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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der Ausgangsregelungen der 3. COVID-19-NotmaßnahmenV bzw der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV sowie der Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in bestimmten Situationen; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im VerordnungsaktSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der Ausgangsregelungen der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 27/2021, bzw der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 58/2021, idF BGBl II 76/2021 sowie näher bezeichneter Bestimmungen der zuletzt genannten Verordnung, mit der Pflichten zum Tragen von FFP2-Masken in bestimmten Situationen auferlegt wurden: Die angefochtenen Ausgangsregelungen seien angesichts der epidemiologischen Situation nicht erforderlich gewesen, zumal gelindere Mittel gereicht hätten; sie würden das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit verletzen. Die FFP2-Maskenpflichten würden gegen Art3 GRC bzw Art8 EMRK verstoßen. Auch widerspreche §12 Abs1 Satz 2 COVID-19-MG dem gewaltenteilenden und dem demokratischen Prinzip.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zu Ausgangsregelungen zB VfGH 22.9.2021, V582/2020; 24.6.2021, V2/2021; zuletzt VfGH 29.4.2022, V23/2022; vgl zu einer FFP2-Maskentragepflicht VfGH 3.12.2021, V617/2020 ua) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat seine Entscheidungsgrundlagen hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Eine Ausgangsregelung darf nicht erst dann verfügt werden, wenn zuvor alle nur denkbaren Maßnahmen nach den §§3 f. COVID-19-MG ausgeschöpft wurden (vgl VfGH 22.9.2021, V582/2020).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V68.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023