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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im VerordnungsaktSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit von §3 sowie der Zeichenfolge "3," in §19 Abs1 5. COVID-19-NotMaV, BGBl II 475/2021: Die Voraussetzungen einer Ausgangsregelung (§6 COVID-19-MG) lägen nicht vor; es werde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit verletzt. Die bundeseinheitliche Ausgangsregelung trotz unterschiedlicher epidemiologischer Lage in den einzelnen Bundesländern verstoße gegen den Gleichheitssatz. §6 COVID-19-MG sei nicht ausreichend bestimmt. Die Einbeziehung Genesener in die Ausgangsregelung sei gesetz- und verfassungswidrig.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl ua VfGH 17.3.2022, V294/2021; 29.4.2022, V23/2022; 14.6.2022, V313/2021, zu Ausgangsregelungen und VfGH 29.4.2022, V35/2022, zur Relevanz neutralisierender Antikörper) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat seine Entscheidungsgrundlagen hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Nach der gegebenen epidemiologischen Situation war der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch nicht gehalten, die Ausgangsregelung regional zu differenzieren (vgl VfGH 17.3.2022, V294/2021). Eine Ausgangsregelung darf nicht erst dann verfügt werden, wenn zuvor alle nur denkbaren Maßnahmen nach den §§3 f. COVID-19-MG ausgeschöpft wurden (vgl VfGH 22.9.2021, V582/2020). Vor dem Hintergrund des Falles begegnet §6 COVID-19-MG auch keinen Bedenken hinsichtlich Art18 B-VG.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, VfGH / Individualantrag, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V305.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023