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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A N in H, vertreten durch den Vater B N in H, dieser vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1995, Zl. 4.338.461/5-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Eltern der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", sind am 17. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist und haben in der Folge Asylanträge gestellt. Ihre Berufungen gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 21. Dezember 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Gegen diese Berufungsentscheidungen haben die Eltern jeweils eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Am 21. November 1994 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Dagegen richtet sich die erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - zwingend, daß im vorliegenden Fall eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht käme, wenn einem Elternteil der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden wäre (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993,
Zlen. 93/01/1220-1224). Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Fall, gesteht doch die Beschwerdeführerin selbst zu, daß die Asylanträge ihrer Eltern vom Bundesminister für Inneres (rechtskräftig) abgewiesen worden sind. Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, daß ihre Eltern jeweils eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben haben und das Verfahren daher bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerden der Eltern zu unterbrechen gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt, "die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet", und es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch sonst nicht verwehrt war, die angefochtenen Bescheide zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde der Eltern abzuwarten (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zlen. 93/01/1220-1224). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach dem Beschwerdevorbringen den Beschwerden der Eltern vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Da nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 die Ausdehnung der Gewährung von Asyl sowohl auf die ehelichen als auch auf die außerehelichen Kinder in Betracht kommt, sind Feststellungen zur Frage, ob die Ehe (der Eltern) bereits vor der Einreise bestanden hat, entbehrlich. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Beschluß des Berichters (§ 14 Abs. 2 VwGG), mit welchem der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, auf die Entscheidung in der Hauptsache keinen Einfluß.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, wobei hinzuzufügen ist, daß es ihr - trotz der Rechtskraft dieses Bescheides - unbenommen bleibt, neuerlich einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen, sollte der Beschwerde eines Elternteiles ein Erfolg beschieden sein (vgl. auch dazu das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis zu den Zlen. 93/01/1220-1224).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010126.X00Im RIS seit
20.11.2000