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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-BasismaßnahmenV betreffend die Maskenpflicht Einkaufszentren; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt; wenig eingriffsintensive Maßnahme zum Schutz vulnerabler Personen im Entscheidungsspielraum des VerordnungsgebersSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des §3 Abs3 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV), BGBl II 86/2022, und begehrt dessen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.6.2021, V35/2021; 23.9.2021, V155/2021; 3.12.2021, V617/2020 ua; 29.11.2021, V597/2020, zum Gebot des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes als nicht besonders eingriffsintensive Maßnahme) sowie der im Verordnungsakt dokumentierten und laufend neu bewerteten epidemiologischen Lage lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetzwidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Entscheidungsspielraum nicht, wenn er auch in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten, in denen sich Betriebsstätten gemäß §3 Abs2 COVID-19-BMV befinden, eine FFP2-Maskenpflicht zum Schutz vulnerabler Personengruppen als geboten erachtet.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Grundlagenforschung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V144.2022Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023