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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Wr COVID-19-MaßnahmenbegleitV 2021 betreffend strengere Maßnahmen für die Nachtgastronomie auf Grund der dort epidemiologisch besonders ungünstigen Umstände; hinreichende Determinierung des Begriffs der "Einrichtungen der Nachtgastronomie" und Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt; kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Differenzierungen zwischen geimpften und genesenen Personen oder getesteten PersonenRechtssatz
Das Vorbringen des Antrages lässt vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH die behaupteten Verfassungs- und Gesetzwidrigkeiten (des §1 Abs5 Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 idF LGBl 48/2021) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung erforderliche aktenmäßige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist in dem Verordnungsakt zur Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 idF LGBl 48/2021 hinreichend erfolgt. Der Verordnungsgeber hat überdies dargetan, dass er die angefochtenen Bestimmungen im Einklang mit den im COVID-19-MG normierten Verfahrensregelungen erlassen sowie die epidemiologische Situation gemäß den im Gesetz vorgegebenen Kriterien bewertet hat.
Die Bestimmung des §1 Abs5 Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken: Dem Landeshauptmann von Wien ist angesichts der im Zeitpunkt der Verordnungserlassung bestehenden und im Verordnungsakt dokumentierten epidemiologischen Lage nicht entgegenzutreten, wenn er für die "Nachtgastronomie" - in der epidemiologisch besonders ungünstige Umstände herrschen - strengere Maßnahmen als für sonstige Gastronomiebetriebe vorsieht und Differenzierungen zwischen geimpften und genesenen Personen oder getesteten Personen vorsieht. Ferner hat der Verordnungsgeber nachvollziehbar dargelegt, warum er die angefochtene Maßnahme im Zeitpunkt der Verordnungserlassung für geeignet und erforderlich hielt, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die Gesundheitsinfrastruktur zu schützen.
Auch der unbestimmte Begriff der "Einrichtungen der 'Nachtgastronomie'" in §1 Abs5 Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 ist einer Auslegung zugänglich und damit hinreichend determiniert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Determinierungsgebot, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V250.2021Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023