TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/20 95/03/0236

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. Juni 1995, Zl. 3/29-1/1995, betreffend die Zurückweisung einer Berufung gegen die Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. April 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 die Gewerberechtigung zur Ausübung des Güterfernverkehrsgewerbes entzogen. Dieser nach dem Vorbringen in der Beschwerde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 1995 zugestellte Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen beim Amt der Tiroler Landesregierung oder beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berufung schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder in Telekopie eingebracht werden könne. Die Berufung habe den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richte, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Schreiben vom 22. Mai 1995 mit folgendem Inhalt ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren

Gegen Ihren Bescheid:

Ankunft 10.5.1995

erhebe ich Einspruch

Werde in den nächsten 14 Tagen Begründung und Unterlagen bringen.

Außerdem würde ich um eine persönliche Vorsprache bitten. Ich bitte um einen Termin

Mit freundlichen Grüßen

H."

Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Berufung angesehen und mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 67a AVG iVm § 15b Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes aus dem Grunde des § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die (schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich eingebrachte) Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. § 61 Abs. 1 AVG normiert, daß die Rechtsmittelbelehrung anzugeben hat, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hinzuweisen (§ 61 Abs. 1 letzter Satz AVG). § 61 Abs. 5 leg. cit. bestimmt im Zusammenhang mit dem letztangeführten Satz, daß dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3 AVG) gilt.

Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht die

- zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß es dem als Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 27. April 1995 zu wertenden Schreiben vom 22. Mai 1995 am Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages mangelt. Er wirft der belangten Behörde vielmehr vor, daß sie ihn nicht gemäß § 13 a AVG zur Ergänzung der Berufung angeleitet und auf die Folgen einer Nichtergänzung aufmerksam gemacht habe. Damit verkennt er jedoch die Rechtslage:

Im Beschwerdefall wies die Rechtsmittelbelehrung des erstbehördlichen Bescheides - unter anderem - darauf hin, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Eine solche Rechtsmittelbelehrung entspricht den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Einer weiteren Belehrung bedurfte es auch aus der Sicht des § 13 a AVG nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/03/0056). Daran vermag auch das Ersuchen des Beschwerdeführers um einen Termin zwecks persönlicher Vorsprache nichts zu ändern, zumal eine Beratung von Parteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 178f, angeführte Judikatur).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030236.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten