TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/20 95/03/0288

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §56 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/03/0289

Betreff

Der VwGH hat über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des UVS des Landes OÖ vom 13. Juni 1995, Zl. VwSen-420070/17/Gf/Km, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Maßnahmenbeschwerde, und vom 22. Juni 1995, Zl. VwSen-420070/23/Gf/Km, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesministers für Landesverteidigung in einer Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Juni 1995 wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 4. Mai 1995 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde gemäß Art. 129 a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67 a Abs. 1 Z. 2 AVG ein, mit der er beantragte, die belangte Behörde möge

"den (vorläufigen) Entzug meines MFS

(= Militärflugzeugführerschein), vollzogen durch ein Organ des Kommandos JaBoGeschwader am 23.3.1995 auf dem Fliegerhorst Vogler in Linz-Hörsching sowie die anschließende, trotz Einbringung einer Berufung gegen diesen Verwaltungsakt nicht erfolgte Zurückstellung meines MFS für rechtswidrig erklären".

Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Behörde möge dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen "und den belangten Behörden

a)

die Wiederausfolgung meines MFS und

b)

die Rückgängigmachung der mit dem (vorläufigen) Entzug

des MFS verbundenen wirtschaftlichen Folgen (Wiedergewährung der infolge des Entzuges des MFS mittlerweile eingestellten Nebengebühren für den Ständigen Flugdienst)

auftragen."

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde

beide Anträge zurück.

Mit Beschluß vom 4. Oktober 1995, B 2343, 2360/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

I. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Juni 1995:

Dem Beschwerdeführer mangelt in Ansehung der Bekämpfung dieses Bescheides - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, weil ein Antrag, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedenfalls mit der Entscheidung in der Hauptsache (das ist hier der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1995) gegenstandslos wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 257, zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).

Wegen des Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit war die Beschwerde somit, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 13. Juni 1995 richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 93/03/0068) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

II. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Juni 1995:

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zunächst

"in meinem Recht darauf verletzt, daß mir mein Militärflugzeugführerschein (MFS) nicht grundlos entzogen wird.

Weiters wurde ich in meinem Recht darauf verletzt, daß mir der MFS nicht ohne vorangehendes ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung - BMLV) entzogen wird. Insbesondere wurden dabei meine Rechte auf Einhaltung der Verwaltungsverfahrensvorschriften verletzt, vor allem mein Recht auf Parteiengehör.

Soweit dem BMLV oder in der Folge dem UVS Oberösterreich bei deren Entscheidung über die Entziehung meines MFS ein Ermessen zustand, wurde ich in meinem Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt."

Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil mit dem angefochtenen Bescheid keine die Entziehung des Militärflugzeugführerscheins aussprechende oder die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme feststellende Sachentscheidung getroffen wurde.

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, daß er in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag in der Sache selbst verletzt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdelegitimation nach Art. 129 a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG voraussetzt, daß die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers zumindest möglich ist (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 157). Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 610). Dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu: Ein "Entzug" des Militärflugzeugführerscheins greift entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in die Rechtssphäre des Betroffenen ein. Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom 11. Oktober 1995, Zlen. 95/03/0211, 0212) zu verweisen.

Es ist daher davon auszugehen, daß weder der "(vorläufige) Entzug" des Militärflugzeugführerscheins noch die Nichtzurückstellung desselben trotz Einbringung einer "Berufung gegen diesen Verwaltungsakt" subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzen kann. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde durch die belangte Behörde nicht als rechtwidrig zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der gegen den angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1995 erhobenen Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030288.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten