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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des O in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. April 1995, Zl. VIII/1-L-1102, betreffend Versetzung gemäß § 19 LDG 1984, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der 1951 geborene Beschwerdeführer steht als Landeslehrer (Hauptschuloberlehrer) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Erledigung vom 18. Mai 1994 gab der Bezirksschulrat Krems-Land dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 bekannt, daß beabsichtigt sei, ihn von der Hauptschule A an die Hauptschule B zu versetzen. Dagegen erhob er rechtzeitig Einwendungen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid dieses Bezirksschulrates vom 6. Juli 1994 an die Hauptschule B versetzt; zugleich wurde ausgesprochen, daß gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen werde. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 18. Oktober 1994 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer gegen den zweitinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der zweitinstanzliche Berufungsbescheid bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, gemäß § 19 Abs. 4 LDG 1984 nicht versetzt zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergab sich, daß der Beschwerdeführer zwischenzeitig über sein Ersuchen mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 29. Juni 1995 per 1. September 1995 einem anderen Schulbezirk, nämlich den Schulbezirk Melk, zur Dienstleistung zugewiesen wurde.
Im Hinblick hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, es sei vorläufig davon auszugehen, daß hiedurch die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden sei, dies unter der weiteren Annahme, daß auch im Falle einer Behebung des angefochtenen Berufungsbescheides die bekämpfte Versetzung nicht schon dadurch wegfiele, sondern die belangte Behörde vielmehr - mit Wirkung ex nunc - neuerlich über die Berufung zu entscheiden hätte.
Der Beschwerdeführer hat sich dahin geäußert, er sei der Ansicht, daß er durch die über seinen Wunsch erfolgte Versetzung von der Hauptschule B an die Hauptschule C, wo er nun Dienst versehe, nicht klaglos gestellt worden sei. Vielmehr habe er mit Eingabe vom 23. November 1995 beim Landesschulrat für Niederösterreich beantragt, seine Zuweisung zur Dienstleistung an der Hauptschule C aufzuheben und ihn zur Hauptschule A zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen, wobei diese Anträge "ausdrücklich dadurch bedingt" seien, daß der Verwaltungsgerichtshof den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid behebe, und daß in weiterer Folge über seine Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid im Sinne seiner Berufungsanträge entschieden werde.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (siehe dazu beispielsweise die in Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306f, wiedergegebene hg. Judikatur). Die Beurteilung des Beschwerdeführers in seiner Äußerung, er sei durch die weitere Versetzung nicht klaglos gestellt worden, ist daher zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber in der genannten Anfrage nicht von der vorläufigen Beurteilung ausgegangen, der Beschwerdeführer sei klaglos gestellt worden, sondern vielmehr davon, daß die Beschwerde infolge dieser weiteren Versetzung gegenstandslos geworden sei. Diesbezüglich gibt die Äußerung des Beschwerdeführers keinen Anlaß, Gegenteiliges anzunehmen.
Demnach war die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wobei gemäß § 58 VwGG kein Kostenersatz stattfindet (siehe dazu die in Dolp, aaO, Seite 719, wiedergegebene hg. Judikatur).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120182.X00Im RIS seit
20.11.2000