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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung (von Teilen) der COVID-19-ÖffnungsV mangels Geltung der Verordnung im Zeitpunkt der Anfechtung und mangels Darlegung eines bestimmten BegehrensRechtssatz
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV), BGBl II 214/2021, trat gemäß ihrem §24 Abs1 am 19.05.2021 in Kraft und (nach Novellierungen durch BGBl II 214/2021, BGBl II 223/2021, BGBl II 242/2021, BGBl II 247/2021 und BGBl II 256/2021) mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft. Mit BGBl II 278/2021 erging die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung) erlassen und geändert wird; diese Verordnung trat am 01.07.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2021 außer Kraft. Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung stand am 22.07.2021 idF der Novellen BGBl II 278/2021 (siehe dessen Art2), BGBl II 321/2021 und BGBl II 328/2021 in Geltung.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie vom 10.05.2021, BGBl II Nr 214/2021, in der Fassung der Kundmachung BGBl II Nr 278/2021, (28.06.2021) zur Gänze", in eventu näher bezeichneter Bestimmungen dieser Verordnung. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über "erste Öffnungsschritte" in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung), BGBl II 214/2021, stand im Zeitpunkt der Antragstellung (22.07.2021) nicht mehr in Geltung. An ihre Stelle trat mit 01.07.2021 die Verordnung über "weitere Öffnungsschritte" in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung), BGBl II 278/2021.
Wird eine Verordnung mit Individualantrag angefochten, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft getreten ist, fehlt es idR an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer - aktuellen - Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung, sofern der Antragsteller nicht das Vorliegen besonderer Umstände darlegen kann, die aus rechtsstaatlichen Gründen die Zulässigkeit der Stellung eines Individualantrages auf Verordnungsprüfung auch noch nach Außerkrafttreten der Verordnung verlangen. Solche besonderen Umstände macht die Antragstellerin nicht geltend.
Sollte die Antragstellerin mit ihrem Antrag hingegen die - im Zeitpunkt der Antragstellung (bereits in mehrfach novellierter Fassung) in Geltung gestandene - 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl II 278/2021, zu bekämpfen beabsichtigt haben, so kommt dies in ihrem - widersprüchlichen - Antrag, der die angefochtene Verordnung auch nicht wörtlich wiedergibt, nicht mit hinreichender, den Anforderungen des §15 Abs2 iVm §57 Abs1 VfGG ("bestimmtes Begehren") genügender Klarheit zum Ausdruck. Dem VfGH ist es verwehrt, Bestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Rechtsvorschrift (und in welcher Fassung) angefochten werden soll, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V203.2021Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023