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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, das die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil verändert hat; mangelnde Beschwer durch die Aufhebung einer Geldstrafe und der Kostenbeteiligung am StrafverfahrenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Juni 2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,– (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Tagen und sechs Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 280,– vorgeschrieben.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg Folge gegeben, weil der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 bestraft worden sei, obwohl an dem betreffenden Straßenabschnitt der B 156 zum Tatzeitpunkt nicht mehr die – täglich bis 19.00 Uhr verordnete – Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, sondern die allgemein für Freilandstraßen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß §20 Abs2 StVO 1960 gegolten habe. Das angefochtene Straferkenntnis wurde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Tat gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 nicht begangen habe, eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorgeschrieben.
2. Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg 12.452/1990, 13.433/1993, 14.413/1996, 15.760/2000, 16.014/2000, 18.475/2008, 19.595/2011 uva.).
Da mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Juni 2022 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, hat sich die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil verändert (vgl zB VfGH 22.9.2016, E2221/2016 mwN).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses darauf hingewiesen wird, dass die belangte Behörde angesichts noch nicht eingetretener Verfolgungsverjährung in einem fortgesetzten Verfahren ein Verfahren mit der zutreffenden Strafbestimmung des §20 Abs2 StVO 1960 gegen den Beschwerdeführer einzuleiten haben werde.
3. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Beschwer, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2313.2022Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023