft und auf Grund der Ausreise seiner Familienangehörigen aus Rumänien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bereits im Jahr 1980 sei er zur Gemeinde beordert worden, wo ihm aufgetragen worden sei, nicht mehr über Gott und seinen Glauben zu diskutieren. Man habe ihm eine Geldstrafe von 30.000 Lei angedroht, was zum damaligen Zeitpunkt eine Menge Geld gewesen sei. 1972 sei seine Gattin bereits aus diesem Grund mit einer Geldstrafe von
2.500 Lei bestraft worden, unter dem Vorwand, der Prostitution nachgegangen zu sein. Da er versucht habe, seine in Österreich befindlichen Kinder zu besuchen, sei er während seiner Arbeit immer wieder von Angehörigen der Securitate belästigt worden, indem er befragt worden sei, was er denn in Österreich wolle. Ständig sei er solchen Befragungen ausgesetzt gewesen. Seine Gattin sei sogar von der Polizei bzw. von der Securitate geschlagen worden. Er sei der letzte seiner Familie in Rumänien. Kurz vor seiner Ausreise sei sein Haus mit Steinen beworfen worden. Konkret habe er all sein Vorbringen erst bei der im ergänzenden Verfahren durchgeführten neuerlichen Einvernahme vorgebracht. Der Beschwerdeführer meint nun, daraus hätte die belangte Behörde den Schluß ziehen müssen, auch er sei Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991. Als Verfahrensmangel sieht es der Beschwerdeführer an, daß die belangte Behörde sein von seinem Vorbringen in erster Instanz abweichendes Vorbringen in der Berufungsergänzung nicht "verwertet" habe und daher nicht zu einem anderslautenden Bescheid gelangt sei.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er habe den österreichischen Behörden anläßlich seiner Ersteinvernahme nicht soweit getraut, seine vollen Beweggründe für seine Flucht darzulegen, nicht geeignet erscheint, im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 in der Fassung BGBl. Nr. 610/1994 eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens erster Instanz für erforderlich zu erachten. Insbesondere enthält sein Vorbringen kein überzeugendes Argument, aus welchem Grund er den Behörden des Staates, bei dem er angeblich Zuflucht suchte, Beweggründe für seine Flucht hätte verschweigen sollen. Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 hat die belangte Behörde daher zutreffend lediglich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz ihren Erwägungen zugrunde gelegt. Daraus läßt sich allerdings kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem Wunsch, seiner Familie nach Österreich zu folgen - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch Organe seines Heimatstaates gehabt habe.
Im übrigen erweisen sich auch die nunmehr in der Beschwerde angeführten Umstände für seine Flucht als nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu indizieren: Weder die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit, noch Belästigungen und Beschränkungen allgemeiner Art, die mit der Ausübung des Glaubens in Zusammenhang stehen, sind geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung zu rechtfertigen, abgesehen davon, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Androhung einer Geldstrafe für den Fall einer weiteren öffentlichen Diskussion über Gott und seinen Glauben bereits im Jahre 1980 (die Verurteilung seiner Gattin zu einer Geldstrafe im Jahre 1972) stattgefunden hat, weshalb der zeitliche Zusammenhang mit der im Jahre 1991 erfolgten Ausreise nicht mehr erkannt werden kann. Begründete Furcht vor Verfolgung muß bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland andauern. Auch ständige Befragungen durch Angehörige der Securitate auf Grund des Umstandes, daß sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich bereits im Ausland befanden, stellen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine asylrelevante Verfolgung dar. Daß das Bewerfen seines Wohnhauses mit Steinen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers zurechenbar gewesen wäre, bringt er selbst nicht vor.
Insgesamt hätten daher auch die in seinem ergänzenden Vorbringen enthaltenen Darstellungen für eine Asylgewährung nicht ausgereicht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den mit der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010220.X00Im RIS seit
20.11.2000