TE Vfgh Beschluss 2022/9/20 E2313/2022

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
StVO §20, §45, §52, §99
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, das die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil verändert hat; mangelnde Beschwer durch die Aufhebung einer Geldstrafe und der Kostenbeteiligung am Strafverfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Juni 2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,– (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Tagen und sechs Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 280,– vorgeschrieben.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg Folge gegeben, weil der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 bestraft worden sei, obwohl an dem betreffenden Straßenabschnitt der B 156 zum Tatzeitpunkt nicht mehr die – täglich bis 19.00 Uhr verordnete – Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, sondern die allgemein für Freilandstraßen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß §20 Abs2 StVO 1960 gegolten habe. Das angefochtene Straferkenntnis wurde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Tat gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 nicht begangen habe, eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorgeschrieben.

2. Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg 12.452/1990, 13.433/1993, 14.413/1996, 15.760/2000, 16.014/2000, 18.475/2008, 19.595/2011 uva.).

Da mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Juni 2022 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, hat sich die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil verändert (vgl zB VfGH 22.9.2016, E2221/2016 mwN).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses darauf hingewiesen wird, dass die belangte Behörde angesichts noch nicht eingetretener Verfolgungsverjährung in einem fortgesetzten Verfahren ein Verfahren mit der zutreffenden Strafbestimmung des §20 Abs2 StVO 1960 gegen den Beschwerdeführer einzuleiten haben werde.

3. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Beschwer, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2313.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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